Begründung:
Die beklagte Partei, die vorerst nur über eine Gewerbeberechtigung zur Führung eines Handelsbetriebes verfügte und dementsprechend nur Mitglied der Sektion Handel der oberösterreichischen Wirtschaftskammer war, beantragte in der ersten Jahreshälfte 1995 die Erteilung der Konzession für den Betrieb eines Baumeistergewerbes und erhielt diese Konzession im November 1995.
Bereits zuvor begann sie im Jahre 1994 die Errichtung eines Gebäudes. Für diese Arbeiten setzte sie teilweise Dienstnehmer aus ihrem Betrieb in Oberösterreich ein, teilweise wurden auch vom Baustellenleiter der beklagten Partei Arbeiter an Ort und Stelle aufgenommen. Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, dessen Gattin und drei Kinder ihren Wohnsitz damals in der Türkei hatten, wurde am 22.8.1995 für Arbeiten auf der Baustelle eingestellt. Er verrichtete ausschließlich Hilfsarbeiten im Rahmen der Bautätigkeit, wie Maurertätigkeiten, Verputz- und Schalungsarbeiten. Das Arbeitsverhältnis endete am 1.12.1995.
Der Kläger begehrt die Zahlung von 20.258,91 S brutto sA, davon 1.381,91 S restliche Urlaubsabfindung und 18.870 S an Trennungsgeld. Es sei der Kollektivvertrag für das Baugewerbe anzuwenden, nach dessen Bestimmungen ihm die begehrten Zahlungen zustünden. Nach § 2 Abs 13 GewO seien auch dann, wenn Tätigkeiten ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausgeübt würden, die Normen der kollektiven Rechtsgestaltung anzuwenden, die für diese Tätigkeit bestünden. Die subsidiären Abgrenzungskriterien der maßgeblichen betrieblichen Bedeutung kämen in diesem Fall nicht zur Anwendung; maßgeblich sei nur die tatsächliche Tätigkeit.Der Kläger begehrt die Zahlung von 20.258,91 S brutto sA, davon 1.381,91 S restliche Urlaubsabfindung und 18.870 S an Trennungsgeld. Es sei der Kollektivvertrag für das Baugewerbe anzuwenden, nach dessen Bestimmungen ihm die begehrten Zahlungen zustünden. Nach Paragraph 2, Absatz 13, GewO seien auch dann, wenn Tätigkeiten ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausgeübt würden, die Normen der kollektiven Rechtsgestaltung anzuwenden, die für diese Tätigkeit bestünden. Die subsidiären Abgrenzungskriterien der maßgeblichen betrieblichen Bedeutung kämen in diesem Fall nicht zur Anwendung; maßgeblich sei nur die tatsächliche Tätigkeit.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Sie sei ausschließlich Mitglied der Sektion Handel der Wirtschaftskammer gewesen, so daß auf das Arbeitsverhältnis der Kollektivvertrag für Handelsarbeiter Anwendung zu finden habe, der für den Kläger eine Trennungsgebühr nicht vorsehe. Die weitaus überwiegende Bedeutung komme auch dem Handelsbetrieb zu, sodaß der hiefür bestehende Kollektivvertrag anzuwenden sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit einem Betrag von 17.816,91 S brutto statt und wies das Mehrbegehren (unangefochten) ab. Grundsätzlich habe sich das Gericht bei Prüfung der Kollektivvertragszugehörigkeit auf die Ermittlung der faktischen Mitgliedschaftsverhältnisse innerhalb der Kammerorganisation zu beschränken. Durch § 2 Abs 11 (nunmehr Abs 13) GewO idF der Gewerberechtsnovelle 1988 sei aber eine in diesem Zusammenhang wesentliche Bestimmung geschaffen worden. Es seien nämlich danach die Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die für Arbeitsverhältnisse zu Arbeitgebern Geltung hätten, die ihre Tätigkeit aufgrund von Gewerbeberechtigungen ausübten, auch für Arbeitsverhältnisse zu jenen Arbeitgebern anzuwenden, die ihre Tätigkeit ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausübten. Diese Regelung sollte der effektiven Bekämpfung der unbefugten Gewerbeausübung und dem Konsumentenschutz dienen. Die Bestimmung sei nicht nur dann anzuwenden, wenn der Arbeitgeber überhaupt keine Gewerbeberechtigung besitze, sondern habe auch dann Anwendung zu finden, wenn Gewerbetreibende neben der Tätigkeit, die durch eine bestehende Gewerbeberechtigung gedeckt sei, auch eine solche ausübten, die in dieser Gewerbeberechtigung keine Deckung finde. Dabei sei zweifellos das Verhältnis maßgebend, in welchem die ausgeübte Tätigkeit, für die keine Gewerbeberechtigung vorliege, zu jener stehe, die im Umfang der Gewerbeberechtigung gedeckt sei. Ein ausschließliches oder überwiegendes Tätigsein eines Gewerbetreibenden bzw eines seiner Arbeitnehmer in einem Arbeitsbereich, der nicht von der vorhandenen Gewerbeberechtigung umfaßt sei, führe nach § 2 Abs 13 GewO zur Anwendung der für diesen Arbeitsbereich jeweils gültigen Kollektivvertragsnormen. Da der Kläger ausschließlich für Arbeiten auf einer Baustelle eingestellt worden sei, habe der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe Anwendung zu finden, nach dem dem Kläger ein Trennungsgeld in der Höhe von insgesamt 16.428 S brutto zustehe. Das Arbeitsverhältnis des Klägers unterliege daher auch dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz. Nach den §§ 8, 10 Abs 3 BUAG richte sich der Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubszuschuß und Urlaubsabfindung gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse, wobei Voraussetzung für einen derartigen Anspruch die Zuschlagsentrichtung durch den Arbeitgeber sei. Da die beklagte Partei diese Zuschläge nicht entrichtet habe, habe der Kläger Anspruch auf Schadenersatz im Betrag von 1.388,91 S brutto.