Die Revision ist nicht berechtigt.
Nach Erlassung der DO durch die Steiermärkische Landesregierung am 14. Oktober 1974 wurden die Vertragsbediensteten des LANDES S*** mit eigenen Merkblättern vom Inhalte der DO verständigt und darauf hingewiesen, daß die anfallenden Vorrückungsbeträge zwar bei Erfüllung der geforderten Voraussetzungen von Amts wegen angewiesen würden, es jedoch zur Berücksichtigung allfälliger Vordienstzeiten notwendig sei, daß die Vertragsbediensteten einen Antrag auf Zuerkennung der Vorrückungsbeträge einbringen. Dieses Merkblatt mit der Aufforderung zur Antragstellung wurde auch allen Musiklehrern am Konservatorium, die Vertragsbedienstete waren, darunter auch dem Kläger, ausgehändigt. Die Direktion teilte den Lehrern nach Rückfrage bei der zuständigen Abteilung der Landesregierung außerdem mit, daß auch Vertragslehrer grundsätzlich unter die Bestimmungen der DO fielen. Aus diesem Grund stellte auch der Kläger einen entsprechenden Antrag, worauf die beklagte Partei den Kläger auf Grund seiner zurückgelegten Dienstzeit nach Maßgabe der Bestimmungen der DO einstufte und die Vorrückungsbeträge zur Auszahlung brachte. Diese Vorgangsweise der mit der Durchführung der DO beauftragten Organe der beklagten Partei läßt keinen Grund daran zu zweifeln übrig (§ 863 ABGB), daß die Dienstordnung für Vertragsbedienstete des LANDES S*** zum Inhalt des Dienstvertrages des Beklagten gemacht wurde.Nach Erlassung der DO durch die Steiermärkische Landesregierung am 14. Oktober 1974 wurden die Vertragsbediensteten des LANDES S*** mit eigenen Merkblättern vom Inhalte der DO verständigt und darauf hingewiesen, daß die anfallenden Vorrückungsbeträge zwar bei Erfüllung der geforderten Voraussetzungen von Amts wegen angewiesen würden, es jedoch zur Berücksichtigung allfälliger Vordienstzeiten notwendig sei, daß die Vertragsbediensteten einen Antrag auf Zuerkennung der Vorrückungsbeträge einbringen. Dieses Merkblatt mit der Aufforderung zur Antragstellung wurde auch allen Musiklehrern am Konservatorium, die Vertragsbedienstete waren, darunter auch dem Kläger, ausgehändigt. Die Direktion teilte den Lehrern nach Rückfrage bei der zuständigen Abteilung der Landesregierung außerdem mit, daß auch Vertragslehrer grundsätzlich unter die Bestimmungen der DO fielen. Aus diesem Grund stellte auch der Kläger einen entsprechenden Antrag, worauf die beklagte Partei den Kläger auf Grund seiner zurückgelegten Dienstzeit nach Maßgabe der Bestimmungen der DO einstufte und die Vorrückungsbeträge zur Auszahlung brachte. Diese Vorgangsweise der mit der Durchführung der DO beauftragten Organe der beklagten Partei läßt keinen Grund daran zu zweifeln übrig (Paragraph 863, ABGB), daß die Dienstordnung für Vertragsbedienstete des LANDES S*** zum Inhalt des Dienstvertrages des Beklagten gemacht wurde.
Die auch in der Revision aufrecht erhaltene Einwendung der beklagten Partei, daß die Steiermärkische Landesregierung gemäß § 3 LVBG 1974 nicht berechtigt gewesen sei, den Dienstvertrag mit dem sich aus der DO ergebenden Inhalt abzuschließen, und daß dieses gesetzliche Verbot infolge gehöriger Kundmachung des LVBG 1974 im Landesgesetzblatt Außenwirkung habe, ist vom Berufungsgericht aus zutreffenden Gründen verworfen worden.Die auch in der Revision aufrecht erhaltene Einwendung der beklagten Partei, daß die Steiermärkische Landesregierung gemäß Paragraph 3, LVBG 1974 nicht berechtigt gewesen sei, den Dienstvertrag mit dem sich aus der DO ergebenden Inhalt abzuschließen, und daß dieses gesetzliche Verbot infolge gehöriger Kundmachung des LVBG 1974 im Landesgesetzblatt Außenwirkung habe, ist vom Berufungsgericht aus zutreffenden Gründen verworfen worden.
