Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Allein daraus, daß § 30 Abs 5 und 6 VBG 1948 bzw § 20 Abs 4 bis 6 BDG eine fünfjährige bzw achtjährige Bindungsfrist vorsehen, kann nicht geschlossen werden, daß eine Bindungsfrist in dieser Dauer bei allen Dienstverhältnissen zulässig wäre. Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse wie auch Dienstverhältnisse von Vertragsbediensteten unterscheiden sich in vielen Belangen (insbesondere etwa durch den in diesen Bereichen bestehenden Bestandschutz) grundsätzlich von sonstigen Dienstverhältnissen, so daß Einzelregelungen in diesem Bereich nicht auf andere Fälle übertragen werden können. Ein wesentlicher Unterschied zum vorliegenden Fall ergibt sich etwa auch daraus, daß ein Beamter oder Vertragsbediensteter während der Ausbildung seine Bezüge weiter ausgezahlt erhält. Der Bestreitung der Ausbildung durch den Dienstgeber kommt damit ein bedeutend höheres Gewicht zu als im vorliegenden Fall, in dem der Beklagte für die Dauer der Ausbildung lediglich ein geringes Taschengeld erhielt und die klagende Partei nur die Kosten des Internates übernahm; Kosten für die Ausbildung selbst fielen nicht an, weil diese an einer öffentlichen Schule absolviert wurde. Alle diese Umstände hat das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob dem Kläger durch die Vertragsbestimmung über die Rückzahlung der Ausbildungskosten eine unzumutbare Beschränkung des Kündigungsrechtes überbunden wurde, berücksichtigt und ist zutreffend zum Ergebnis gelangt, daß eine drei Jahre übersteigende Bindungsdauer unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles gegen die guten Sitten verstößt.Allein daraus, daß Paragraph 30, Absatz 5 und 6 VBG 1948 bzw Paragraph 20, Absatz 4 bis 6 BDG eine fünfjährige bzw achtjährige Bindungsfrist vorsehen, kann nicht geschlossen werden, daß eine Bindungsfrist in dieser Dauer bei allen Dienstverhältnissen zulässig wäre. Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse wie auch Dienstverhältnisse von Vertragsbediensteten unterscheiden sich in vielen Belangen (insbesondere etwa durch den in diesen Bereichen bestehenden Bestandschutz) grundsätzlich von sonstigen Dienstverhältnissen, so daß Einzelregelungen in diesem Bereich nicht auf andere Fälle übertragen werden können. Ein wesentlicher Unterschied zum vorliegenden Fall ergibt sich etwa auch daraus, daß ein Beamter oder Vertragsbediensteter während der Ausbildung seine Bezüge weiter ausgezahlt erhält. Der Bestreitung der Ausbildung durch den Dienstgeber kommt damit ein bedeutend höheres Gewicht zu als im vorliegenden Fall, in dem der Beklagte für die Dauer der Ausbildung lediglich ein geringes Taschengeld erhielt und die klagende Partei nur die Kosten des Internates übernahm; Kosten für die Ausbildung selbst fielen nicht an, weil diese an einer öffentlichen Schule absolviert wurde. Alle diese Umstände hat das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob dem Kläger durch die Vertragsbestimmung über die Rückzahlung der Ausbildungskosten eine unzumutbare Beschränkung des Kündigungsrechtes überbunden wurde, berücksichtigt und ist zutreffend zum Ergebnis gelangt, daß eine drei Jahre übersteigende Bindungsdauer unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles gegen die guten Sitten verstößt.
Daß dann, wenn das Dienstverhältnis erst einige Zeit nach Abschluß der Ausbildung beendet wird, vom Dienstgeber, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dieses Anspruches, nur ein aliquoter Teil der Ausbildungskosten entsprechend dem Verhältnis der seit dem Abschluß der Ausbildung zurückgelegten Dienstzeit zur gesamten (zulässigen) Bindungsdauer begehrt werden kann, entspricht der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (DRdA 1990, 222).
Auf die Ausführungen, mit denen sich die klagende Partei gegen die Richtigkeit der Kostenentscheidung wendet, ist nicht einzugehen, weil gegen die zweitinstanzliche Entscheidung im Kostenpunkt ein weiteres Rechtsmittel nicht offensteht (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO).Auf die Ausführungen, mit denen sich die klagende Partei gegen die Richtigkeit der Kostenentscheidung wendet, ist nicht einzugehen, weil gegen die zweitinstanzliche Entscheidung im Kostenpunkt ein weiteres Rechtsmittel nicht offensteht (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.