Die Beklagte beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.
Obgleich sich der Oberste Gerichtshof mittlerweile in den Entscheidungen 9 ObA 103/03t und 8 ObA 47/03z mit den hier zu beurteilenden Rechtsfragen auseinander gesetzt hat, ist die Revision zulässig, weil diese erst vor wenigen Tagen ergangenen Entscheidungen den Parteien nicht bekannt sein konnten. Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall für die Anwendung des (kollektivvertraglichen) Günstigkeitsprinzips kein Raum bleibt, zielt doch die gesetzliche Regelung unmissverständlich gerade darauf ab, die den betroffenen Pensionsbeziehern nach den Bestimmungen der DO.A eingeräumten Ansprüche durch Abzug des Pensionssicherungsbeitrages zu reduzieren. Es handelt sich also um einen bewussten Eingriff des Gesetzgebers in auf kollektivvertraglicher Ebene eingeräumte Rechtspositionen, nicht aber um die Frage, inwieweit kollektivvertragliche Regelungen dem sonst anzuwendenden dispositiven Recht vorgehen. Daran ändert entgegen der Auffassung der Revisionswerber auch der Umstand nichts, dass den Kollektivvertragsparteien durch § 589 Abs 2 ASVG die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Anwendbarkeit des § 460c ASVG dadurch zu verhindern, dass sie bis zu einem bestimmten Zeitpunkt "gleichwertige Regelungen" treffen. Damit wurde die Befugnis zur kollektivvertraglichen Regelung formal aufrecht erhalten. Das Berufungsgericht hat schon zutreffend darauf hingewiesen, dass die Forderung nach einer "gleichwertigen" Regelung den Entscheidungsspielraum der Kollektivvertragsparteien aber geradezu auf Null reduziert hat, sodass ihnen inhaltlich nur die Möglichkeit offen gestanden wäre, die gesetzliche Regelung des § 460c ASVG unverändert in die DO.A zu übernehmen. Von einem Vorrang der kollektivvertraglichen Regelungsbefugnis kann in diesem Zusammenhang daher keine Rede sein. Sie wurde auch gar nicht in Anspruch genommen, sodass es bei der Anordnung des Gesetzgebers bleibt, wonach § 460c ASVG den günstigeren Regelungen der DO.A, die einen derartigen Abzug nicht vorsehen, vorzugehen hat (so bereits 9 ObA 103/03t und 8 ObA 47/03z).Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall für die Anwendung des (kollektivvertraglichen) Günstigkeitsprinzips kein Raum bleibt, zielt doch die gesetzliche Regelung unmissverständlich gerade darauf ab, die den betroffenen Pensionsbeziehern nach den Bestimmungen der DO.A eingeräumten Ansprüche durch Abzug des Pensionssicherungsbeitrages zu reduzieren. Es handelt sich also um einen bewussten Eingriff des Gesetzgebers in auf kollektivvertraglicher Ebene eingeräumte Rechtspositionen, nicht aber um die Frage, inwieweit kollektivvertragliche Regelungen dem sonst anzuwendenden dispositiven Recht vorgehen. Daran ändert entgegen der Auffassung der Revisionswerber auch der Umstand nichts, dass den Kollektivvertragsparteien durch Paragraph 589, Absatz 2, ASVG die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Anwendbarkeit des Paragraph 460 c, ASVG dadurch zu verhindern, dass sie bis zu einem bestimmten Zeitpunkt "gleichwertige Regelungen" treffen. Damit wurde die Befugnis zur kollektivvertraglichen Regelung formal aufrecht erhalten. Das Berufungsgericht hat schon zutreffend darauf hingewiesen, dass die Forderung nach einer "gleichwertigen" Regelung den Entscheidungsspielraum der Kollektivvertragsparteien aber geradezu auf Null reduziert hat, sodass ihnen inhaltlich nur die Möglichkeit offen gestanden wäre, die gesetzliche Regelung des Paragraph 460 c, ASVG unverändert in die DO.A zu übernehmen. Von einem Vorrang der kollektivvertraglichen Regelungsbefugnis kann in diesem Zusammenhang daher keine Rede sein. Sie wurde auch gar nicht in Anspruch genommen, sodass es bei der Anordnung des Gesetzgebers bleibt, wonach Paragraph 460 c, ASVG den günstigeren Regelungen der DO.A, die einen derartigen Abzug nicht vorsehen, vorzugehen hat (so bereits 9 ObA 103/03t und 8 ObA 47/03z).
