Der Rekurs gegen Punkt 1 des angefochtenen Beschlusses ist unzulässig.
Da vom Berufungsgericht ein Rechtskraftvorbehalt im Sinne des § 519 Abs 1 Z 3 ZPO nicht gesetzt wurde, ist Punkt 1 des angefochtenen Beschlusses nach dem gemäß § 47 ASGG auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen anzuwendenden § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar (vgl. Kuderna Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz Anm. 12 zu § 45).Da vom Berufungsgericht ein Rechtskraftvorbehalt im Sinne des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO nicht gesetzt wurde, ist Punkt 1 des angefochtenen Beschlusses nach dem gemäß Paragraph 47, ASGG auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen anzuwendenden Paragraph 519, Absatz eins, ZPO unanfechtbar vergleiche Kuderna Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz Anmerkung 12 zu Paragraph 45,).
Der Rekurs gegen Punkt 1 des angefochtenen Beschlusses war daher zurückzuweisen.
Der Rekurs gegen Punkt 2 des angefochtenen Beschlusses ist hingegen nicht berechtigt.
Die Klägerin hat den Antrag, der Beklagten wegen mutwilliger Prozeßverschleppung einen Entschädigungsbetrag von 20.000,- S gemäß § 408 ZPO aufzuerlegen, erst in der Berufungsbeantwortung gestellt. Der Anspruch auf Entschädigung kann im Laufe des Rechtsstreites ohne Beschränkung durch die Vorschrift des § 235 ZPO, spätestens aber bei Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz gestellt werden;Die Klägerin hat den Antrag, der Beklagten wegen mutwilliger Prozeßverschleppung einen Entschädigungsbetrag von 20.000,- S gemäß Paragraph 408, ZPO aufzuerlegen, erst in der Berufungsbeantwortung gestellt. Der Anspruch auf Entschädigung kann im Laufe des Rechtsstreites ohne Beschränkung durch die Vorschrift des Paragraph 235, ZPO, spätestens aber bei Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz gestellt werden;
ein erst nach diesem Zeitpunkt gestellter Antrag ist zurückzuweisen (siehe Fasching Komm. ZPO III 670 f sowie Fasching ZPR Rz 1481 mwH;ein erst nach diesem Zeitpunkt gestellter Antrag ist zurückzuweisen (siehe Fasching Komm. ZPO römisch drei 670 f sowie Fasching ZPR Rz 1481 mwH;
JBl 1957, 566; JBl 1968,208). Da die Klägerin bereits im Verfahren erster Instanz durch einen Anwalt und damit durch eine qualifizierte Person im Sinne des § 40 Abs 1 ASGG vertreten war, sind gemäß § 63 Abs 1 ASGG die Bestimmungen über das Neuerungsverbot anzuwenden, so daß die Antragstellung erst in der Berufungsbeantwortung verspätet war.JBl 1957, 566; JBl 1968,208). Da die Klägerin bereits im Verfahren erster Instanz durch einen Anwalt und damit durch eine qualifizierte Person im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, ASGG vertreten war, sind gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ASGG die Bestimmungen über das Neuerungsverbot anzuwenden, so daß die Antragstellung erst in der Berufungsbeantwortung verspätet war.
Dem Rekurs der Klägerin war daher keine Folge zu geben und der angefochtene Beschluß mit der Maßgabe zu bestätigen, daß der Antrag der Klägerin zurückgewiesen wird.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO, wobei darauf Bedacht genommen wurde, daß die beklagte Partei in der Revisions-(richtig Rekurs-)beantwortung sowohl auf die Unzulässigkeit des Rekurses gegen Punkt 1 des angefochtenen Beschlusses als auch auf die Unzulässigkeit einer Antragstellung nach § 408 ZPO erst im Berufungsverfahren hingewiesen hat.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO, wobei darauf Bedacht genommen wurde, daß die beklagte Partei in der Revisions-(richtig Rekurs-)beantwortung sowohl auf die Unzulässigkeit des Rekurses gegen Punkt 1 des angefochtenen Beschlusses als auch auf die Unzulässigkeit einer Antragstellung nach Paragraph 408, ZPO erst im Berufungsverfahren hingewiesen hat.