Entscheidung 9 ObA 131/08t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.10.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Zawodsky und ADir. Brigitte Augustin als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Rene G*****, Karosseriebauer, *****, vertreten durch Dr. Thomas Stampfer und Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei G***** KEG, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Graz, wegen 4.879,40 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Juli 2008, GZ 8 Ra 42/08w-19, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerberin wendet sich in ihrem Rechtsmittel ausschließlich gegen den Zuspruch eines 100%igen Zuschlags für Sonntagsstunden. Da der Kläger ausschließlich in den Arabischen Emiraten tätig sein sollte, seien die dort geltenden Vorschriften, wonach der Sonntag ein normaler Arbeitstag und stattdessen der Freitag ein arbeitsfreier Tag sei, als zwingende lokale Vorschrift zu berücksichtigen. Sonntagszuschläge könnten daher nur für den Freitag gebühren.
Diesen Einwand hat die Beklagte weder in erster noch in zweiter Instanz erhoben. Strittig war im Zusammenhang mit dem vom Kläger angesprochenen Sonntagszuschlag in rechtlicher Hinsicht nur die Frage, ob von einer „kontinuierlichen Arbeitsweise" iSd anzuwendenden Kollektivvertrags auszugehen sei. Den nunmehr geltend gemachten Einwand hat die Beklagte nie erhoben. Sie kann ihn daher in ihrer außerordentlichen Revision nicht nachtragen.
Anmerkung
E88933
9ObA131.08t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:009OBA00131.08T.1008.000
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJT_20081008_OGH0002_009OBA00131_08T0000_000