Damit kann kein Zweifel daran bestehen, dass der von der beklagten Partei vorgenommene "Abzug" des Pensionssicherungsbeitrags nach § 460c ASVG dem Gesetz entsprochen hat, sodass lediglich zu prüfen bleibt, ob gegen diesen Eingriff in die Ansprüche der klagenden Parteien verfassungsmäßige Bedenken bestehen. Die fraglichen Bestimmungen des ASVG, die durch das Budgetbegleitgesetz 2001 geschaffen wurden, lauten wie folgt:Damit kann kein Zweifel daran bestehen, dass der von der beklagten Partei vorgenommene "Abzug" des Pensionssicherungsbeitrags nach Paragraph 460 c, ASVG dem Gesetz entsprochen hat, sodass lediglich zu prüfen bleibt, ob gegen diesen Eingriff in die Ansprüche der klagenden Parteien verfassungsmäßige Bedenken bestehen. Die fraglichen Bestimmungen des ASVG, die durch das Budgetbegleitgesetz 2001 geschaffen wurden, lauten wie folgt:
"Mittel für Pensionen nach den Dienstordnungen
§ 460b. Zur Deckung es Aufwandes für Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A), nach der Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.B) und nach der Dienstordnung C für die Arbeiter bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.C) haben die Bediensteten sowohl von den monatlich fällig werdenden Bezügen als auch vom Urlaubszuschuss und von der Weihnachtsremuneration außer ihrem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung ein Pensionsbeitrag zu leisten; dieser beträgtParagraph 460 b, Zur Deckung es Aufwandes für Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A), nach der Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.B) und nach der Dienstordnung C für die Arbeiter bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.C) haben die Bediensteten sowohl von den monatlich fällig werdenden Bezügen als auch vom Urlaubszuschuss und von der Weihnachtsremuneration außer ihrem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung ein Pensionsbeitrag zu leisten; dieser beträgt
1. von den Bezügen bis zur Höchstbeitragsgrundlage (§ 45)1. von den Bezügen bis zur Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45,)
a) für Bedienstete, die zuletzt nach dem 31. Dezember 1995 in den Dienst eingetreten sind, 1,3 %,
b) für Bedienstete, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eingetreten sind und - unter Bedachtnahme auf das Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl Nr. 832/1992 - das für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach § 253b Abs 1 maßgebende Lebensalter nach dem 1. Juni 2021 erreichen werden, 1,3 %,b) für Bedienstete, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eingetreten sind und - unter Bedachtnahme auf das Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1992, - das für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach Paragraph 253 b, Absatz eins, maßgebende Lebensalter nach dem 1. Juni 2021 erreichen werden, 1,3 %,
c) für alle übrigen Bediensteten 2,3 %;
2. von den den Höchstbetrag nach Z 1 übersteigenden Bezügen bis zum Zweifachen dieses Höchstbetrages 10,55 %,2. von den den Höchstbetrag nach Ziffer eins, übersteigenden Bezügen bis zum Zweifachen dieses Höchstbetrages 10,55 %,
3. von den den Höchstbetrag nach Z 2 übersteigenden Bezügen 10,8 %.3. von den den Höchstbetrag nach Ziffer 2, übersteigenden Bezügen 10,8 %.
Sicherungsbeitrag für Pensionen nach den Dienstordnungen
§ 460c. Bezieher von Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach den Dienstordnungen haben von diesen Leistungen einen Beitrag in der Höhe von 2,3 % zu leisten (BGBl I Nr. 142/2000, 8. Teil, Art 66 Z 21 und Ü. § 589 Abs 6) - 1. 3. 2001."Paragraph 460 c, Bezieher von Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach den Dienstordnungen haben von diesen Leistungen einen Beitrag in der Höhe von 2,3 % zu leisten Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, 8. Teil, Artikel 66, Ziffer 21 und Ü. Paragraph 589, Absatz 6,) - 1. 3. 2001."