Das LVBG 1974 ordnete die unmittelbare (sinngemäße) Anwendung der für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden Bundesgesetze als Landesgesetze nur für jene Vertragsbediensteten des LANDES S*** an, die behördliche Aufgaben zu besorgen hatten (§ 2 Abs 1 Stmk LVBG 1974). Auf Vertragsbedienstete, die nicht behördliche Aufgaben zu besorgen hatten, fand § 2 Stmk LVBG 1974 keine Anwendung. Der Landesgesetzgeber wollte jedoch diese Vertragsbediensteten mit jenen, die in der Hoheitsverwaltung tätig waren, dienstrechtlich gleichstellen, weshalb er in dem unter anderem mit "Selbstbindung des Landes" überschriebenen § 3 Stmk LVBG 1974 anordnete, daß die Landesregierung mit Landesvertragsbediensteten, die nicht behördliche Aufgaben zu besorgen haben, Dienstverträge nur mit dem Inhalt abzuschließen hat, daß die für die in § 2 genannten Landesvertragsbediensteten geltenden gesetzlichen Vorschriften jeweils Inhalt des Dienstvertrages sind. Es handelt sich hiebei, wie schon die Überschrift klarstellt und das Berufungsgericht zutreffend erkannte, um ein sogenanntes "Selbstbindungs- oder Statutargesetz", wie sie häufig für die nichthoheitliche Verwaltung erlassen werden. Ein solches Gesetz richtet sich lediglich an die mit der Wahrnehmung von nichthoheitlichen Verwaltungsaufgaben betrauten Organe. Derartige Akte der "inneren Gesetzgebung" begründen keine Rechtsansprüche oder Rechtspflichten für den einzelnen, sondern binden lediglich das Verhalten von Verwaltungsorganen (so schon 14 Ob 123-125/86). Es handelt sich bei diesen Regelungen um öffentlich-rechtliche Bindungen für den inneren Verwaltungsbereich. Diese gesetzlichen Regelungen übernehmen die Funktion von Regelungen, die ansonsten in Form von generellen Weisungen (Verwaltungsverordnungen) an unterstellte Verwaltungsorgane ergehen. Die Selbstbindungs- oder Statutargesetze verschaffen dem einzelnen keinen unmittelbaren Rechtsanspruch. Ein durchsetzbarer Anspruch entsteht erst dann, wenn die Verwaltung ein privatrechtliches Rechtsgeschäft mit Bindungswirkung vorgenommen hat (Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht2 109). Die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes ist von der Einhaltung derartiger gesetzlicher Vorschriften unabhängig (Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, Lehr- und Handbuch 228, unter Hinweis auf Novak ÖVA 1970, 7 und Rill, Gliedstaatsverträge 247). Daraus folgt aber, daß sich die beklagte Partei ungeachtet der gehörigen Kundmachung des erlassenen Selbstbindungsgesetzes gegenüber dem Dritten nicht darauf berufen kann, daß ihre Organe den Vertrag mit dem Dritten unter Verletzung des Selbstbindungsgesetzes abgeschlossen haben. Die Verletzung des Selbstbindungsgesetzes begründet nur eine zivil-, disziplinar- und allenfalls strafrechtliche Haftung der Organwalter (Antoniolli-Koja aaO). Es kommt daher nicht darauf an, ob der Kläger von der Bestimmung und Bedeutung des § 3 Stmk LVBG 1974 Kenntnis hatte.Das LVBG 1974 ordnete die