Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
1. Der Auslegung einer Kollektivvertrags-bestimmung kommt dann keine erhebliche Bedeutung zu, wenn die Bestimmung klar und eindeutig ist (RS0109942 [T1, T6]).
2. Der Kollektivvertrag für Wachorgane im Bewachungsgewerbe sieht in der hier relevanten Fassung vom 1. 1. 2016 in § 8 Abs 2 vor, dass bei Anwendung der Durchrechnungsregelung in der einzelnen Arbeitswoche die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu 60 Stunden ausgedehnt werden kann. Innerhalb dieser Höchstgrenze erfolgt im Rahmen der Durchrechnung der Zeitausgleich im Ausmaß 1 : 1. Arbeitsstunden, die nach der Durchrechnung im Kalendermonat bzw. im Kalenderquartal über die laut Kollektivvertrag (in der jeweiligen Verwendungsgruppe anzuwendende) verlängerte wöchentliche Normalarbeitszeit hinausgehen, werden als Mehrarbeitsstunden mit einem Zuschlag von 50 % vergütet.2. Der Kollektivvertrag für Wachorgane im Bewachungsgewerbe sieht in der hier relevanten Fassung vom 1. 1. 2016 in Paragraph 8, Absatz 2, vor, dass bei Anwendung der Durchrechnungsregelung in der einzelnen Arbeitswoche die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu 60 Stunden ausgedehnt werden kann. Innerhalb dieser Höchstgrenze erfolgt im Rahmen der Durchrechnung der Zeitausgleich im Ausmaß 1 : 1. Arbeitsstunden, die nach der Durchrechnung im Kalendermonat bzw. im Kalenderquartal über die laut Kollektivvertrag (in der jeweiligen Verwendungsgruppe anzuwendende) verlängerte wöchentliche Normalarbeitszeit hinausgehen, werden als Mehrarbeitsstunden mit einem Zuschlag von 50 % vergütet.
Nach § 9 Abs 2 des Kollektivvertrags gilt für die Verwendungsgruppe B, Service und Sicherheitsdienst, dass für Vollbeschäftigte die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden beträgt, die tägliche Normalarbeitszeit 8 Stunden. Bei Vorliegen der in dieser Verwendungsgruppe typischerweise gegebenen Arbeitsbereitschaft kann die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu 48 Stunden bzw die tägliche Normalarbeitszeit in allen Dienstarten auf bis zu 12 Stunden ausgedehnt werden.Nach Paragraph 9, Absatz 2, des Kollektivvertrags gilt für die Verwendungsgruppe B, Service und Sicherheitsdienst, dass für Vollbeschäftigte die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden beträgt, die tägliche Normalarbeitszeit 8 Stunden. Bei Vorliegen der in dieser Verwendungsgruppe typischerweise gegebenen Arbeitsbereitschaft kann die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu 48 Stunden bzw die tägliche Normalarbeitszeit in allen Dienstarten auf bis zu 12 Stunden ausgedehnt werden.
3. Der Kläger bestreitet nicht, dass die Abrechnung von Mehr- und Überstunden nach den Bestimmungen des Kollektivvertrags zu erfolgen hat. Er verweist nur darauf, dass mit ihm nur eine Normalarbeitszeit von 40 Stunden, keine verlängerte Normalarbeitszeit von 48 Stunden vereinbart wurde.
Dabei übersieht er, dass der Kollektivvertrag für den Zuschlag nach Durchrechnung nicht auf die mit dem jeweiligen Arbeitnehmer vereinbarte Normalarbeitszeit abstellt, sondern auf die im Kollektivvertrag für einzelne Verwendungsgruppen vorgesehene zulässige verlängerte Normalarbeitszeit. Nur für die Stunden, die nach Durchrechnung diese zulässige (Höchst-)Stundenzahl überschreiten, gebührt ein Zuschlag. Im Fall des Klägers sind dies aber die von den Vorinstanzen herangezogenen 48 Stunden pro Woche.
4. Dass die kollektivvertragliche Regelung in Widerspruch zu Bestimmungen des AZG, insbesondere §§ 5, 6 und 10 AZG steht, behauptet auch der Kläger nicht.4. Dass die kollektivvertragliche Regelung in Widerspruch zu Bestimmungen des AZG, insbesondere Paragraphen 5, 6 und 10 AZG steht, behauptet auch der Kläger nicht.
5. Da der Kläger die Zulässigkeit der Revision nur auf die seiner Ansicht nach unrichtige Zugrundelegung einer Normalarbeitszeit von 48 Stunden stützt, hat eine weitere Überprüfung der Richtigkeit der Berechnung der dem Kläger ausbezahlten Stunden nicht zu erfolgen.
6. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).6. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).