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Entscheidung 9 ObA 134/97i×

Entscheidung 9 ObA 134/97i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA134/97i

Entscheidungsdatum

14.05.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer und Dr. Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Hübner und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Helmut S*****, Jurist, ***** vertreten durch Dr. Rudolf Schaller, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, wider die beklagten Parteien 1. Z***** KG, ***** 2. Micheline Z*****, Pensionistin, ebendort, beide vertreten durch Dr. Rudolf Tobler ua, Rechtsanwälte in Neusiedl/See, wegen 290.282,50 und 10.142 Saudische Rial sA (Revisionsinteresse 147.286,06 S sA), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Februar 1997, GZ 8 Ra 308/96i-70, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei Prüfung der Frage, ob der Kläger im Hinblick auf die Spezifica seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer oder als arbeitnehmerähnliche Person zu qualifizieren war, hat das Berufungsgericht die von der Judikatur entwickelten Kriterien beachtet. Ob der Kläger danach als Arbeitnehmer anzusehen war, ist eine Frage des Einzelfalles. Wird diese Frage, wie vom Berufungsgericht verneint, so findet jedoch Paragraph 44, IPRG keine Anwendung.

Dafür, daß der Kläger in der fraglichen Zeit seinen ständigen Aufenthalt anderswo gehabt hätte als in Österreich bestehen keine Anhaltspunkte; daß er sich im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis mit der beklagten Partei für einige Wochen in Saudi-Arabien aufhielt, steht dem nicht entgegen. Auch nach Paragraph 36, IPRG ist daher an österreichisches Recht anzuknüpfen.

Anmerkung

E46233 09B01347

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00134.97I.0514.000

Dokumentnummer

JJT_19970514_OGH0002_009OBA00134_97I0000_000