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit einem Betrag von 17.816,91 S brutto statt und wies das Mehrbegehren (unangefochten) ab. Grundsätzlich habe sich das Gericht bei Prüfung der Kollektivvertragszugehörigkeit auf die Ermittlung der faktischen Mitgliedschaftsverhältnisse innerhalb der Kammerorganisation zu beschränken. Durch Paragraph 2, Absatz 11, (nunmehr Absatz 13,) GewO in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 sei aber eine in diesem Zusammenhang wesentliche Bestimmung geschaffen worden. Es seien nämlich danach die Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die für Arbeitsverhältnisse zu Arbeitgebern Geltung hätten, die ihre Tätigkeit aufgrund von Gewerbeberechtigungen ausübten, auch für Arbeitsverhältnisse zu jenen Arbeitgebern anzuwenden, die ihre Tätigkeit ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausübten. Diese Regelung sollte der effektiven Bekämpfung der unbefugten Gewerbeausübung und dem Konsumentenschutz dienen. Die Bestimmung sei nicht nur dann anzuwenden, wenn der Arbeitgeber überhaupt keine Gewerbeberechtigung besitze, sondern habe auch dann Anwendung zu finden, wenn Gewerbetreibende neben der Tätigkeit, die durch eine bestehende Gewerbeberechtigung gedeckt sei, auch eine solche ausübten, die in dieser Gewerbeberechtigung keine Deckung finde. Dabei sei zweifellos das Verhältnis maßgebend, in welchem die ausgeübte Tätigkeit, für die keine Gewerbeberechtigung vorliege, zu jener stehe, die im Umfang der Gewerbeberechtigung gedeckt sei. Ein ausschließliches oder überwiegendes Tätigsein eines Gewerbetreibenden bzw eines seiner Arbeitnehmer in einem Arbeitsbereich, der nicht von der vorhandenen Gewerbeberechtigung umfaßt sei, führe nach Paragraph 2, Absatz 13, GewO zur Anwendung der für diesen Arbeitsbereich jeweils gültigen Kollektivvertragsnormen. Da der Kläger ausschließlich für Arbeiten auf einer Baustelle eingestellt worden sei, habe der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe Anwendung zu finden, nach dem dem Kläger ein Trennungsgeld in der Höhe von insgesamt 16.428 S brutto zustehe. Das Arbeitsverhältnis des Klägers unterliege daher auch dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz. Nach den Paragraphen 8, 10, Absatz 3, BUAG richte sich der Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubszuschuß und Urlaubsabfindung gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse, wobei Voraussetzung für einen derartigen Anspruch die Zuschlagsentrichtung durch den Arbeitgeber sei. Da die beklagte Partei diese Zuschläge nicht entrichtet habe, habe der Kläger Anspruch auf Schadenersatz im Betrag von 1.388,91 S brutto.
Das Berufungsgericht hob über Berufung der beklagten Partei dieses Urteil auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Die Bestimmungen des § 2 Abs 13 GewO 1994 und des § 7 Abs 1 AVRAG zeigten, daß es dem Gesetzgeber um eine möglichst weitreichende Gleichbehandlung aller vergleichbaren Arbeitnehmer gehe, nicht jedoch darum, einen bestimmten Modus der Feststellung der Mindestentgelte oder gar nur deren gerichtlicher Ermittlung festzulegen. Der Gesetzgeber wollte vielmehr erkennbar das bestehende und für die überwiegende Anzahl aller Arbeitnehmer angewendete Instrumentarium auch auf jene Arbeitnehmer ausgedehnt wissen, die wegen in der Person des Arbeitgebers gelegenen Besonderheiten nicht erfaßt werden könnten. Der Gesetzgeber habe also die bislang geltende Rechtslage nicht ändern, sondern sie vielmehr für seine Zwecke nutzbar machen wollen.Das Berufungsgericht hob über Berufung der beklagten Partei dieses Urteil auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 13, GewO 1994 und des Paragraph 7, Absatz eins, AVRAG zeigten, daß es dem Gesetzgeber um eine möglichst weitreichende Gleichbehandlung aller vergleichbaren Arbeitnehmer gehe, nicht jedoch darum, einen bestimmten Modus der Feststellung der Mindestentgelte oder gar nur deren gerichtlicher Ermittlung festzulegen. Der Gesetzgeber wollte vielmehr erkennbar das bestehende und für die überwiegende Anzahl aller Arbeitnehmer angewendete Instrumentarium auch auf jene Arbeitnehmer ausgedehnt wissen, die wegen in der Person des Arbeitgebers gelegenen Besonderheiten nicht erfaßt werden könnten. Der Gesetzgeber habe also die bislang geltende Rechtslage nicht ändern, sondern sie vielmehr für seine Zwecke nutzbar machen wollen.
Beachtet müsse daher im vorliegenden Zusammenhang werden, wie die bisherige Gesetzeslage Arbeitnehmer stelle, die bei Arbeitgebern beschäftigt seien, die unter Wahrung der einschlägigen gewerberechtlichen Bestimmungen mehrfach kollektivvertragsangehörig seien. Denn eine Schlechterstellung von in solchen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmern gegenüber solchen, die in Betrieben tätig seien, in denen neben einer durch eine Gewerbeberechtigung gedeckten Tätigkeit noch Tätigkeiten verrichtet würden, für die diese Voraussetzung nicht gegeben sei, sei nicht in der Intention des Gesetzgebers gelegen. Die beklagte Partei sei daher als mehrfach kollektivvertragsangehöriger Arbeitgeber zu behandeln, der nebst der Berechtigung für das Handelsgewerbe auch eine solche für das Baugewerbe habe und demgemäß auch dem einschlägigen Kollektivvertrag unterworfen sei.
Maßgeblich sei daher die Bestimmung des § 9 ArbVG, die unmittelbar jene Fälle regle, in denen eine fachlich gestreute Tätigkeit des Arbeitgebers und damit auch mehrere fachlich abgrenzbare Wirtschaftsbereiche vorliegen. Lasse sich die unternehmerische Tätigkeit des Arbeitgebers nicht nur fachlich, sondern auch organisatorisch abgrenzen, komme gemäß § 9 Abs 1 und 2 ArbVG der Grundsatz der Tarifvielfalt zur Anwendung, dh auf die einzelnen organisatorisch abgegrenzten Betriebe oder Betriebsteile finde der jeweils fachlich entsprechende Kollektivvertrag Anwendung. Sei dagegen eine organisatorische Abgrenzung nicht möglich, dann gelte gemäß § 9 Abs 3 und 4 ArbVG der Grundsatz der Tarifeinheit, dh, daß auf die Arbeitsverhältnisse in den organisatorisch nicht abgrenzbaren Bereichen nur ein Kollektivvertrag zur Anwendung komme, und zwar nach dem Grundsatz der Betriebsnähe jener, der der fachlichen Eigenart der Arbeitsvorgänge im Betrieb entspreche, dies unter den jeweiligen Voraussetzungen der zitierten Bestimmungen. Da der zur Beurteilung dieser Fragen wesentliche Sachverhalt ungeprüft geblieben sei und entsprechende Feststellungen fehlten, erweise sich das Verfahren ergänzungsbedürftig.Maßgeblich sei daher die Bestimmung des Paragraph 9, ArbVG, die unmittelbar jene Fälle regle, in denen eine fachlich gestreute Tätigkeit des Arbeitgebers und damit auch mehrere fachlich abgrenzbare Wirtschaftsbereiche vorliegen. Lasse sich die unternehmerische Tätigkeit des Arbeitgebers nicht nur fachlich, sondern auch organisatorisch abgrenzen, komme gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 ArbVG der Grundsatz der Tarifvielfalt zur Anwendung, dh auf die einzelnen organisatorisch abgegrenzten Betriebe oder Betriebsteile finde der jeweils fachlich entsprechende Kollektivvertrag Anwendung. Sei dagegen eine organisatorische Abgrenzung nicht möglich, dann gelte gemäß Paragraph 9, Absatz 3 und 4 ArbVG der Grundsatz der Tarifeinheit, dh, daß auf die Arbeitsverhältnisse in den organisatorisch nicht abgrenzbaren Bereichen nur ein Kollektivvertrag zur Anwendung komme, und zwar nach dem Grundsatz der Betriebsnähe jener, der der fachlichen Eigenart der Arbeitsvorgänge im Betrieb entspreche, dies unter den jeweiligen Voraussetzungen der zitierten Bestimmungen. Da der zur Beurteilung dieser Fragen wesentliche Sachverhalt ungeprüft geblieben sei und entsprechende Feststellungen fehlten, erweise sich das Verfahren ergänzungsbedürftig.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der vom Berufungsgericht für zulässig erklärte Rekurs des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht eine Sachentscheidung aufzutragen.
Die beklagte Partei beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.