Die Revision ist berechtigt.
Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann zwar auch dann vorliegen, wenn dessen Ende nicht kalendermäßig fixiert, aber objektiv feststellbar ist; der Endzeitpunkt muß aber der willkürlichen Beeinflussung durch die Vertragsparteien entzogen sein (Schwarz-Löschnigg, ArbR4 189 mwH). Dabei kommt es entgegen der Ansicht der beklagten Partei nicht auf eine generalisierend abstrakte Betrachtungsweise an. Den Feststellungen des Erstgerichts ist zu entnehmen, daß der Kläger nicht nur jeweils Ende Dezember oder Anfang Jänner seine Arbeit eingestellt hat, sondern etwa auch erst am 22.Februar (1980) oder am 27. Februar (1982). Andererseits hat er seine Arbeit nicht nur im März oder April fortgesetzt, sondern auch schon am 20.Jänner (1979) oder am 1.Jänner (1980). Beginn und Ende seiner jeweiligen Tätigkeit waren sohin nicht nur von saisonalen (witterungsbedingten) Gegebenheiten (§ 53 Abs 6 ArbVG) abhängig, sondern von den diesbezüglichen Weisungen des Arbeitgebers.Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann zwar auch dann vorliegen, wenn dessen Ende nicht kalendermäßig fixiert, aber objektiv feststellbar ist; der Endzeitpunkt muß aber der willkürlichen Beeinflussung durch die Vertragsparteien entzogen sein (Schwarz-Löschnigg, ArbR4 189 mwH). Dabei kommt es entgegen der Ansicht der beklagten Partei nicht auf eine generalisierend abstrakte Betrachtungsweise an. Den Feststellungen des Erstgerichts ist zu entnehmen, daß der Kläger nicht nur jeweils Ende Dezember oder Anfang Jänner seine Arbeit eingestellt hat, sondern etwa auch erst am 22.Februar (1980) oder am 27. Februar (1982). Andererseits hat er seine Arbeit nicht nur im März oder April fortgesetzt, sondern auch schon am 20.Jänner (1979) oder am 1.Jänner (1980). Beginn und Ende seiner jeweiligen Tätigkeit waren sohin nicht nur von saisonalen (witterungsbedingten) Gegebenheiten (Paragraph 53, Absatz 6, ArbVG) abhängig, sondern von den diesbezüglichen Weisungen des Arbeitgebers.
Mangels ausdrücklicher oder schlüssiger Vereinbarung eines auf "eine Saisondauer" befristeten Arbeitsverhältnisses (SZ 59/56) und mangels einer auf die Beendigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses gerichteten Erklärung des Arbeitgebers (etwa Kündigung und schriftliche Zusage auf Wiedereinstellung), ist daher den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß es zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages lediglich zu Aussetzungsvereinbarungen für eine im vorhinein nicht abgrenzbare Arbeitspause gekommen ist. Der Arbeitgeber wollte sich damit die Arbeitskraft des Klägers, über deren Einsatz er verfügen konnte, auf Abruf sichern (Arb 10.738; auch Neurath-Steinbach, AuslBG § 7 Erl 8 f; 9 Ob A 23/92 uva). Es ist daher für die Beurteilung der Frage, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers als ununterbrochen anzusehen ist, entscheidend, ob eine Karenzierungsvereinbarung dem Normzweck des AuslBG widerspricht (§ 879 Abs 1 ABGB; Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte Rz 41 mwH).Mangels ausdrücklicher oder schlüssiger Vereinbarung eines auf "eine Saisondauer" befristeten Arbeitsverhältnisses (SZ 59/56) und mangels einer auf die Beendigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses gerichteten Erklärung des Arbeitgebers (etwa Kündigung und schriftliche Zusage auf Wiedereinstellung), ist daher den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß es zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages lediglich zu Aussetzungsvereinbarungen für eine im vorhinein nicht abgrenzbare Arbeitspause gekommen ist. Der Arbeitgeber wollte sich damit die Arbeitskraft des Klägers, über deren Einsatz er verfügen konnte, auf Abruf sichern (Arb 10.738; auch Neurath-Steinbach, AuslBG Paragraph 7, Erl 8 f; 9 Ob A 23/92 uva). Es ist daher für die Beurteilung der Frage, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers als ununterbrochen anzusehen ist, entscheidend, ob eine Karenzierungsvereinbarung dem Normzweck des AuslBG widerspricht (Paragraph 879, Absatz eins, ABGB; Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte Rz 41 mwH).
