Lediglich ergänzend ist den Ausführungen der Revision entgegenzuhalten:
Gemäß § 21 („Recht auf Beschäftigung") Abs 1 SchSpG ist der Theaterunternehmer verpflichtet, das Mitglied angemessen zu beschäftigen. Bei Beurteilung der Angemessenheit der Beschäftigung ist auf den Inhalt des Vertrags, die Eigenschaften und Fähigkeiten des Mitglieds und die Art der Führung des Betriebs Bedacht zu nehmen. Unterlässt es gemäß § 21 Abs 2 SchSpG der Unternehmer trotz wiederholter Aufforderung ohne wichtigen Grund, das Mitglied angemessen zu beschäftigen, kann dieses den Vertrag vorzeitig auflösen und eine angemessene Vergütung begehren, die der Richter nach billigem Ermessen feststellt, die aber den Betrag der festen Bezüge eines Jahres nicht übersteigen darf. Ein Mitglied, dessen Dienstverhältnis noch mindestens 5 Jahre gedauert hätte, kann überdies eine Entschädigung in dem gleichen Betrage verlangen, jedoch nur unter Anrechnung dessen, was er im zweiten Jahre nach der Vertragsauflösung infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder absichtlich zu erwerben versäumt hat. Gemäß § 21 Abs 3 SchSpG ist die Auflösung jedoch nur dann zulässig, wenn das Mitglied dem Unternehmer schriftlich eine entsprechende Frist zur Nachholung der angemessenen Beschäftigung erteilt hat und diese Frist fruchtlos abgelaufen ist. In der weit überwiegenden Literatur wird diese Bestimmung - teils ausdrücklich, teils implizit - dahin ausgelegt, dass der Vergütungsanspruch nur dann besteht, wenn das Mitglied den Vertrag mangels angemessener Beschäftigung vorzeitig auflöst. So weisen Chilf/Markovitcs darauf hin, dass das Mitglied nur dann - höchstens - die festen Bezüge eines Jahres begehren kann, wenn es von seinem Recht auf vorzeitige Auflösung Gebrauch macht („Das Schauspielergesetz", 64). Nach Schwarz („Die Beschäftigungspflicht im Arbeitsverhältnis" in FS Floretta 415, 421 f) hängen die Sonderregelungen über eine „angemessene Vergütung" bzw über limitierte Entschädigungsansprüche mit dem vorzeitigen Austrittsrecht zusammen; im § 21 Abs 2 SchSpG sei ein Austrittsgrund geschaffen worden, mit dem besondere Vergütungsansprüche verbunden werden. Denselben Schluss ziehen auch Kapfer/Bündsdorf (Schauspielergesetz Anm 14 zu § 21), wenn sie bei der Erörterung der Fälligkeit des Anspruchs darauf verweisen, dass die „angemessene Vergütung" für das erste Jahr sofort (also mit der Auflösungserklärung) fällig wird, während der allfällige Entschädigungsanspruch für das zweite Jahre nach Maßgabe der bisherigen Zahlungszeit unter jedesmaliger Anrechnung der etwa in Betracht kommenden Beträge zu leisten sei. Auch Adler/Höller (in Klang V2, 246) und Schwarz/Löschnigg (Arbeitsrecht10, 249) sehen den Vergütungsanspruch ganz offensichtlich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Erklärung der vorzeitigen Auflösung, indem sie die im Abs 3 des § 21 SchSpG genannte schriftliche Aufforderung nicht nur auf den Austritt, sondern auch auf den Vergütungsanspruch beziehen. Soweit überblickbar, vertritt lediglich Klemperer („Das Schauspielergesetz", Wien 1924, 23) die Auffassung, dass der Vergütungsanspruch nach § 21 Abs 2 SchSpG auch dann zusteht, wenn das Mitglied an der Aufrechterhaltung des Engagements festhält. Er meint, dass die Fassung des Abs 3 für diese Auslegung spreche, weil dort die schriftliche Nachfristsetzung nur für