Entscheidungsgründe:
Der aus Ostdeutschland stammende Kläger ist seit 1983 in G***** (Thüringen) aufrecht gemeldet. Im Herbst 2005 war er arbeitslos. Damals wurde ihm bei einer Messe in seiner Heimat die Möglichkeit vermittelt, bei der Beklagten zu arbeiten. Schon damals wurde ihm mitgeteilt, dass er für die Quartierkosten vor Ort selbst aufkommen müsse.
Am 12. 4. 2006 unterfertigte er einen Arbeitsvertrag mit der Beklagten, mit der er überdies noch vor Beginn des Arbeitsverhältnisses vereinbarte, dass sie eine Nächtigungsmöglichkeit organisieren und die Kosten begleichen werde, dass aber der Kläger diese Kosten durch monatliche Abzüge vom Lohn selbst zu tragen habe.
Das dem Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (KVAÜ) unterliegende Arbeitsverhältnis dauerte vom 24. 4. bis zum 30. 6. 2006. Es endete durch Kündigung des Klägers. Während des Arbeitsverhältnisses war der Kläger - wie vorgesehen - ausschließlich einem Maschinenbau-Unternehmen in S***** überlassen. Er nächtigte während dieser Zeit ausschließlich in einem etwa 2,5 km von seinem Arbeitsplatz entfernten Gasthof in L*****. Dort wohnte er über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus bis Anfang Oktober 2006. Seinen formellen Hauptwohnsitz in G***** behielt der Kläger unverändert bei. Seit 5. 5. 2006 hat er allerdings einen Nebenwohnsitz im von ihm bewohnten Gasthof gemeldet.
Der Gasthof stellte für das vom Kläger bewohnte Zimmer 14 EUR pro Tag in Rechnung. Das Zimmer war etwa 10 m² groß. Dem Kläger standen dort ein Bett, ein Kasten und ein Waschbecken mit Fließwasser zur Verfügung. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses hat sich der Kläger praktisch ausschließlich im Raum S*****/L***** aufgehalten, dort gearbeitet, geschlafen und gegessen. Er ist in dieser Zeit nur zweimal nach G***** gefahren. Seit Herbst 2006 wohnt er nicht mehr im Gasthof, sondern in einer von ihm angemieteten Wohnung nahe S*****. Er ist nach wie vor im Betrieb des Maschinenbau-Unternehmens beschäftigt, seit 1. 7. 2006 aber im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Arbeitskräfteüberlasser. Der Kläger begehrt mit seiner Klage 1.188 EUR an kollektivvertraglichen Taggeldern für Mai und Juni 2006 (45 Arbeitstage á EUR 26,40), 1.429,20 EUR an Ersatz der Fahrtkosten für eine wöchentliche Reise nach G***** und zurück nach L***** und 865,46 EUR, die die Beklagte bei der Endabrechnung für die von ihr getragenen Kosten der Nächtigung des Klägers einbehalten habe. Die begehrten Taggelder und der Fahrtkostenersatz stünden ihm nach dem KVAÜ zu, weil er während des Arbeitsverhältnisses seinen ordentlichen Wohnsitz in G***** in Deutschland gehabt habe. Das inländische Quartier des Klägers gelte nicht als Wohnsitz iSd Kollektivvertrags. Sein Lebensmittelpunkt sei weiterhin G***** gewesen. Die von ihr getragenen Nächtigungskosten habe die Beklagte zu Unrecht bei der Endabrechnung einbehalten. Es sei nicht vereinbart worden, dass der Kläger die Quartierkosten selbst zu tragen habe. Eine derartige Vereinbarung wäre auch unwirksam, weil vom Arbeitsvertrag abweichende Vereinbarungen der Schriftform bedürfen. Hilfsweise werde der Anspruch auf Rückzahlung des abgezogenen Betrags auf Abschnitt VIII Punkt 3 KVAÜ gestützt. Nach dieser Bestimmung habe der Kläger Anspruch auf ein Nächtigungsgeld von täglich 15 EUR. Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger habe seinen Wohnsitz während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses in L***** in unmittelbarer Nähe des Beschäftigerbetriebs gehabt. Er sei auch nie vom 480 km entfernten G***** aus zu seinem Arbeitsort gefahren. Er habe daher keinen Anspruch auf Taggelder oder Fahrtkostenersatz. Die Quartierkosten seien vereinbarungsgemäß bevorschusst worden und müssten vom Kläger daher zurückgezahlt werden.Der Gasthof stellte für das vom Kläger bewohnte Zimmer 14 EUR pro Tag in Rechnung. Das Zimmer war etwa 10 m² groß. Dem Kläger standen dort ein Bett, ein Kasten und ein Waschbecken mit Fließwasser zur Verfügung. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses hat sich der Kläger praktisch ausschließlich im Raum S*****/L***** aufgehalten, dort gearbeitet, geschlafen und gegessen. Er ist in dieser Zeit nur zweimal nach G***** gefahren. Seit Herbst 2006 wohnt er nicht mehr im Gasthof, sondern in einer von ihm angemieteten Wohnung nahe S*****. Er ist nach wie vor im Betrieb des Maschinenbau-Unternehmens beschäftigt, seit 1. 7. 2006 aber im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Arbeitskräfteüberlasser. Der Kläger begehrt mit seiner Klage 1.188 EUR an kollektivvertraglichen Taggeldern für Mai und Juni 2006 (45 Arbeitstage á EUR 26,40), 1.429,20 EUR an Ersatz der Fahrtkosten für eine wöchentliche Reise nach G***** und zurück nach L***** und 865,46 EUR, die die Beklagte bei der Endabrechnung für die von ihr getragenen Kosten der Nächtigung des Klägers einbehalten habe. Die begehrten Taggelder und der Fahrtkostenersatz stünden ihm nach dem KVAÜ zu, weil er während des Arbeitsverhältnisses seinen ordentlichen Wohnsitz in G***** in Deutschland gehabt habe. Das inländische Quartier des Klägers gelte nicht als Wohnsitz iSd Kollektivvertrags. Sein Lebensmittelpunkt sei weiterhin G***** gewesen. Die von ihr getragenen Nächtigungskosten habe die Beklagte zu Unrecht bei der Endabrechnung einbehalten. Es sei nicht vereinbart worden, dass der Kläger die Quartierkosten selbst zu tragen habe. Eine derartige Vereinbarung wäre auch unwirksam, weil vom Arbeitsvertrag abweichende Vereinbarungen der Schriftform bedürfen. Hilfsweise werde der Anspruch auf Rückzahlung des abgezogenen Betrags auf Abschnitt römisch acht Punkt 3 KVAÜ gestützt. Nach dieser Bestimmung habe der Kläger Anspruch auf ein Nächtigungsgeld von täglich 15 EUR. Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger habe seinen Wohnsitz während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses in L***** in unmittelbarer Nähe des Beschäftigerbetriebs gehabt. Er sei auch nie vom 480 km entfernten G***** aus zu seinem Arbeitsort gefahren. Er habe daher keinen Anspruch auf Taggelder oder Fahrtkostenersatz. Die Quartierkosten seien vereinbarungsgemäß bevorschusst worden und müssten vom Kläger daher zurückgezahlt werden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Nach Abschnitt VIII Punkt 11 und 12 KVAÜ bestehe ein Anspruch auf Fahrtkostenersatz und Taggeld nur bei hinreichend großer Entfernung des Wohnorts der Arbeitskraft vom Beschäftigerbetrieb. „Wohnort" des Klägers sei aber während des gesamten Arbeitsverhältnisses L***** gewesen, zumal der Kläger dort geschlafen, gegessen, gearbeitet und seinen Lebensmittelpunkt gehabt habe. Auf die Frage des (gemeldeten) Wohnsitzes komme es nicht an. Auch der Lohnabzug sei zu Recht erfolgt, weil der Kläger die Quartierkosten vereinbarungsgemäß selbst zu tragen habe.Nach Abschnitt römisch acht Punkt 11 und 12 KVAÜ bestehe ein Anspruch auf Fahrtkostenersatz und Taggeld nur bei hinreichend großer Entfernung des Wohnorts der Arbeitskraft vom Beschäftigerbetrieb. „Wohnort" des Klägers sei aber während des gesamten Arbeitsverhältnisses L***** gewesen, zumal der Kläger dort geschlafen, gegessen, gearbeitet und seinen Lebensmittelpunkt gehabt habe. Auf die Frage des (gemeldeten) Wohnsitzes komme es nicht an. Auch der Lohnabzug sei zu Recht erfolgt, weil der Kläger die Quartierkosten vereinbarungsgemäß selbst zu tragen habe.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Der Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensführung bzw ihrer Lebensinteressen habe und sich gewöhnlich aufhalte, sei in der Regel auch der Wohnort. Der Wohnort werde also wesentlich durch die körperliche Anwesenheit und die üblichen Verrichtungen des täglichen Lebens (Schlafen, Essen, Verbringen der Freizeit) bestimmt, setze aber auch eine dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehung zwischen einer Person und deren Aufenthalt voraus, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthalts äußere und sich auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder - wie hier - beruflicher Art gründe.
Der Wohnort sei demnach allein aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse bei der Lebensführung, nicht aber aufgrund der förmlichen Wohnsitzmeldung und ebenso nicht anhand der im Dienstvertrag oder auf dem Gehaltszettel aufscheinenden Adresse des Arbeitnehmers zu beurteilen.