unmittelbare (sinngemäße) Anwendung der für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden Bundesgesetze als Landesgesetze nur für jene Vertragsbediensteten des LANDES S*** an, die behördliche Aufgaben zu besorgen hatten (Paragraph 2, Absatz eins, Stmk LVBG 1974). Auf Vertragsbedienstete, die nicht behördliche Aufgaben zu besorgen hatten, fand Paragraph 2, Stmk LVBG 1974 keine Anwendung. Der Landesgesetzgeber wollte jedoch diese Vertragsbediensteten mit jenen, die in der Hoheitsverwaltung tätig waren, dienstrechtlich gleichstellen, weshalb er in dem unter anderem mit "Selbstbindung des Landes" überschriebenen Paragraph 3, Stmk LVBG 1974 anordnete, daß die Landesregierung mit Landesvertragsbediensteten, die nicht behördliche Aufgaben zu besorgen haben, Dienstverträge nur mit dem Inhalt abzuschließen hat, daß die für die in Paragraph 2, genannten Landesvertragsbediensteten geltenden gesetzlichen Vorschriften jeweils Inhalt des Dienstvertrages sind. Es handelt sich hiebei, wie schon die Überschrift klarstellt und das Berufungsgericht zutreffend erkannte, um ein sogenanntes "Selbstbindungs- oder Statutargesetz", wie sie häufig für die nichthoheitliche Verwaltung erlassen werden. Ein solches Gesetz richtet sich lediglich an die mit der Wahrnehmung von nichthoheitlichen Verwaltungsaufgaben betrauten Organe. Derartige Akte der "inneren Gesetzgebung" begründen keine Rechtsansprüche oder Rechtspflichten für den einzelnen, sondern binden lediglich das Verhalten von Verwaltungsorganen (so schon 14 Ob 123-125/86). Es handelt sich bei diesen Regelungen um öffentlich-rechtliche Bindungen für den inneren Verwaltungsbereich. Diese gesetzlichen Regelungen übernehmen die Funktion von Regelungen, die ansonsten in Form von generellen Weisungen (Verwaltungsverordnungen) an unterstellte Verwaltungsorgane ergehen. Die Selbstbindungs- oder Statutargesetze verschaffen dem einzelnen keinen unmittelbaren Rechtsanspruch. Ein durchsetzbarer Anspruch entsteht erst dann, wenn die Verwaltung ein privatrechtliches Rechtsgeschäft mit Bindungswirkung vorgenommen hat (Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht2 109). Die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes ist von der Einhaltung derartiger gesetzlicher Vorschriften unabhängig (Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, Lehr- und Handbuch 228, unter Hinweis auf Novak ÖVA 1970, 7 und Rill, Gliedstaatsverträge 247). Daraus folgt aber, daß sich die beklagte Partei ungeachtet der gehörigen Kundmachung des erlassenen Selbstbindungsgesetzes gegenüber dem Dritten nicht darauf berufen kann, daß ihre Organe den Vertrag mit dem Dritten unter Verletzung des Selbstbindungsgesetzes abgeschlossen haben. Die Verletzung des Selbstbindungsgesetzes begründet nur eine zivil-, disziplinar- und allenfalls strafrechtliche Haftung der Organwalter (Antoniolli-Koja aaO). Es kommt daher nicht darauf an, ob der Kläger von der Bestimmung und Bedeutung des Paragraph 3, Stmk LVBG 1974 Kenntnis hatte.