den Austritt verlangt werde. Dieser Autor vermag nicht zu überzeugen. Seine Rechtsmeinung würde konsequent weitergedacht zu dem Ergebnis führen, dass ein Mitglied, welches für längere Zeit engagiert ist, jedoch nur mit Unterbrechungen beschäftigt wird, mehrmals für die Zeiten der Nichtbeschäftigung eine bis zum Jahresentgelt auszumessende Vergütung begehren könnte. Ein solcher Sinn kann aber der genannten Bestimmung nicht entnommen werden. Wesentlich logischer und daher überzeugender ist die Interpretation der erstgenannten Autorengruppe. Sowohl die vom Berufungsgericht angewandte grammatikalische Auslegung des § 21 Abs 2 SchSpG als auch der Sinnzusammenhang mit der über die „Vergütung" hinausgehenden „Entschädigung" bei einem Dienstverhältnis mit mindestens 5-jähriger Restdauer lassen nur den vernünftigen Schluss zu, dass der Anspruch auf „angemessene Vergütung" nur dann zustehen soll, wenn das Mitglied gleichzeitig den Vertrag mangels angemessener Beschäftigung zur vorzeitigen Auflösung bringt. Dieser besondere Auflösungsgrund ermöglicht es dem Mitglied, möglichst rasch ein anderes Engagement eingehen zu können, um den für künstlerische Berufe notwendigen Bekanntheitsgrad aufrecht zu erhalten (Hodik, „Auswirkungen des Entwurfes eines Sozialgesetzes auf das Bühnenrecht" in ZAS 1983, 170, 171; Resch, „Anmerkungen zur arbeitsrechtlichen Beschäftigungspflicht" in DRdA 1991, 424, 431).Gemäß Paragraph 21, („Recht auf Beschäftigung") Absatz eins, SchSpG ist der Theaterunternehmer verpflichtet, das Mitglied angemessen zu beschäftigen. Bei Beurteilung der Angemessenheit der Beschäftigung ist auf den Inhalt des Vertrags, die Eigenschaften und Fähigkeiten des Mitglieds und die Art der Führung des Betriebs Bedacht zu nehmen. Unterlässt es gemäß Paragraph 21, Absatz 2, SchSpG der Unternehmer trotz wiederholter Aufforderung ohne wichtigen Grund, das Mitglied angemessen zu beschäftigen, kann dieses den Vertrag vorzeitig auflösen und eine angemessene Vergütung begehren, die der Richter nach billigem Ermessen feststellt, die aber den Betrag der festen Bezüge eines Jahres nicht übersteigen darf. Ein Mitglied, dessen Dienstverhältnis noch mindestens 5 Jahre gedauert hätte, kann überdies eine Entschädigung in dem gleichen Betrage verlangen, jedoch nur unter Anrechnung dessen, was er im zweiten Jahre nach der Vertragsauflösung infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder absichtlich zu erwerben versäumt hat. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, SchSpG ist die Auflösung jedoch nur dann zulässig, wenn das Mitglied dem Unternehmer schriftlich eine entsprechende Frist zur Nachholung der angemessenen Beschäftigung erteilt hat und diese Frist fruchtlos abgelaufen ist. In der weit überwiegenden Literatur wird diese Bestimmung - teils ausdrücklich, teils implizit - dahin ausgelegt, dass der Vergütungsanspruch nur dann besteht, wenn das Mitglied den Vertrag mangels angemessener Beschäftigung vorzeitig auflöst. So weisen Chilf/Markovitcs darauf hin, dass das Mitglied nur dann - höchstens - die festen Bezüge eines Jahres begehren kann, wenn es von seinem Recht auf vorzeitige Auflösung Gebrauch macht („Das Schauspielergesetz", 64). Nach Schwarz („Die Beschäftigungspflicht im Arbeitsverhältnis" in FS Floretta 415, 421 f) hängen die Sonderregelungen über eine „angemessene Vergütung" bzw über