Der geltend gemachte Revisionsgrund der Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO (§ 20 Z 5 JN) liegt schon deshalb nicht vor, da die in der Revision genannten Richter des Berufungsgerichtes an der angefochtenen Entscheidung im Rahmen ihrer gleichbleibenden funktionellen Zuständigkeit, nicht aber in verschiedenen Instanzen teilgenommen haben. Ebenso ist daraus, daß der nunmehr vorschriftsmäßig besetzte Senat des Berufungsgerichtes eine gleichlautende Entscheidung gefällt hat wie der lediglich auf Grund der Teilnahme eines ausgeschlossenen fachkundigen Laienrichters nicht gesetzmäßig zusammengesetzte Senat keine Nichtigkeit der Entscheidung abzuleiten.Der geltend gemachte Revisionsgrund der Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO (Paragraph 20, Ziffer 5, JN) liegt schon deshalb nicht vor, da die in der Revision genannten Richter des Berufungsgerichtes an der angefochtenen Entscheidung im Rahmen ihrer gleichbleibenden funktionellen Zuständigkeit, nicht aber in verschiedenen Instanzen teilgenommen haben. Ebenso ist daraus, daß der nunmehr vorschriftsmäßig besetzte Senat des Berufungsgerichtes eine gleichlautende Entscheidung gefällt hat wie der lediglich auf Grund der Teilnahme eines ausgeschlossenen fachkundigen Laienrichters nicht gesetzmäßig zusammengesetzte Senat keine Nichtigkeit der Entscheidung abzuleiten.
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Fragen, ob der Kläger eine Vereinbarung, wonach ihm eine ständige überkollektivvertragliche Entlohnung zustehe, erweisen konnte und ob er neben dem gewährten "Leiterpauschale" noch einen Anspruch auf nichtberücksichtigte Überstundenentgelte hat, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Im übrigen hat das Berufungsgericht die Fragen, ob der Kläger eine Vereinbarung, wonach ihm eine ständige überkollektivvertragliche Entlohnung zustehe, erweisen konnte und ob er neben dem gewährten "Leiterpauschale" noch einen Anspruch auf nichtberücksichtigte Überstundenentgelte hat, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Den Ausführungen des Revisionswerbers, seine Ansprüche auf überkollektivvertragliche Entlohnung ergäben sich auch aus einem Schreiben der Beklagten vom 1.Jänner 1967 und ihm stehe die begehrte Differenz zum Überstundenentgelt schon auf Grund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu, ist ergänzend entgegenzuhalten, daß er damit weder von seinem Vorbringen in erster Instanz ausgeht noch von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen.
Der Kläger behauptete zwar, daß die Vereinbarung überkollektivvertraglicher Entlohnung durch das Schreiben der Beklagten vom 1.Jänner 1967 "bestätigt" worden sei, doch hielten die Vorinstanzen eine solche Vereinbarung nicht für erwiesen. Auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat sich der Kläger in erster Instanz nicht berufen. Sein diesbezügliches Vorbringen im Rechtsmittelverfahren ist eine unbeachtliche Neuerung. Den Feststellungen ist eine Verletzung dieses Grundsatzes im übrigen nicht zu entnehmen, zumal der Kläger gegenüber der Beklagten selbst die Abgeltung gewisser Überstunden durch die Leiterzulage schriftlich zugestand und sich die vom Erstgericht gegenübergestellten Mehrleistungs- und Leiterzulagen sowohl in der Höhe, in ihrem Umfang als auch in der Art der Tätigkeit, für welche sie gewährt werden, unterscheiden.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.