Die zwischen den Streitteilen vereinbarte Anwendung der DO, die damit zum Bestandteil des Dienstvertrages des Klägers wurde, besagt allerdings noch nichts zur weiteren Frage, ob der Kläger nach dem Inhalt dieser Norm Anspruch auf die besonderen Vorrückungsbeträge nach § 4 DO hat, von denen die beklagte Partei behauptet, sie käme nur für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I und II zur Anwendung. Die Revisionswerberin beruft sich hiefür auf § 2 DO, der aber nur anordnet, daß die Dienstordnung für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I und II dem Vertragsbedienstetengesetz und seinen Durchführungsverordnungen vorgeht, sowie auf § 7 DO, der bestimmt, daß für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I und II das Entlohnungsschema um fünf Entlohnungsstufen erweitert wird. Die §§ 2 und 7 DO schließen damit noch nicht aus, daß die Dienstordnung auch auf Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I L - jedenfalls ohne Erweiterung dieses Entlohnungsschemas - zur Anwendung kommt. Aus § 1 DO geht dies auch klar hervor. Danach findet die Dienstordnung auf Personen Anwendung, die in einem den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl Nr. 86, in der geltenden Fassung unterliegenden privatrechtlichen Dienstverhältnis zum LAND S*** stehen. Gemäß § 1 Abs 2 DO sind von der Anwendung dieser Dienstordnung (nur) Vertragsbedienstete ausgenommen, deren Dienstverhältnis durch einen Sondervertrag geregelt ist (lit a), und Spitalsärzte, deren Dienstverhältnis durch die Dienstordnung 1968 geregelt ist (lit b). Damit führt schon eine den § 2 DO auf seinen Wortlaut reduzierende und Widersprüche mit § 1 DO vermeidende Auslegung für sich allein zu dem Ergebnis, daß auch Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I L die Vorrückungsbeträge zu erhalten haben. Dazu kommt aber, daß die von der Steiermärkischen Landesregierung mit der Vollziehung der DO betrauten Organwalter sich in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise im Sinne der genannten Auslegung der Dienstordnung verhalten haben. Die DO sah vor, daß die Betroffenen innerhalb eines Jahres zu erklären hatten, ob sie sich ihr unterwerfen oder um Pragmatisierung ansuchen. Die zur Durchführung der DO verfaßten Merkblätter wurden, wie bereits erwähnt, auch allen Musiklehrern des Konservatoriums, die Vertragsbedienstete (des Schemas I L !) waren, ausgehändigt. Die Direktion teilte ihnen nach Rücksprache mit den zuständigen Abteilungen der Landesregierung (im Einvernehmen mit dem Büro des Landeshauptmannes W*** !) mit, daß die Vertragslehrer der Landesmusikschule grundsätzlich unter die Bestimmungen der DO fallen. Dem Kläger wurden über sein Ansuchen die in der DO vorgesehenen Vorrückungsbeträge gewährt und in der Folge acht Jahre hindurch bezahlt. Bei dieser Sachlage steht die Anwendung der DO auf Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I L, soweit sie überhaupt auf ein schlüssiges Verhalten gestützt werden muß, auch mit dem Rechtssatz in Einklang, daß Hoheitsträger auf dem Gebiete des Privatrechtes nur dann schlüssig handeln können, wenn das zur Erklärung des rechtsgeschäftlichen Willens berufene Organ jenes Verhalten gesetzt hat, das den Voraussetzungen des § 863 ABGB entspricht (SZ 43/213, SZ 44/146, SZ 46/9, SZ 49/142, SZ 54/111, SZ 55/168 ua). Daß die bei der Steiermärkischen Landesregierung mit der Durchführung der DO betrauten Beamten nicht berufen gewesen wären, die einschlägigen organisatorischen Maßnahmen zu setzen und in Zweifelsfällen über den Geltungsbereich dieser Vorschrift zu entscheiden, hat die beklagte Partei gar nicht behauptet. Sie behauptete wohl, die Einbeziehung der Musikschullehrer sei auf einen Irrtum des personalführenden Referenten zurückzuführen gewesen, aber nicht, daß dieser zur Entscheidung von Auslegungsfragen, die die DO betrafen, nicht berufen gewesen wäre.Die zwischen den Streitteilen vereinbarte Anwendung der DO, die damit zum Bestandteil des Dienstvertrages des Klägers wurde, besagt allerdings noch nichts zur weiteren Frage, ob der