limitierte Entschädigungsansprüche mit dem vorzeitigen Austrittsrecht zusammen; im Paragraph 21, Absatz 2, SchSpG sei ein Austrittsgrund geschaffen worden, mit dem besondere Vergütungsansprüche verbunden werden. Denselben Schluss ziehen auch Kapfer/Bündsdorf (Schauspielergesetz Anmerkung 14 zu Paragraph 21,), wenn sie bei der Erörterung der Fälligkeit des Anspruchs darauf verweisen, dass die „angemessene Vergütung" für das erste Jahr sofort (also mit der Auflösungserklärung) fällig wird, während der allfällige Entschädigungsanspruch für das zweite Jahre nach Maßgabe der bisherigen Zahlungszeit unter jedesmaliger Anrechnung der etwa in Betracht kommenden Beträge zu leisten sei. Auch Adler/Höller (in Klang V2, 246) und Schwarz/Löschnigg (Arbeitsrecht10, 249) sehen den Vergütungsanspruch ganz offensichtlich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Erklärung der vorzeitigen Auflösung, indem sie die im Absatz 3, des Paragraph 21, SchSpG genannte schriftliche Aufforderung nicht nur auf den Austritt, sondern auch auf den Vergütungsanspruch beziehen. Soweit überblickbar, vertritt lediglich Klemperer („Das Schauspielergesetz", Wien 1924, 23) die Auffassung, dass der Vergütungsanspruch nach Paragraph 21, Absatz 2, SchSpG auch dann zusteht, wenn das Mitglied an der Aufrechterhaltung des Engagements festhält. Er meint, dass die Fassung des Absatz 3, für diese Auslegung spreche, weil dort die schriftliche Nachfristsetzung nur für den Austritt verlangt werde. Dieser Autor vermag nicht zu überzeugen. Seine Rechtsmeinung würde konsequent weitergedacht zu dem Ergebnis führen, dass ein Mitglied, welches für längere Zeit engagiert ist, jedoch nur mit Unterbrechungen beschäftigt wird, mehrmals für die Zeiten der Nichtbeschäftigung eine bis zum Jahresentgelt auszumessende Vergütung begehren könnte. Ein solcher Sinn kann aber der genannten Bestimmung nicht entnommen werden. Wesentlich logischer und daher überzeugender ist die Interpretation der erstgenannten Autorengruppe. Sowohl die vom Berufungsgericht angewandte grammatikalische Auslegung des Paragraph 21, Absatz 2, SchSpG als auch der Sinnzusammenhang mit der über die „Vergütung" hinausgehenden „Entschädigung" bei einem Dienstverhältnis mit mindestens 5-jähriger Restdauer lassen nur den vernünftigen Schluss zu, dass der Anspruch auf „angemessene Vergütung" nur dann zustehen soll, wenn das Mitglied gleichzeitig den Vertrag mangels angemessener Beschäftigung zur vorzeitigen Auflösung bringt. Dieser besondere Auflösungsgrund ermöglicht es dem Mitglied, möglichst rasch ein anderes Engagement eingehen zu können, um den für künstlerische Berufe notwendigen Bekanntheitsgrad aufrecht zu erhalten (Hodik, „Auswirkungen des Entwurfes eines Sozialgesetzes auf das Bühnenrecht" in ZAS 1983, 170, 171; Resch, „Anmerkungen zur arbeitsrechtlichen Beschäftigungspflicht" in DRdA 1991, 424, 431).
Auf die weiteren Erwägungen der Revision, ob § 21 SchSpG einen klagbaren Beschäftigungsanspruch gibt oder nicht, ist mangels eines unmittelbaren Zusammenhanges mit dem Anspruch auf Vergütung nicht einzugehen.Auf die weiteren Erwägungen der Revision, ob Paragraph 21, SchSpG einen klagbaren Beschäftigungsanspruch gibt oder nicht, ist mangels eines unmittelbaren Zusammenhanges mit dem Anspruch auf Vergütung nicht einzugehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.