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Entscheidung 9 ObA 137/92×

Entscheidung 9 ObA 137/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA137/92

Entscheidungsdatum

21.10.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Christian Kleemann und Mag.Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** G*****, Chef-Maskenbildner, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei Landeshauptstadt Innsbruck, Bundesland Tirol als Theaterunternehmer des Tiroler Landestheaters, Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 17, vertreten durch ***** Landesbeamter, dieser vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen S 106.821,80 brutto sA und Feststellung (S 60.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17.März 1992, GZ 5 Ra 60/92-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 13.Mai 1991, GZ 47 Cga 265/90-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 8.154,-- (darin S 1.359 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der geltend gemachte Revisionsgrund der Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO (Paragraph 20, Ziffer 5, JN) liegt schon deshalb nicht vor, da die in der Revision genannten Richter des Berufungsgerichtes an der angefochtenen Entscheidung im Rahmen ihrer gleichbleibenden funktionellen Zuständigkeit, nicht aber in verschiedenen Instanzen teilgenommen haben. Ebenso ist daraus, daß der nunmehr vorschriftsmäßig besetzte Senat des Berufungsgerichtes eine gleichlautende Entscheidung gefällt hat wie der lediglich auf Grund der Teilnahme eines ausgeschlossenen fachkundigen Laienrichters nicht gesetzmäßig zusammengesetzte Senat keine Nichtigkeit der Entscheidung abzuleiten.

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Fragen, ob der Kläger eine Vereinbarung, wonach ihm eine ständige überkollektivvertragliche Entlohnung zustehe, erweisen konnte und ob er neben dem gewährten "Leiterpauschale" noch einen Anspruch auf nichtberücksichtigte Überstundenentgelte hat, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).

Den Ausführungen des Revisionswerbers, seine Ansprüche auf überkollektivvertragliche Entlohnung ergäben sich auch aus einem Schreiben der Beklagten vom 1.Jänner 1967 und ihm stehe die begehrte Differenz zum Überstundenentgelt schon auf Grund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu, ist ergänzend entgegenzuhalten, daß er damit weder von seinem Vorbringen in erster Instanz ausgeht noch von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen.

Der Kläger behauptete zwar, daß die Vereinbarung überkollektivvertraglicher Entlohnung durch das Schreiben der Beklagten vom 1.Jänner 1967 "bestätigt" worden sei, doch hielten die Vorinstanzen eine solche Vereinbarung nicht für erwiesen. Auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat sich der Kläger in erster Instanz nicht berufen. Sein diesbezügliches Vorbringen im Rechtsmittelverfahren ist eine unbeachtliche Neuerung. Den Feststellungen ist eine Verletzung dieses Grundsatzes im übrigen nicht zu entnehmen, zumal der Kläger gegenüber der Beklagten selbst die Abgeltung gewisser Überstunden durch die Leiterzulage schriftlich zugestand und sich die vom Erstgericht gegenübergestellten Mehrleistungs- und Leiterzulagen sowohl in der Höhe, in ihrem Umfang als auch in der Art der Tätigkeit, für welche sie gewährt werden, unterscheiden.

Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E33152

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00137.92.1021.000

Dokumentnummer

JJT_19921021_OGH0002_009OBA00137_9200000_000