Entscheidungsgründe:
Im Rahmen der Ausbildung zum Fahrdienstleiter wurden Bedienstete der Beklagten (Region Mitte) zum Besuch von Fahrdienstleitercolleges in das Bildungszentrum Wien-Süd (10. 3. bis 21. 8. 1998 und 20. 4. bis 24. 7. 1998) und in das Bildungszentrum St. Georgen (12. 8. bis 23. 12. 1998) abgeordnet. Den Bediensteten wurden von der Beklagten dabei Unterkunft und Vollverpflegung unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Fünf der Lehrgangsteilnehmer haben bei der Beklagten ein Ansuchen um Beschäftigungsvergütung gestellt.
§ 1 der Reisegebührenvorschrift für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen (aufgelegt als Dienstvorschrift P 7; in der Folge:Paragraph eins, der Reisegebührenvorschrift für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen (aufgelegt als Dienstvorschrift P 7; in der Folge:
RGV-E) normiert, dass die Bundesbahnbeamten nach Maßgabe dieser Vorschrift Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes haben, der ihnen
a) durch eine Dienstreise, b) durch eine Dienstverrichtung im Dienstort, c) durch eine Abordnung (zum Begriff: § 2 Abs 3 RGV-E) oder d) durch eine Versetzung erwächst.a) durch eine Dienstreise, b) durch eine Dienstverrichtung im Dienstort, c) durch eine Abordnung (zum Begriff: Paragraph 2, Absatz 3, RGV-E) oder d) durch eine Versetzung erwächst.
Nach § 2 lit c RGV-E besteht kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, soweit bei einer Abordnung nach den Umständen des Falles hervorgeht, dass ein Mehraufwand aus Anlass des Dienstes des Beamten überhaupt nicht eintreten konnte.Nach Paragraph 2, Litera c, RGV-E besteht kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, soweit bei einer Abordnung nach den Umständen des Falles hervorgeht, dass ein Mehraufwand aus Anlass des Dienstes des Beamten überhaupt nicht eintreten konnte.
Gemäß § 23 Abs 1 RGV-E erhält der Beamte bei einer Abordnung eine Beschäftigungsvergütung; sie umfasst die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf Beschäftigungsvergütung beginnt mit der Ankunft im Beschäftigungsort und endet mit der Abfahrt vom Beschäftigungsort oder, wenn der Beamte in den Beschäftigungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Abordnung. Die Reisebewegung vom Dienst-(Wohn-)ort in den Beschäftigungsort und zurück (Hin- und Rückreise) gilt als Dienstreise.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, RGV-E erhält der Beamte bei einer Abordnung eine Beschäftigungsvergütung; sie umfasst die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf Beschäftigungsvergütung beginnt mit der Ankunft im Beschäftigungsort und endet mit der Abfahrt vom Beschäftigungsort oder, wenn der Beamte in den Beschäftigungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Abordnung. Die Reisebewegung vom Dienst-(Wohn-)ort in den Beschäftigungsort und zurück (Hin- und Rückreise) gilt als Dienstreise.