§ 589 Abs 2 ASVG regelt unter dem Titel "Schlussbestimmungen zu Art 66 des Budgetbegleitgesetzes 2001 BGBl I Nr 142/2000", dass § 460b und 460c ASVG samt Überschrift idF BGBl I Nr 142/2000 mit 1. März 2001 in Kraft treten, es sei denn, dass bis zu diesem Zeitpunkt in den Dienstordnungen (§ 31 Abs 3 Z 9) den §§ 460b und 460c idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr 142/2000 gleichwertige Regelungen getroffen werden. Der Bundesminister für Soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung festzustellen, ob eine derartige Gleichwertigkeit vorliegt, wenn diesbezügliche Änderungen der Dienstordnungen bis zum Ablauf des 28. Februar 2001 nach § 31 Abs 8 vorgelegt werden.Paragraph 589, Absatz 2, ASVG regelt unter dem Titel "Schlussbestimmungen zu Artikel 66, des Budgetbegleitgesetzes 2001 BGBl I Nr 142/2000", dass Paragraph 460 b und 460 c ASVG samt Überschrift in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 142 aus 2000, mit 1. März 2001 in Kraft treten, es sei denn, dass bis zu diesem Zeitpunkt in den Dienstordnungen (Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 9,) den Paragraphen 460 b und 460 c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 142 aus 2000, gleichwertige Regelungen getroffen werden. Der Bundesminister für Soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung festzustellen, ob eine derartige Gleichwertigkeit vorliegt, wenn diesbezügliche Änderungen der Dienstordnungen bis zum Ablauf des 28. Februar 2001 nach Paragraph 31, Absatz 8, vorgelegt werden.
Durch die von den Klägern als verfassungswidrig bezeichnete Bestimmungen des § 460c ASVG wird die bisherige kollektivvertragliche Regelung (§ 101 Abs 2 Z 1 und 2 DO.A) ersetzt und gleichzeitig eine Erhöhung der Pensionsbeiträge vorgenommen. Insoweit vergleichbar der Situation der ÖBB-Bediensteten im Hinblick auf die Bestimmungen des Bundesbahn-Pensionsgesetzes (BB-PG) bewirken auch hier die in Frage stehenden Neuregelungen im ASVG eine Änderung des vertraglich begründeten, privatrechtlichen Dienstverhältnisses zwischen der beklagten Partei und ihren Bediensteten hinsichtlich der neben den ASVG-Beiträgen zu leistenden Pensionsbeiträge. Insoweit ist den Klägern darin zu folgen, dass § 460c ASVG allein schon dadurch in das - im weiteren Sinn verstandene - Eigentumsrecht beider Vertragsteile eingreift, dass ein Gesetz die aufgrund des Kollektivvertrages geregelten privatrechtlichen Beziehungen der Vertragsparteien unmittelbar verändert. Damit ist auch § 460c ASVG - vergleichbar den Bestimmungen des BB-PG - als Eigentumsbeschränkungen aufzufassen (vgl nur das Erkenntnis des VfGH G 298/02 ua).Durch die von den Klägern als verfassungswidrig bezeichnete Bestimmungen des Paragraph 460 c, ASVG wird die bisherige kollektivvertragliche Regelung (Paragraph 101, Absatz 2, Ziffer eins und 2 DO.A) ersetzt und gleichzeitig eine Erhöhung der Pensionsbeiträge vorgenommen. Insoweit vergleichbar der Situation der ÖBB-Bediensteten im Hinblick auf die Bestimmungen des Bundesbahn-Pensionsgesetzes (BB-PG) bewirken auch hier die in Frage stehenden Neuregelungen im ASVG eine Änderung des vertraglich begründeten, privatrechtlichen Dienstverhältnisses zwischen der beklagten Partei und ihren Bediensteten hinsichtlich der neben den ASVG-Beiträgen zu leistenden Pensionsbeiträge. Insoweit ist den Klägern darin zu folgen, dass Paragraph 460 c, ASVG allein schon dadurch in das - im weiteren Sinn verstandene - Eigentumsrecht beider Vertragsteile eingreift, dass ein Gesetz die aufgrund des Kollektivvertrages geregelten privatrechtlichen Beziehungen der Vertragsparteien unmittelbar verändert. Damit ist auch Paragraph 460 c, ASVG - vergleichbar den Bestimmungen des BB-PG - als Eigentumsbeschränkungen aufzufassen vergleiche nur das Erkenntnis des VfGH G 298/02 ua).