Kläger nach dem Inhalt dieser Norm Anspruch auf die besonderen Vorrückungsbeträge nach Paragraph 4, DO hat, von denen die beklagte Partei behauptet, sie käme nur für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas römisch eins und römisch zwei zur Anwendung. Die Revisionswerberin beruft sich hiefür auf Paragraph 2, DO, der aber nur anordnet, daß die Dienstordnung für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas römisch eins und römisch zwei dem Vertragsbedienstetengesetz und seinen Durchführungsverordnungen vorgeht, sowie auf Paragraph 7, DO, der bestimmt, daß für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas römisch eins und römisch zwei das Entlohnungsschema um fünf Entlohnungsstufen erweitert wird. Die Paragraphen 2 und 7 DO schließen damit noch nicht aus, daß die Dienstordnung auch auf Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas römisch eins L - jedenfalls ohne Erweiterung dieses Entlohnungsschemas - zur Anwendung kommt. Aus Paragraph eins, DO geht dies auch klar hervor. Danach findet die Dienstordnung auf Personen Anwendung, die in einem den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl Nr. 86, in der geltenden Fassung unterliegenden privatrechtlichen Dienstverhältnis zum LAND S*** stehen. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DO sind von der Anwendung dieser Dienstordnung (nur) Vertragsbedienstete ausgenommen, deren Dienstverhältnis durch einen Sondervertrag geregelt ist (Litera a,), und Spitalsärzte, deren Dienstverhältnis durch die Dienstordnung 1968 geregelt ist (Litera b,). Damit führt schon eine den Paragraph 2, DO auf seinen Wortlaut reduzierende und Widersprüche mit Paragraph eins, DO vermeidende Auslegung für sich allein zu dem Ergebnis, daß auch Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas römisch eins L die Vorrückungsbeträge zu erhalten haben. Dazu kommt aber, daß die von der Steiermärkischen Landesregierung mit der Vollziehung der DO betrauten Organwalter sich in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise im Sinne der genannten Auslegung der Dienstordnung verhalten haben. Die DO sah vor, daß die Betroffenen innerhalb eines Jahres zu erklären hatten, ob sie sich ihr unterwerfen oder um Pragmatisierung ansuchen. Die zur Durchführung der DO verfaßten Merkblätter wurden, wie bereits erwähnt, auch allen Musiklehrern des Konservatoriums, die Vertragsbedienstete (des Schemas römisch eins L !) waren, ausgehändigt. Die Direktion teilte ihnen nach Rücksprache mit den zuständigen Abteilungen der Landesregierung (im Einvernehmen mit dem Büro des Landeshauptmannes W*** !) mit, daß die Vertragslehrer der Landesmusikschule grundsätzlich unter die Bestimmungen der DO fallen. Dem Kläger wurden über sein Ansuchen die in der DO vorgesehenen Vorrückungsbeträge gewährt und in der Folge acht Jahre hindurch bezahlt. Bei dieser Sachlage steht die Anwendung der DO auf Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas römisch eins L, soweit sie überhaupt auf ein schlüssiges Verhalten gestützt werden muß, auch mit dem Rechtssatz in Einklang, daß Hoheitsträger auf dem Gebiete des Privatrechtes nur dann schlüssig handeln können, wenn das zur Erklärung des rechtsgeschäftlichen Willens berufene Organ jenes Verhalten gesetzt hat, das den Voraussetzungen des Paragraph 863, ABGB entspricht (SZ 43/213, SZ 44/146, SZ 46/9, SZ 49/142, SZ 54/111, SZ 55/168 ua). Daß die bei der Steiermärkischen Landesregierung mit der Durchführung der DO betrauten Beamten nicht berufen gewesen wären, die einschlägigen organisatorischen Maßnahmen zu setzen und in Zweifelsfällen über den Geltungsbereich dieser Vorschrift zu entscheiden, hat die beklagte Partei gar nicht behauptet. Sie behauptete wohl, die Einbeziehung der Musikschullehrer sei auf einen Irrtum des personalführenden Referenten zurückzuführen gewesen, aber nicht, daß dieser zur Entscheidung von Auslegungsfragen, die die DO betrafen, nicht berufen gewesen wäre.
Die Voraussetzungen für eine Irrtumsanfechtung liegen nicht vor. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.