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Entscheidung 9 ObA 135/19x×

Entscheidung 9 ObA 135/19x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA135/19x

Entscheidungsdatum

22.01.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Harald Kohlruss (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D***** S*****, vertreten durch Dr. H. Burmann em. – Dr. P. Wallnöfer – Mag. E. Suitner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Ö***** AG, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 5.291,68 EUR brutto sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Oktober 2019, GZ 15 Ra 43/19i-11, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Im vorhergehenden Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG (48 Cga 5/14x des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht; 13 Ra 39/17h des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen) wurde festgestellt, dass die vom Personalausschuss der Bediensteten der Ö***** AG für Tirol und Vorarlberg repräsentierten Dienstnehmer der Beklagten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. 5. 1996 begründet wurde und welche vormals Vertragsbedienstete der P***** waren und von dieser gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Poststrukturgesetz übergeleitet wurden, das Recht auf Anrechnung der vor Vollendung des 18. Lebensjahres erbrachten Vor-(Dienst-)zeiten haben, insoweit sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres als Postpraktikanten tätig waren und unmittelbar nachfolgend in einem Dienstverhältnis bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin weiter beschäftigt wurden. Die Vorinstanzen erachteten die Nichtanrechnung dieser Zeiten unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH (vor allem Rs Hütter und Starjakob) und des Obersten Gerichtshofs (9 ObA 15/15v; 9 ObA 16/15s; 9 ObA 19/15g) als altersdiskriminierend. Zwischen der Dienstzeit als Postpraktikant einerseits und der Dienstzeit als Postmitarbeiter andererseits bestünden wesensmäßig keine ausreichenden Unterschiede.

Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision der Beklagten zurück (9 ObA 28/18k). In einer Gesamtbetrachtung der Faktoren sei zu berücksichtigen, dass die Postpraktikanten grundsätzlich in gleicher Weise wie volljährige Mitarbeiter eingesetzt worden seien. Auch wenn für Postpraktikanten bestimmte, teilweise jugendschutzbedingte Beschränkungen bestanden hätten, so sicherten die Einschulungen und das höhere Ausbildungsniveau als bei volljährigen Mitarbeitern den Postpraktikanten die Verwendung in allen postinternen Funktionen, sodass eine Karrieremöglichkeit bis in die untere Führungsebene garantiert gewesen sei.

Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger mit der Behauptung, ein vom Feststellungsurteil erfasster Dienstnehmer der Beklagten zu sein, Ansprüche auf Leistung und Feststellung gegen die Beklagte geltend.

Die Vorinstanzen gaben den Klagebegehren statt. Die vom Kläger vor seinem 18. Lebensjahr erbrachten Vordienstzeiten als Postpraktikant bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten seien bei Berechnung des Vorrückungsstichtags zu berücksichtigen. Selbst wenn der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Postpraktikant von der Beklagten überwiegend im mittleren Post- und Fernmeldedienst und (noch) nicht im Zustelldienst eingesetzt worden sein sollte, würde dies keine differenzierende Beurteilung rechtfertigen, weil die Beklagte, wenn sie gewollt hätte, den Kläger auch im Zustelldienst einsetzen hätte können. Eine mit einem volljährigen Postmitarbeiter vergleichbare bzw gleichwertige Tätigkeit sei – wie auch hier – zu bejahen, weil Postpraktikanten aufgrund ihrer erlass- und vertragsgemäßen Ausbildung in allen Arbeitsbereichen, also auch im Zustelldienst, zu Tätigkeiten herangezogen werden könnten, selbst wenn sie bislang (nur) in anderen Arbeitsbereichen – in concreto im Bereich „fachlicher Hilfsdienst im Postbetriebs- und Fernmeldeverkehrsdienst“ – eingesetzt worden seien.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision der Beklagten zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.

Dass der Kläger als Postpraktikant – entgegen dem damaligen Ausbildungserlass und dem Ausbildungsvertrag – nicht sämtliche Bereiche des Postbetriebs durchlaufen hat, sondern von der Beklagten nur im genannten Hilfsdienst und insbesondere nicht im Zustelldienst eingesetzt wurde, steht einer Anrechnung der bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (31. 10. 1994) erbrachten Vordienstzeiten als Postpraktikant nicht entgegen. Schließlich hat der Kläger insgesamt eine umfassende praktische Ausbildung bei verschiedenen Dienststellen der Beklagten als Postpraktikant absolviert, die ihn letztlich befähigte, seit 1. 3. 1995 als Zusteller tätig zu sein. Den Postpraktikanten war auch grundsätzlich ein Einsatz in sämtlichen Bereichen des Postdienstes möglich. Der Einsatz eines Postpraktikanten in nicht allen Teilbereichen des Postbetriebs rechtfertigt es somit noch nicht, einen wesensmäßig derart großen Unterschied zwischen den sonstigen volljährigen Postmitarbeitern der Beklagten und den Postpraktikanten anzunehmen, der aus unionsrechtlicher Sicht eine differenzierende Vordienstzeitenanrechnung zuließe.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E127607

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:009OBA00135.19X.0122.000

Im RIS seit

25.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2020

Dokumentnummer

JJT_20200122_OGH0002_009OBA00135_19X0000_000