Es ist daher zu prüfen, ob ausgehend von der maßgeblichen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes § 460c ASVG als verfassungsrechtlich bedenkliche Eigentumsbeschränkung anzusehen ist. Auch hier kann auf das bereits genannte Erkenntnis G 298/02a und die dort zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 12.227/1989; VfSlg 14.074/1995) verwiesen werden, wonach der Gesetzgeber verfassungsrechtlich unbedenklich Eigentumsbeschränkungen verfügen kann, soferne er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Grundsatz verstößt und soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt; bei der Normierung von im öffentlichen Interesse liegenden Eigentumsbeschränkungen hat der Gesetzgeber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch eine im öffentlichen Interesse gelegene Eigentumsbeschränkung muss somit in einem angemessenen Verhältnis zu dem durch sie bewirkten Eingriff in das Eigentum stehen: Es muss zum einen bei einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Regelung und dem Interesse des Betroffenen an der Vermeidung des Eigentumseingriffs das öffentliche Interesse überwiegen und es darf ferner der zur Verwirklichung einer im überwiegenden öffentlichen Interesse getroffenen Regelung vorgenommene Eigentumseingriff nicht weiter gehen, als dies zur Erreichung des Regelungszieles notwendig ist.Es ist daher zu prüfen, ob ausgehend von der maßgeblichen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Paragraph 460 c, ASVG als verfassungsrechtlich bedenkliche Eigentumsbeschränkung anzusehen ist. Auch hier kann auf das bereits genannte Erkenntnis G 298/02a und die dort zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 12.227 aus 1989,; VfSlg 14.074 aus 1995,) verwiesen werden, wonach der Gesetzgeber verfassungsrechtlich unbedenklich Eigentumsbeschränkungen verfügen kann, soferne er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Grundsatz verstößt und soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt; bei der Normierung von im öffentlichen Interesse liegenden Eigentumsbeschränkungen hat der Gesetzgeber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch eine im öffentlichen Interesse gelegene Eigentumsbeschränkung muss somit in einem angemessenen Verhältnis zu dem durch sie bewirkten Eingriff in das Eigentum stehen: Es muss zum einen bei einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Regelung und dem Interesse des Betroffenen an der Vermeidung des Eigentumseingriffs das öffentliche Interesse überwiegen und es darf ferner der zur Verwirklichung einer im überwiegenden öffentlichen Interesse getroffenen Regelung vorgenommene Eigentumseingriff nicht weiter gehen, als dies zur Erreichung des Regelungszieles notwendig ist.
