Entscheidung 9 ObA 134/97i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.05.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer und Dr. Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Hübner und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Helmut S*****, Jurist, ***** vertreten durch Dr. Rudolf Schaller, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, wider die beklagten Parteien 1. Z***** KG, ***** 2. Micheline Z*****, Pensionistin, ebendort, beide vertreten durch Dr. Rudolf Tobler ua, Rechtsanwälte in Neusiedl/See, wegen 290.282,50 und 10.142 Saudische Rial sA (Revisionsinteresse 147.286,06 S sA), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Februar 1997, GZ 8 Ra 308/96i-70, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Bei Prüfung der Frage, ob der Kläger im Hinblick auf die Spezifica seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer oder als arbeitnehmerähnliche Person zu qualifizieren war, hat das Berufungsgericht die von der Judikatur entwickelten Kriterien beachtet. Ob der Kläger danach als Arbeitnehmer anzusehen war, ist eine Frage des Einzelfalles. Wird diese Frage, wie vom Berufungsgericht verneint, so findet jedoch § 44 IPRG keine Anwendung.Bei Prüfung der Frage, ob der Kläger im Hinblick auf die Spezifica seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer oder als arbeitnehmerähnliche Person zu qualifizieren war, hat das Berufungsgericht die von der Judikatur entwickelten Kriterien beachtet. Ob der Kläger danach als Arbeitnehmer anzusehen war, ist eine Frage des Einzelfalles. Wird diese Frage, wie vom Berufungsgericht verneint, so findet jedoch Paragraph 44, IPRG keine Anwendung.
Dafür, daß der Kläger in der fraglichen Zeit seinen ständigen Aufenthalt anderswo gehabt hätte als in Österreich bestehen keine Anhaltspunkte; daß er sich im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis mit der beklagten Partei für einige Wochen in Saudi-Arabien aufhielt, steht dem nicht entgegen. Auch nach § 36 IPRG ist daher an österreichisches Recht anzuknüpfen.Dafür, daß der Kläger in der fraglichen Zeit seinen ständigen Aufenthalt anderswo gehabt hätte als in Österreich bestehen keine Anhaltspunkte; daß er sich im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis mit der beklagten Partei für einige Wochen in Saudi-Arabien aufhielt, steht dem nicht entgegen. Auch nach Paragraph 36, IPRG ist daher an österreichisches Recht anzuknüpfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00134.97I.0514.000
Dokumentnummer
JJT_19970514_OGH0002_009OBA00134_97I0000_000