Entscheidung 9 ObA 136/06z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
02.03.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Sylvia H*****, Operator, *****, vertreten durch die Rechtsanwalt Dr. Gert Ragossnig GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Gerald Stenitzer, Mag. Hermann Stenitzer-Preininger, Rechtsanwälte in Graz, wegen EUR 3.500 brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Oktober 2006, GZ 8 Ra 71/06g-19, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach dem klaren Wortlaut des Punktes VI. des Sozialplans vom 24. 8. 2005 gebührt eine freiwillige Abfertigung nur jenen ArbeitnehmerInnen, für deren Dienstverhältnis die Beendigung innerhalb der Geltungsdauer der Betriebsvereinbarung ausgesprochen wurde und bei welchen das Dienstverhältnis bis längstens Ende der Kündigungsfrist einvernehmlich beendet wurde. Letztere Voraussetzung liegt bei der Klägerin nicht vor. Die Klägerin ersuchte um Dienstfreistellung. Diesem Ansuchen kam die Beklagte nach. Die Behauptung, die Beklagte habe ein ihr eingeräumtes Gestaltungsrecht willkürlich zum Nachteil der Klägerin ausgeübt, ist schon deshalb unzutreffend, weil die einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses als Voraussetzung für die freiwillige Abfertigung eine Mitwirkung der Klägerin vorausgesetzt hätte. Hier steht jedoch weder fest, dass die Klägerin eine einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses überhaupt anstrebte noch erstattete die Klägerin ein Vorbringen, dass sie die Beklagte vergeblich aufgefordert habe, mit ihr eine einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses zu vereinbaren.Nach dem klaren Wortlaut des Punktes römisch sechs. des Sozialplans vom 24. 8. 2005 gebührt eine freiwillige Abfertigung nur jenen ArbeitnehmerInnen, für deren Dienstverhältnis die Beendigung innerhalb der Geltungsdauer der Betriebsvereinbarung ausgesprochen wurde und bei welchen das Dienstverhältnis bis längstens Ende der Kündigungsfrist einvernehmlich beendet wurde. Letztere Voraussetzung liegt bei der Klägerin nicht vor. Die Klägerin ersuchte um Dienstfreistellung. Diesem Ansuchen kam die Beklagte nach. Die Behauptung, die Beklagte habe ein ihr eingeräumtes Gestaltungsrecht willkürlich zum Nachteil der Klägerin ausgeübt, ist schon deshalb unzutreffend, weil die einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses als Voraussetzung für die freiwillige Abfertigung eine Mitwirkung der Klägerin vorausgesetzt hätte. Hier steht jedoch weder fest, dass die Klägerin eine einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses überhaupt anstrebte noch erstattete die Klägerin ein Vorbringen, dass sie die Beklagte vergeblich aufgefordert habe, mit ihr eine einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses zu vereinbaren.
Anmerkung
E83723
9ObA136.06z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:009OBA00136.06Z.0302.000
Dokumentnummer
JJT_20070302_OGH0002_009OBA00136_06Z0000_000