311 der BlgNR XXI. GP enthält die Erwägungen der Regierungsvorlage zu den vorgeschlagenen Änderungen. Darin ist festgehalten (236 f): "Das Dienst- und Pensionsrecht der Sozialversicherungsbediensteten wird durch privatrechtliche Verträge geregelt, die zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und den zuständigen Gewerkschaften abgeschlossen werden. Zur Finanzierung der Zusatzpensionen der Sozialversicherungsbediensteten sehen die Dienstordnungen zwar die Entrichtung von besonderen Beiträgen vor, der Deckungsgrad dieser Pensionen durch Beiträge ist allerdings sehr niedrig. Die Leistungen aufgrund des Pensionsrechtes nach den Dienstordnungen DO.A, DO.B und DO.C werden somit - was die Bediensteten der Pensionsversicherungsträger betrifft - zu einem hohen Ausmaß über die Ausfallshaftung des Bundes aus Steuermitteln finanziert; hinsichtlich der Krankenversicherungsträger erfolgt zwar grundsätzlich keine Finanzierung aus Steuermitteln, die finanzielle Situation dieser Träger ist allerdings angespannt. In Anbetracht dieses erheblichen budgetären Beitrages wird vorgeschlagen, den beitragsrechtlichen Teil des Pensionsrechtes der Sozialversicherungsbediensteten ex lege punktuell an die Regelungen des Pensionsrechtes für öffentlich-rechtliche Bedienstete anzuheben. Es ist unbestritten, dass das Dienstverhältnis der Sozialversicherungsbediensteten grundsätzlich privatrechtlicher Natur ist; im Hinblick auf die in den Dienstordnungen verankerten besonderen Rechte und Pflichten der Sozialversicherungsbediensteten kommt dieses Dienstverhältnis jedoch dem öffentlich-rechtlichen nahe, sodass eine punktuelle Angleichung durchaus zulässig erscheint. Bemerkt wird, dass das Ziel einer Angleichung des beitragsrechtlichen Teils des Pensionsrechts der Sozialversicherungsbediensteten an dasjenige der öffentlich-rechtlichen Bediensteten durch die vorgeschlagenen Maßnahmen ohnehin nicht zur Gänze erreicht wird, zumal auch nach der neuen Regelung Bedienstete der Sozialversicherungsträger für Bezüge über der Höchstbeitragsgrundlage nur einen Beitrag in Höhe von 10,55 % und für Bezüge über der doppelten Höchstbeitragsgrundlage nur einen Beitrag in Höhe von 10,8 % zu entrichten haben, während der Beitragssatz für Beamte einheitlich 12,55 % beträgt. Damit der Gesetzgeber konforme Regelungen in diesen beiden Bereichen treffen kann, sollen in das ASVG die beitragsrechtlichen Regelungen der §§ 460b und 460c aufgenommen werden, die unmittelbare Wirkung entfalten und die die diesbezüglich bestehenden Vorschriften in den Richtlinien zur Regelung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der Versicherungsträger sowie in den Kollektivverträgen ersetzen. In den §§ 460b und 460c ASVG wird vorgeschlagen, die Beitragssätze zur Deckung des Aufwandes für die Leistungen aufgrund des Pensionsrechtes nach den Dienstordnungen jeweils um 0,8 %-Punkte (entsprechend den Regelungen des Pensionsrechts für öffentlich-rechtliche Bedienstete) anzuheben, die in den Dienstordnungen vorgesehene etappenweise Erhöhung der Beitragssätze nicht erst mit 1. Jänner 2003, sondern bereits mit 1. Jänner 2001 voll wirksam werden zu lassen und analog zum öffentlichen Dienst einen Sicherungsbeitrag vorzusehen. Die vorgeschlagenen Regelungen sollen auch auf die vor dem 1. Jänner 2001 in den Dienst eines Sozialversicherungsträgers (des Hauptverbandes) eingetretenen Bediensteten und auch die vor dem 1. Jänner 2001 angefallenen Leistungen nach dem Dienstordnungs-Pensionsrecht anzuwenden sein. Ein anderer Weg zur Erreichung des vorgegebenen Ziels der finanziellen Entlastung des Bundes wäre gewesen, im Bereich der Zusatzpensionen nach den einschlägigen Dienstordnungen der Sozialversicherungsbediensteten den Bundesbeitrag zu kürzen oder gänzlich einzustellen. Diese Maßnahme wäre weitaus tiefgreifender, insbesondere für Bezieher von Zusatzpensionen, als die im Entwurf vorgesehene gewesen. Was den im Zuge des Begutachtungsverfahrens vorgebrachten Einwand betrifft, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen einen Eingriff in die Vertragsautonomie der Kollektivvertragspartner darstellen, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber bereits im Zuge der 52. Novelle zum ASVG eine vergleichbare gesetzliche Restriktion des Handelns der Kollektivvertragspartner vorgenommen hat. Danach können Sondervereinbarungen über die Höhe von Leistungszulagen von Sozialversicherungsbediensteten ab 1. Jänner 1994 nicht mehr getroffen werden.311 der BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode enthält die Erwägungen der Regierungsvorlage zu den vorgeschlagenen Änderungen. Darin ist festgehalten (236 f): "Das Dienst- und Pensionsrecht der Sozialversicherungsbediensteten wird durch privatrechtliche Verträge geregelt, die zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und den zuständigen Gewerkschaften abgeschlossen werden. Zur Finanzierung der Zusatzpensionen der Sozialversicherungsbediensteten sehen die Dienstordnungen zwar die Entrichtung von besonderen Beiträgen vor, der Deckungsgrad dieser Pensionen durch Beiträge ist allerdings sehr niedrig. Die Leistungen aufgrund des Pensionsrechtes nach den Dienstordnungen DO.A, DO.B und DO.C werden somit - was die Bediensteten der Pensionsversicherungsträger betrifft - zu einem hohen Ausmaß über die Ausfallshaftung des Bundes aus Steuermitteln finanziert; hinsichtlich der Krankenversicherungsträger erfolgt zwar grundsätzlich keine Finanzierung aus Steuermitteln, die finanzielle Situation dieser Träger ist allerdings angespannt. In Anbetracht dieses erheblichen budgetären Beitrages wird vorgeschlagen, den beitragsrechtlichen Teil des Pensionsrechtes der Sozialversicherungsbediensteten ex lege punktuell an die Regelungen des Pensionsrechtes für öffentlich-rechtliche Bedienstete anzuheben. Es ist unbestritten, dass das Dienstverhältnis der Sozialversicherungsbediensteten grundsätzlich privatrechtlicher Natur ist; im Hinblick auf die in den Dienstordnungen verankerten besonderen Rechte und Pflichten der Sozialversicherungsbediensteten kommt dieses Dienstverhältnis jedoch dem öffentlich-rechtlichen nahe, sodass eine punktuelle Angleichung durchaus zulässig erscheint. Bemerkt wird, dass das Ziel einer Angleichung des beitragsrechtlichen Teils des Pensionsrechts der Sozialversicherungsbediensteten an dasjenige der öffentlich-rechtlichen Bediensteten durch die vorgeschlagenen Maßnahmen ohnehin nicht zur Gänze erreicht wird, zumal auch nach der neuen Regelung Bedienstete der Sozialversicherungsträger für Bezüge über der Höchstbeitragsgrundlage nur einen Beitrag in Höhe von 10,55 % und für Bezüge über der doppelten Höchstbeitragsgrundlage nur einen Beitrag in Höhe von 10,8 % zu entrichten haben, während der Beitragssatz für Beamte einheitlich 12,55 % beträgt. Damit der Gesetzgeber konforme Regelungen in diesen beiden Bereichen treffen kann, sollen in das ASVG die beitragsrechtlichen Regelungen der Paragraphen 460 b und 460 c aufgenommen werden, die unmittelbare Wirkung entfalten und die die diesbezüglich bestehenden Vorschriften in den Richtlinien zur Regelung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der Versicherungsträger sowie in den Kollektivverträgen ersetzen. In den Paragraphen 460 b und 460 c ASVG wird vorgeschlagen, die Beitragssätze zur Deckung des Aufwandes für die Leistungen aufgrund des Pensionsrechtes nach den Dienstordnungen jeweils um 0,8 %-Punkte (entsprechend den Regelungen des Pensionsrechts für öffentlich-rechtliche Bedienstete) anzuheben, die in den Dienstordnungen vorgesehene etappenweise Erhöhung der Beitragssätze nicht erst mit 1. Jänner 2003, sondern bereits mit 1. Jänner 2001 voll wirksam werden zu lassen und analog zum öffentlichen Dienst einen Sicherungsbeitrag vorzusehen. Die vorgeschlagenen Regelungen sollen auch auf die vor dem 1. Jänner 2001 in den Dienst eines Sozialversicherungsträgers (des Hauptverbandes) eingetretenen Bediensteten und auch die vor dem 1. Jänner 2001 angefallenen Leistungen nach dem Dienstordnungs-Pensionsrecht anzuwenden sein. Ein anderer Weg zur Erreichung des vorgegebenen Ziels der finanziellen Entlastung des Bundes wäre gewesen, im Bereich der Zusatzpensionen nach den einschlägigen Dienstordnungen der Sozialversicherungsbediensteten den Bundesbeitrag zu kürzen oder gänzlich einzustellen. Diese Maßnahme wäre weitaus tiefgreifender, insbesondere für Bezieher von Zusatzpensionen, als die im Entwurf vorgesehene gewesen. Was den im Zuge des Begutachtungsverfahrens vorgebrachten Einwand betrifft, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen einen Eingriff in die Vertragsautonomie der Kollektivvertragspartner darstellen, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber bereits im Zuge der 52. Novelle zum ASVG eine vergleichbare gesetzliche Restriktion des Handelns der Kollektivvertragspartner vorgenommen hat. Danach können Sondervereinbarungen über die Höhe von Leistungszulagen von Sozialversicherungsbediensteten ab 1. Jänner 1994 nicht mehr getroffen werden.
