Entscheidung 9 ObA 130/03p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
03.12.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Ulrike Kargl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Robert J*****, Arbeiter, ***** vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei B*****GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Karl Klein, Rechtsanwalt in Wien, wegen "Rechnungslegung" (EUR 3.000,-) und Zahlung von EUR 360,20 sA (Revisionsinteresse EUR 3.000,-), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. Oktober 2003, GZ 7 Ra 90/03i-22, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger beruft sich zur Untermauerung des von ihm behaupteten "Rechnungslegungsanspruchs" auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Rechnungslegungsanspruch von (selbstständigen und unselbstständigen) Handelsvertretern mit Provisionsanspruch bzw Arbeitnehmern mit Umsatzbeteiligung (siehe dazu die bereits vom Berufungsgericht zitierte Rechtsprechung). Dabei verkennt er aber das Wesen eines Rechnungslegungsanspruchs. Die von ihm ins Treffen geführte Rechtsprechung betrifft die Verpflichtung des Arbeitgebers, über die für den Provisionsanspruch bzw die Umsatzbeteiligung maßgebenden Geschäftsabschlüsse bzw Umsätze Rechnung zu legen. Dem würde - wollte man einen entsprechenden Anspruch des Klägers bejahen - im Falle der hier zu beurteilenden Prämie die Rechnungslegung über die Zahl der vom Kläger zusammengestellten Kollis entsprechen. Gerade darüber verlangt aber der Kläger keine Angaben der Beklagten. Er strebt in Wahrheit mit seinem Begehren - wie seine Revisionsausführungen deutlich machen - die "Rechnungslegung" über die für die Berechnung der Prämie maßgebenden sonstigen Parameter bzw die konkrete Berechnungsmethode und deren Übereinstimmung mit der "internen Betriebsvereinbarung" an. In Wahrheit handelt es sich beim Begehren des Klägers daher nicht um ein Rechnungslegungsbegehren sondern um ein Begehren auf Auskunftserteilung über den Inhalt der maßgebenden Rechtsgrundlage für die Prämienberechnung. Gerade darüber wurde der Kläger aber nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes ohnedies zu Beginn des Arbeitsverhältnisses aufgeklärt. Ebenso steht fest, dass ihm jederzeit die Möglichkeit offen stand, Unklarheiten mit dem Lagerleiter aufzuklären. Die vom Kläger ins Treffen geführten rechtlichen Überlegungen vermögen daher den geltend gemachten Anspruch in keiner Weise zu begründen. Sonstige Grundlagen für seinen Anspruch hat er nicht geltend gemacht.
Anmerkung
E71620
9ObA130.03p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:009OBA00130.03P.1203.000
Dokumentnummer
JJT_20031203_OGH0002_009OBA00130_03P0000_000