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Entscheidung 9 ObA 131/08t×

Entscheidung 9 ObA 131/08t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA131/08t

Entscheidungsdatum

08.10.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Zawodsky und ADir. Brigitte Augustin als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Rene G*****, Karosseriebauer, *****, vertreten durch Dr. Thomas Stampfer und Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei G***** KEG, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Graz, wegen 4.879,40 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Juli 2008, GZ 8 Ra 42/08w-19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerberin wendet sich in ihrem Rechtsmittel ausschließlich gegen den Zuspruch eines 100%igen Zuschlags für Sonntagsstunden. Da der Kläger ausschließlich in den Arabischen Emiraten tätig sein sollte, seien die dort geltenden Vorschriften, wonach der Sonntag ein normaler Arbeitstag und stattdessen der Freitag ein arbeitsfreier Tag sei, als zwingende lokale Vorschrift zu berücksichtigen. Sonntagszuschläge könnten daher nur für den Freitag gebühren.

Diesen Einwand hat die Beklagte weder in erster noch in zweiter Instanz erhoben. Strittig war im Zusammenhang mit dem vom Kläger angesprochenen Sonntagszuschlag in rechtlicher Hinsicht nur die Frage, ob von einer „kontinuierlichen Arbeitsweise" iSd anzuwendenden Kollektivvertrags auszugehen sei. Den nunmehr geltend gemachten Einwand hat die Beklagte nie erhoben. Sie kann ihn daher in ihrer außerordentlichen Revision nicht nachtragen.

Anmerkung

E88933 9ObA131.08t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:009OBA00131.08T.1008.000

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009

Dokumentnummer

JJT_20081008_OGH0002_009OBA00131_08T0000_000