In finanzieller Hinsicht wird Folgendes bemerkt:
Von finanzieller Bedeutung sind zwei getrennte Maßnahmen:
- Anhebung des Beitragssatzes für Aktive um 0,8 %-Punkte über alle Beitragsstufen hinweg,
- Einhebung eines Sicherungsbeitrages in Höhe von 2,3 % der Dienstordnungspensionen.
Das Motiv für diese Maßnahmen liegt darin, dass der Deckungsgrad durch Beiträge der Versicherten im Bereich der Dienstordnungspensionen äußerst niedrig ist. Ein Großteil der Mittel für diese Pensionsleistungen wird im Weg der allgemeinen Beitragsleistung aus öffentlichen Mitteln bereit gestellt. Mit der Anhebung des Beitragssatzes von 0,8 %-Punkte, die übrigens in Analogie zu den Regelungen des Pensionsrechts für öffentlich Bedienstete erfolgt, wird einerseits der Deckungsgrad verbessert, andererseits wird ebenfalls in Analogie zum öffentlichen Dienst ein Sicherungsbeitrag von den Leistungsbeziehern verlangt.
In der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung werden sich durch diese Maßnahmen Einsparungen von rund 160 Mio S pro Jahr ergeben: Davon entfallen rund 45 Mio S auf die Einnahmen aus dem Sicherungsbeitrag und 150 Mio S auf die Beitragssatzerhöhung für die Aktiven. Auf die Pensionsversicherung entfallen davon rund 50 Mio S, wovon der Bund im Wege der Verringerung des Bundesbeitrags in gleicher Höhe entlastet wird. Weitere 100 Mio S entfallen auf die Krankenversicherung. Um diese Summe wird ebenfalls der Bund beim Bundesbeitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung entlastet...."
Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber das Ziel verfolgte, die finanzielle Belastung des Bundes im Zusammenhang mit den Pensionsleistungen an Bedienstete der Pensionsversicherungsträger (so auch der Kläger) zu reduzieren. Damit steht aber fest, dass die mit der Schaffung des § 460c ASVG verbundene Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt, weil eine Reduktion der hohen Belastungen durch Pensionsverpflichtungen angestrebt wird. Eine Verminderung dieses Kostenaufwandes stellt ein legitimes Eingriffsziel dar (siehe dazu nur das Erkenntnis des VfGH G 289/02).Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber das Ziel verfolgte, die finanzielle Belastung des Bundes im Zusammenhang mit den Pensionsleistungen an Bedienstete der Pensionsversicherungsträger (so auch der Kläger) zu reduzieren. Damit steht aber fest, dass die mit der Schaffung des Paragraph 460 c, ASVG verbundene Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt, weil eine Reduktion der hohen Belastungen durch Pensionsverpflichtungen angestrebt wird. Eine Verminderung dieses Kostenaufwandes stellt ein legitimes Eingriffsziel dar (siehe dazu nur das Erkenntnis des VfGH G 289/02).