Die §§ 3 ff AuslBG stellen auf die "Beschäftigung" eines Ausländers ab. Als Beschäftigung gilt gemäß § 2 Abs 2 leg cit die "Verwendung" unter anderem in einem Arbeitsverhältnis, worunter jede "Tätigkeit" in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit zu verstehen ist (vgl Schnorr AuslBG (1976) § 1 Erl 1.3; ders AuslBG2 § 1 Erl 1.3). Die beklagte Partei räumt selbst ein, daß etwa ein tatsächlich konsumierter Urlaub während eines gemäß § 7 Abs 5 BUAG verlängerten Arbeitsverhältnisses keiner Beschäftigungsbewilligung bedürfe. Andererseits hätte für den Arbeitgeber die Möglichkeit bestanden, einen ausländischen Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist von der Arbeit freizustellen, wenn die Beschäftigungsbewilligung abgelaufen war, er aber mit der Verlängerung der Bewilligung rechnen konnte (Schnorr, AuslBG (1976) § 7 Erl 4.2.3). Kommt es aber nur auf die Zulässigkeit der tatsächlichen Beschäftigung an, kann eine Vereinbarung, welche die Beschäftigung ausschließt, dem Normzweck des AuslBG nicht widersprechen. In diesem Sinn wurde bereits entschieden, daß die Vereinbarung einer beschäftigungsfreien Zeit nach Ablauf der Beschäftigungsbewilligung, in der die Arbeits- und Entgeltpflicht suspendiert ist, um das Arbeitsverhältnis dann wieder mit einer neuen Beschäftigungsbewilligung fortzusetzen, mit der öffentlich-rechtlichen Verbotsnorm des § 3 Abs 1 AuslBG nicht im Widerspruch steht. Die verbotene Ausübung einer Tätigkeit ist diesfalls für die bewilligungslose Zeit gar nicht beabsichtigt. Eine echte Karenzierungsvereinbarung für die Zeit der (noch) fehlenden Beschäftigungsbewilligung unterliegt daher nicht der Nichtigkeitssanktion (9 Ob A 51/94 mwH = ecolex 1994, 560).Die Paragraphen 3, ff AuslBG stellen auf die "Beschäftigung" eines Ausländers ab. Als Beschäftigung gilt gemäß Paragraph 2, Absatz 2, leg cit die "Verwendung" unter anderem in einem Arbeitsverhältnis, worunter jede "Tätigkeit" in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit zu verstehen ist vergleiche Schnorr AuslBG (1976) Paragraph eins, Erl 1.3; ders AuslBG2 Paragraph eins, Erl 1.3). Die beklagte Partei räumt selbst ein, daß etwa ein tatsächlich konsumierter Urlaub während eines gemäß Paragraph 7, Absatz 5, BUAG verlängerten Arbeitsverhältnisses keiner Beschäftigungsbewilligung bedürfe. Andererseits hätte für den Arbeitgeber die Möglichkeit bestanden, einen ausländischen Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist von der Arbeit freizustellen, wenn die Beschäftigungsbewilligung abgelaufen war, er aber mit der Verlängerung der Bewilligung rechnen konnte (Schnorr, AuslBG (1976) Paragraph 7, Erl 4.2.3). Kommt es aber nur auf die Zulässigkeit der tatsächlichen Beschäftigung an, kann eine Vereinbarung, welche die Beschäftigung ausschließt, dem Normzweck des AuslBG nicht widersprechen. In diesem Sinn wurde bereits entschieden, daß die Vereinbarung einer beschäftigungsfreien Zeit nach Ablauf der Beschäftigungsbewilligung, in der die Arbeits- und Entgeltpflicht suspendiert ist, um das Arbeitsverhältnis dann wieder mit einer neuen Beschäftigungsbewilligung fortzusetzen, mit der öffentlich-rechtlichen Verbotsnorm des Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG nicht im Widerspruch steht. Die verbotene Ausübung einer Tätigkeit ist diesfalls für die bewilligungslose Zeit gar nicht beabsichtigt. Eine echte Karenzierungsvereinbarung für die Zeit der (noch) fehlenden Beschäftigungsbewilligung unterliegt daher nicht der Nichtigkeitssanktion (9 Ob A 51/94 mwH = ecolex 1994, 560).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß die Arbeitspause des Klägers vom 4.12.1983 bis 30.4.1984 keine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses bewirkte, sondern dieses in seinem durch die Karenzierung zulässigen rechtlichen Bestand aufrecht geblieben ist (vgl Migsch aaO Rz 220 ua). Dem Kläger steht somit die begehrte Abfertigungsdifferenz zu.Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß die Arbeitspause des Klägers vom 4.12.1983 bis 30.4.1984 keine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses bewirkte, sondern dieses in seinem durch die Karenzierung zulässigen rechtlichen Bestand aufrecht geblieben ist vergleiche Migsch aaO Rz 220 ua). Dem Kläger steht somit die begehrte Abfertigungsdifferenz zu.
Die Kostentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.