Der Kläger habe sich seit dem Arbeitsbeginn bei der Beklagten praktisch ausschließlich in Österreich aufgehalten und in unmittelbarer Nähe zum auf längere Dauer in Aussicht genommenen Beschäftigerbetrieb niedergelassen. Die Wahl des Wohnorts, an dem er während des Arbeitsverhältnisses ausschließlich genächtigt habe und wo er auch im Anschluss daran im Hinblick auf seine weitere Beschäftigung beim selben Unternehmen verblieb, sei daher nachvollziehbar begründet gewesen, weil der in seiner Heimat arbeitslose Kläger in Österreich einen dauerhaften Arbeitsplatz gefunden habe. Der Kläger habe somit den Mittelpunkt seiner beruflichen (und dadurch bedingt auch seiner privaten) Lebensführung mit der Arbeitsaufnahme beim Beschäftiger auf längere Sicht nach Österreich verlegt, sodass hier auch sein Wohnort liege. Dass seine Unterkunft zunächst bloß bescheiden gewesen sei, ändere daran nichts. Ein anderer Lebensmittelpunkt sei den Tatsachenfeststellungen nicht zu entnehmen. Mangels gleichmäßiger Verteilung der Lebensführung zwischen G***** und L***** fehlten hier auch die Voraussetzungen für die (ausnahmsweise) Annahme von zwei gleichwertigen ständigen Aufenthaltsorten (Wohnorten).
Zu keinem anderen Ergebnis führe die Klarstellung in Anhang III des KVAÜ, wonach dann, wenn der Arbeitnehmer seinen ordentlichen Wohnsitz (als Lebensmittelpunkt) nach wie vor im Ausland habe, dieser als „Wohnsitz" (gemeint: Wohnort) iSd Abschnitts VIII KVAÜ gelte, nicht aber das inländische Quartier. Auch das BMF habe die Klarstellung der Kollektivvertragsparteien so ausgelegt, dass bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze in allen Fällen als Wohnort jener zu verstehen sei, wo sich der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers befinde. Der Lebensmittelpunkt des Klägers habe sich aber nicht (mehr) in G*****, sondern in L***** befunden. Demnach habe er keinen Anspruch auf Taggeld und Fahrtkostenersatz nach Punkt 11 und 12 dieser Bestimmung. Zudem habe der Kläger die geltend gemachten wöchentlichen Fahrten (bis auf zwei) gar nicht durchgeführt.Zu keinem anderen Ergebnis führe die Klarstellung in Anhang römisch drei des KVAÜ, wonach dann, wenn der Arbeitnehmer seinen ordentlichen Wohnsitz (als Lebensmittelpunkt) nach wie vor im Ausland habe, dieser als „Wohnsitz" (gemeint: Wohnort) iSd Abschnitts römisch acht KVAÜ gelte, nicht aber das inländische Quartier. Auch das BMF habe die Klarstellung der Kollektivvertragsparteien so ausgelegt, dass bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze in allen Fällen als Wohnort jener zu verstehen sei, wo sich der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers befinde. Der Lebensmittelpunkt des Klägers habe sich aber nicht (mehr) in G*****, sondern in L***** befunden. Demnach habe er keinen Anspruch auf Taggeld und Fahrtkostenersatz nach Punkt 11 und 12 dieser Bestimmung. Zudem habe der Kläger die geltend gemachten wöchentlichen Fahrten (bis auf zwei) gar nicht durchgeführt.
Dass der Kläger vereinbarungsgemäß die von der Beklagten bevorschussten Quartierkosten spätestens mit Ende des Arbeitsverhältnisses zurückzahlen müsse, werde in der Berufung nur mehr mit dem Vorbringen bestritten, dass die entsprechende Vereinbarung mangels Schriftform nicht gültig sei. Damit negiere der Berufungswerber aber die Rechtsprechung, nach der die Parteien vom Formvorbehalt einverständlich, auch ohne Einhaltung der Schriftform und auch konkludent, abgehen können.
Auf Abschnitt VIII Punkt 3 KVAÜ könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Diese Bestimmung sei von vornherein nur auf den hier nicht gegebenen Fall einer Entsendung durch den Beschäftiger anzuwenden. Zudem habe im Hinblick auf seinen in ummittelbarer Nähe des Beschäftigerbetriebs gelegenen Wohnort keine Notwendigkeit für eine auswärtige Nächtigung bestanden.Auf Abschnitt römisch acht Punkt 3 KVAÜ könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Diese Bestimmung sei von vornherein nur auf den hier nicht gegebenen Fall einer Entsendung durch den Beschäftiger anzuwenden. Zudem habe im Hinblick auf seinen in ummittelbarer Nähe des Beschäftigerbetriebs gelegenen Wohnort keine Notwendigkeit für eine auswärtige Nächtigung bestanden.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Auslegung des Begriffs „Wohnort" in Abschnitt VIII KVAÜ Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle.Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Auslegung des Begriffs „Wohnort" in Abschnitt römisch acht KVAÜ Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, es im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag stellt.