Nach Punkt 2 der Ausführungsbestimmungen (ABest) zu § 23 gebührt bei Abordnungen zu Aus- und Fortbildungszwecken - mit Ausnahme der (hier nicht interessierenden) in ABest 3 genannten Fälle - die Beschäftigungsvergütung bzw. der Beschäftigungszuschuss (§ 24) wie bei Abordnungen zur selbständigen Dienstleistung. "Der Anspruch bei Abordnungen zur Teilnahme an einem Lehrgang in einer Zentralschule wird gesondert geregelt. Wird bei Teilnahme an einem sonstigen Lehrgang udgl. die volle Verpflegung und die Unterkunft unentgeltlich beigestellt, so gelten die ABest 1 zu § 14 (6) sinngemäß". Die eben zitierte ABest 1 zu § 14 Abs 6 der RGV-E normiert, dass bei Dienstreisen allgemein (z.B. Teilnahme an Lehrgängen, Seminaren, Konferenzen, Exkursionen udgl.), wenn die volle Tagesverpflegung (Frühstück und zwei Hauptmahlzeiten) unentgeltlich beigestellt wird, nur ein Drittel der Tagesgebühren gebührt; werden Unterkunft und volle Tagesverpflegung unentgeltlich beigestellt, so besteht neben dem Drittel der Tagesgebühr Anspruch auf die gemäß § 18 gebührende Nächtigungsgebühr.Nach Punkt 2 der Ausführungsbestimmungen (ABest) zu Paragraph 23, gebührt bei Abordnungen zu Aus- und Fortbildungszwecken - mit Ausnahme der (hier nicht interessierenden) in ABest 3 genannten Fälle - die Beschäftigungsvergütung bzw. der Beschäftigungszuschuss (Paragraph 24,) wie bei Abordnungen zur selbständigen Dienstleistung. "Der Anspruch bei Abordnungen zur Teilnahme an einem Lehrgang in einer Zentralschule wird gesondert geregelt. Wird bei Teilnahme an einem sonstigen Lehrgang udgl. die volle Verpflegung und die Unterkunft unentgeltlich beigestellt, so gelten die ABest 1 zu Paragraph 14, (6) sinngemäß". Die eben zitierte ABest 1 zu Paragraph 14, Absatz 6, der RGV-E normiert, dass bei Dienstreisen allgemein (z.B. Teilnahme an Lehrgängen, Seminaren, Konferenzen, Exkursionen udgl.), wenn die volle Tagesverpflegung (Frühstück und zwei Hauptmahlzeiten) unentgeltlich beigestellt wird, nur ein Drittel der Tagesgebühren gebührt; werden Unterkunft und volle Tagesverpflegung unentgeltlich beigestellt, so besteht neben dem Drittel der Tagesgebühr Anspruch auf die gemäß Paragraph 18, gebührende Nächtigungsgebühr.
Die in der ABest 2 zu § 23 Abs 1 RGV-E vorbehaltene Regelung des Anspruchs bei Abordnungen zur Teilnahme an Lehrgängen in Zentralschulen ist nicht erfolgt.Die in der ABest 2 zu Paragraph 23, Absatz eins, RGV-E vorbehaltene Regelung des Anspruchs bei Abordnungen zur Teilnahme an Lehrgängen in Zentralschulen ist nicht erfolgt.
1966 verwies die nach § 49 der RGV-E für die Auslegung in Zweifelsfragen zuständige Generaldirektion mit einem "an die betreffenden Ämter und Zentralstellen" weitergeleiteten Schreiben zur Klarstellung der Regelung für den Fall einer Teilnahme an einem Lehrgang in einer Zentralschule mit voller Tagesverpflegung (damals mit einem Verpflegungskostenbeitrag von S 5) und kostenloser Unterkunft auf § 1 Abs 2 lit c RGV-E, wonach kein Mehraufwandersatz zu erfolgen habe, weil ein Mehraufwand nicht entstehen könne. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass den betroffenen Arbeitnehmern für die Zeit des Besuchs des Fahrdienstleitercolleges kein Anspruch auf Beschäftigungsvergütung gemäß § 23 der RGV-E zustehe. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:1966 verwies die nach Paragraph 49, der RGV-E für die Auslegung in Zweifelsfragen zuständige Generaldirektion mit einem "an die betreffenden Ämter und Zentralstellen" weitergeleiteten Schreiben zur Klarstellung der Regelung für den Fall einer Teilnahme an einem Lehrgang in einer Zentralschule mit voller Tagesverpflegung (damals mit einem Verpflegungskostenbeitrag von S 5) und kostenloser Unterkunft auf Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, RGV-E, wonach kein Mehraufwandersatz zu erfolgen habe, weil ein Mehraufwand nicht entstehen könne. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass den betroffenen Arbeitnehmern für die Zeit des Besuchs des Fahrdienstleitercolleges kein Anspruch auf Beschäftigungsvergütung gemäß Paragraph 23, der RGV-E zustehe. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten: