Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, dem darin zu folgen ist, dass der im Rechtsmittelverfahren allein zur Anspruchsbegründung herangezogene Titel des Schadenersatzes (Vertrauensschaden) nicht unter § 46 Abs 3 Z 1 ASGG zu subsumieren ist, liegen die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG nicht vor, weil an der Unschlüssigkeit des Klagebegehrens kein Zweifel bestehen kann. Der Kläger gesteht in der Revision die Unwirksamkeit des Dienstvertrages zu und beruft sich ausschließlich darauf, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm den durch die Vorgangsweise des Pfarrers grob fahrlässig verschuldeten Vertrauensschadens zu ersetzen.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, dem darin zu folgen ist, dass der im Rechtsmittelverfahren allein zur Anspruchsbegründung herangezogene Titel des Schadenersatzes (Vertrauensschaden) nicht unter Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG zu subsumieren ist, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG nicht vor, weil an der Unschlüssigkeit des Klagebegehrens kein Zweifel bestehen kann. Der Kläger gesteht in der Revision die Unwirksamkeit des Dienstvertrages zu und beruft sich ausschließlich darauf, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm den durch die Vorgangsweise des Pfarrers grob fahrlässig verschuldeten Vertrauensschadens zu ersetzen.
Mit dem Begehren auf Kündigungs- und Urlaubsentschädigung macht der Kläger in der Sache aber gar keinen Vertrauensschaden, sondern vielmehr das Erfüllungsinteresse geltend. Er fordert nämlich jene Zahlungen, die ihm seiner Ansicht nach im Falle der Wirksamkeit des Dienstvertrages zugestanden wären.
Wer hingegen einen anderen dafür zu entschädigen hat, dass dieser (unrichtig) auf die Gültigkeit einer abgegebenen Erklärung oder auf das Zustandekommen eines Vertrages vertraut hat, muss den anderen so stellen, wie er ohne das Vertrauen stünde (s dazu nur Welser in Koziol/Welser12 II, 289 f). Der Kläger behauptet aber gar nicht, dass er im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages vermögenswerte Aufwendungen getätigt oder etwa andere Erwerbsmöglichkeiten ausgeschlagen hätte. Jene Ansprüche, die er (nur) bei gültigem Vertrag gehabt hätte (Erfüllungsinteresse), können im Rahmen des allein begehrten Ersatzes des Vertrauensschadens nicht berücksichtigt werden. Die Frage, inwieweit auch im Rahmen des Vertrauensschadenersatzes volle Genugtuung gebührt, hat damit nichts zu tun. Die unterlassene Auflösung über die Ungültigkeit des Dienstvertrags ist für den behaupteten Schaden nicht kausal: Auch - und gerade - wenn der Kläger darauf hingewiesen worden wäre, hätte er keine Entgeltansprüche für die Zeit nach Beendigung seiner Mesnertätigkeit erworben, auch keinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung.Wer hingegen einen anderen dafür zu entschädigen hat, dass dieser (unrichtig) auf die Gültigkeit einer abgegebenen Erklärung oder auf das Zustandekommen eines Vertrages vertraut hat, muss den anderen so stellen, wie er ohne das Vertrauen stünde (s dazu nur Welser in Koziol/Welser12 römisch zwei, 289 f). Der Kläger behauptet aber gar nicht, dass er im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages vermögenswerte Aufwendungen getätigt oder etwa andere Erwerbsmöglichkeiten ausgeschlagen hätte. Jene Ansprüche, die er (nur) bei gültigem Vertrag gehabt hätte (Erfüllungsinteresse), können im Rahmen des allein begehrten Ersatzes des Vertrauensschadens nicht berücksichtigt werden. Die Frage, inwieweit auch im Rahmen des Vertrauensschadenersatzes volle Genugtuung gebührt, hat damit nichts zu tun. Die unterlassene Auflösung über die Ungültigkeit des Dienstvertrags ist für den behaupteten Schaden nicht kausal: Auch - und gerade - wenn der Kläger darauf hingewiesen worden wäre, hätte er keine Entgeltansprüche für die Zeit nach Beendigung seiner Mesnertätigkeit erworben, auch keinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung.
Da somit eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG nicht zu lösen war, erweist sich die Revision - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts - als unzulässig.Da somit eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG nicht zu lösen war, erweist sich die Revision - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts - als unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Die Revisionsbeantwortung, in der auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen wird, ist als zweckentsprechende Rechtsverteidigungsmaßnahme zu qualifizieren.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins, 41, Absatz eins, ZPO. Die Revisionsbeantwortung, in der auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen wird, ist als zweckentsprechende Rechtsverteidigungsmaßnahme zu qualifizieren.