Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Div. Mag. Dr. Gerhard Fuchs und Rudolf Grammer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Arnold W*****, Facharbeiter, ***** vertreten durch Dr. Wanek und Dr. Kunze, Rechtsanwalt-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Franz-Christian Sladek und Dr. Michael Meyenburg, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 56.600 und Anfechtung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Jänner 2000, GZ 7 Ra 376/99m-23, womit über Berufung des Klägers das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 16. September 1999, GZ 14 Cga 60/99s-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 22.077 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 3.679,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Rechtliche Beurteilung
Vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel können nicht mehr mit Erfolg in der Revision geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963; Arb 11.265 ua). Hier geht es nicht um die durch den vom Kläger beantragten medizinischen Sachverständigen abzuklärende Frage, ob am 3. 3. 1999 aufgrund eines sogenannten "Hypo" Geschäftsunfähigkeit des Klägers vorlag, sondern darum, ob zu diesem Zeitpunkt auch von Zeugen wahrnehmbare Veränderungen im Gesundheitszustand und dem Verhalten des Klägers bestanden. Da Tatsachenwahrnehmungen in dieser Richtung nicht festgestellt werden konnten, ergab sich auch keine Grundlage zur Prüfung der medizinischen Auswirkungen derselben durch einen vom Kläger beantragten Sachverständigen. Auf das "medizinische Fachwissen" des in erster Instanz entscheidenden Senates kam es daher nicht an.
Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob am 3. 3. 1999 eine vergleichsweise Einigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen wurde, zutreffend bejaht. Es kann daher auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob am 3. 3. 1999 eine vergleichsweise Einigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen wurde, zutreffend bejaht. Es kann daher auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:
Ob die beklagte Partei Kenntnis hatte, dass der Kläger Rechtsberatung durch Interessenvertretungen in Anspruch genommen hat und das Beisein eines Rechtsvertreters für den Gesprächstermin am 3. 3. 1999 vorgesehen war, hinderte den geschäftsfähigen Kläger, dessen Verhalten für eine Gesundheitsbeeinträchtigung keinen Anlass bot, nicht, nach Nichterscheinen des Vertreters selbst zu handeln oder zu erklären, ohne denselben nicht tätig werden zu wollen. Dass der Kläger nicht bereit gewesen wäre, eine endgültige Entscheidung ohne Rechtsbeistand zu treffen, lässt sich aus dem bloßen Inanspruchnehmen einer Rechtsvertretung und der vorgesehenen Anwesenheit eines Vertreters bei dem Gespräch noch nicht ableiten. Es hätte vielmehr einer Erklärung des Klägers bedurft. Für eine besondere Anleitung und Befragung, ob er ohne Beistand verbindliche Erklärungen abgeben wolle, gab es nach den Feststellungen keine Grundlage. Dass der Kläger, der selbst auf eine einvernehmliche Auflösung gedrängt hatte, besonderen Schutzes bedurft hätte, der eine Handlungspflicht des Arbeitgebers hätte auslösen müssen, war nicht erkennbar. Von der Ausübung eines unzulässigen Druckes auf den Kläger kann keine Rede sein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00130.00H.0614.000
Dokumentnummer
JJT_20000614_OGH0002_009OBA00130_00H0000_000