Dass die in Frage stehenden gesetzlichen Regelungen nach den maßgeblichen Kriterien des Verfassungsgerichtshofes keinen Bedenken wegen allfälliger Unverhältnismäßigkeit begegnen, ergibt sich ebenfalls aus dem aktuellen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu G 289/02, in welchem die Erhöhung der Pensionsbeiträge durch das BB-PG für ÖBB-Bedienstete in einer dem vorliegenden Fall vergleichbaren Höhe für verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen wurde. Grundsätzliche Unterschiede in dieser Frage zwischen ÖBB-Bediensteten einerseits und Beschäftigten der Sozialversicherungsträger andererseits, die eine andere verfassungsrechtliche Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Die nunmehrige bundesgesetzliche Regelung ist überdies nicht beliebig abänderbar, zumal auch (künftige) Änderungen dieses Bundesgesetzes dem aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz unterliegen (G 289/02 mH auf G 300/02-Pensionsreform; 9 ObA 103/03t und 8 ObA 47/03z).
Schließlich teilt der erkennende Senat auch die vom Kläger geäußerten Bedenken gegen die ausreichende Bestimmtheit der in Frage stehenden Neuregelungen im Hinblick auf das Inkrafttreten nicht: Ob überhaupt grundsätzliche Bedenken dagegen bestehen, den Beginn der Verbindlichkeit eines Gesetzes von einem künftigen unbestimmten Ereignis abhängig zu machen (verneinend Thienel in Rill/Schäffer, BR-Komm Art 48f B-VG Rz 62; Winkler, Zeit und Recht 200 f) braucht nicht geprüft werden: Hier ist unstrittig, dass keine dem § 460c ASVG vergleichbare Regelung durch die Kollektivvertragsparteien getroffen wurde. Es steht vielmehr fest, dass die Kollektivvertragsparteien überhaupt keine entsprechende Regelung (ob "gleichwertig" oder nicht) trafen, weshalb dem letzten Satz des § 589 Abs 2 ASVG und der darin verankerten Feststellungskompetenz des Bundesministers für Soziale Sicherheit und Generationen keinerlei Bedeutung zukommt. Die im § 589 Abs 2 ASVG genannte Voraussetzung dafür, dass die Neuregelungen nicht in Kraft treten, ist daher unstrittig nicht erfüllt (9 ObA 103/03t und 8 ObA 47/03z).Schließlich teilt der erkennende Senat auch die vom Kläger geäußerten Bedenken gegen die ausreichende Bestimmtheit der in Frage stehenden Neuregelungen im Hinblick auf das Inkrafttreten nicht: Ob überhaupt grundsätzliche Bedenken dagegen bestehen, den Beginn der Verbindlichkeit eines Gesetzes von einem künftigen unbestimmten Ereignis abhängig zu machen (verneinend Thienel in Rill/Schäffer, BR-Komm Artikel 48 f, B-VG Rz 62; Winkler, Zeit und Recht 200 f) braucht nicht geprüft werden: Hier ist unstrittig, dass keine dem Paragraph 460 c, ASVG vergleichbare Regelung durch die Kollektivvertragsparteien getroffen wurde. Es steht vielmehr fest, dass die Kollektivvertragsparteien überhaupt keine entsprechende Regelung (ob "gleichwertig" oder nicht) trafen, weshalb dem letzten Satz des Paragraph 589, Absatz 2, ASVG und der darin verankerten Feststellungskompetenz des Bundesministers für Soziale Sicherheit und Generationen keinerlei Bedeutung zukommt. Die im Paragraph 589, Absatz 2, ASVG genannte Voraussetzung dafür, dass die Neuregelungen nicht in Kraft treten, ist daher unstrittig nicht erfüllt (9 ObA 103/03t und 8 ObA 47/03z).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die von der Beklagten verzeichneten Kosten waren geringfügig zu reduzieren, weil die Beklagte bei der Ermittlung der Kostenbemessungsgrundlage nicht berücksichtigte, dass sich der Erstkläger nicht am Revisionsverfahren beteiligte. Die der Beklagten zuzusprechende Gesamtkostensumme war auf die Kläger im Verhältnis der einzelnen Klagebegehren aufzuteilen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Die von der Beklagten verzeichneten Kosten waren geringfügig zu reduzieren, weil die Beklagte bei der Ermittlung der Kostenbemessungsgrundlage nicht berücksichtigte, dass sich der Erstkläger nicht am Revisionsverfahren beteiligte. Die der Beklagten zuzusprechende Gesamtkostensumme war auf die Kläger im Verhältnis der einzelnen Klagebegehren aufzuteilen.