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Entscheidung 9 ObA 137/07y×

Entscheidung 9 ObA 137/07y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA137/07y

Entscheidungsdatum

22.10.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei *****, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Dr. Siegfried R*****, vertreten durch Oberhofer & Hibler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 9.829,16 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Juli 2007, GZ 13 Ra 37/07z-19, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob sich die mangelnde Berechtigung des Rücktritts der Klägerin vom mit dem Beklagten abgeschlossenen Dienstvertrag schon aus der bindenden Wirkung der Entscheidung des zwischen den Parteien geführten Vorprozesses ergibt, ist letztlich nicht entscheidend. Das Berufungsgericht hat sich nämlich nicht nur auf die bindende Wirkung der Vorentscheidung berufen, sondern die Frage der Berechtigung des Rücktritts neuerlich geprüft und abermals im Sinne des Beklagten beantwortet. Dabei verweist das Berufungsgericht zu Recht auf den Sideletter zum Dienstvertrag, in dem ausdrücklich festgehalten wurde, dass aus der neuerlichen Aufnahme von Voruntersuchungen oder Vorerhebungen (resultierend aus der Tätigkeit des Beklagten als Vorstand der ***** Bank) nur im Falle einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung Konsequenzen für den Dienstvertrag zu ziehen seien. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass von dieser Klausel auch die Vorerhebungen erfasst sind, die durch eine Strafanzeige des Verhandlungsrichters im Verfahren ***** ausgelöst wurden, ist unter den gegebenen Umständen alles andere als unvertretbar. Die Dienstordnung der Klägerin (bzw deren Bestimmung über das ins Treffen geführte Anstellungshindernis) führt zu keiner anderen Beurteilung, weil ihr - wie schon das Berufungsgericht richtig ausführte - nach dem Inhalt des Dienstvertrages gegenteilige Vertragsbestimmungen vorgehen.

Dass das Berufungsgericht den Unterschied zwischen Erfüllungs-(Gehalts-)ansprüchen und Schadenersatzansprüchen nach Paragraph 31, AngG missachtet habe, trifft nicht zu. Mit diesem Einwand verkennt die Revisionswerberin die Ausführungen der zweiten Instanz, mit denen der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nach Paragraph 1431, ABGB verneint wurde:

Ein solcher Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Vermögensverschiebung durch einen zureichenden Rechtsgrund gedeckt ist (Rummel in Rummel, ABGB³ Paragraph 1431, Rz 4). Hier stand dem Beklagten wegen des (unberechtigten, aber wirksamen) Rücktritts vom Dienstvertrag zwar kein (Erfüllungs-)Anspruch auf zwei Monatsgehälter zu, wohl aber ein Ersatzanspruch nach Paragraph 31, AngG (Entgelt für drei Monate), der zum Zeitpunkt der Zahlung fällig war und auch die Höhe der Zahlung mehr als deckte. Entscheidend für die Beurteilung des der Vermögensverschiebung zugrunde gelegten Rechtsgrundes ist daher, welchen für den Beklagten erkennbaren Zweck die Klägerin mit ihrer Zahlung verfolgte (Rummel aaO). Das Berufungsgericht hat dazu auf die in sich widersprüchliche Erklärung der Klagsseite vom 30. 1. 2004 verwiesen, in der - neben dem Hinweis auf rückzuzahlende Gehaltszahlungen - auf Paragraph 31, Absatz eins, AngG und die daraus resultierenden Ansprüche für die ersten drei Monate ab dem Tag des vereinbarten Dienstantritts verwiesen wurde. Die Beurteilung dieser Erklärung durch das Berufungsgericht - der Beklagte habe davon ausgehen können, dass die Zahlung von der Klägerin in Kenntnis des Paragraph 31, Absatz eins, AngG geleistet wurde - und die daraus von der zweiten Instanz gezogenen Schlussfolgerungen sind nicht als unvertretbare Fehlbeurteilung zu qualifizieren, die ein Einschreiten des Obersten Gerichtshofs aus Gründen der Rechtssicherheit erfordern würde.

Anmerkung

E85955 9ObA137.07y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:009OBA00137.07Y.1022.000

Dokumentnummer

JJT_20071022_OGH0002_009OBA00137_07Y0000_000