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Entscheidung 9 ObA 138/08x×

Entscheidung 9 ObA 138/08x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA138/08x

Entscheidungsdatum

08.10.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Brigitte Augustin und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Valentina M*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Andreas Löw, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Herbert P*****, Rechtsanwalt, *****, wegen 1.687,84 EUR brutto abzüglich 192,64 EUR netto, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Juli 2008, GZ 10 Ra 51/08f-13, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung die hier noch anzuwendende, vor Inkrafttreten des Paragraph 2 d, AVRAG entstandene Rechtsprechung zugrunde. Danach verstießen Verpflichtungen zur Rückzahlung von Ausbildungskosten dann gegen die guten Sitten, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen des Arbeitnehmers ergab (RIS-Justiz RS0016712 ua). Im vorliegenden Fall erachtete das Berufungsgericht die entsprechende Vereinbarung insoweit als (teil-)nichtig, als die Rückersatzverpflichtung auch für den Fall einer nicht durch ein Verhalten der Arbeitnehmerin begründete Arbeitgeberkündigung gelten sollte. Zieht man in Betracht, dass weder ein Beendigungswunsch der Klägerin noch deren grobes Fehlverhalten festgestellt werden konnte, ist die im Einzelfall getroffene Interessenabwägung jedenfalls noch nicht als grobe, zur Anrufung des Obersten Gerichtshofs berechtigende Fehlbeurteilung (RIS-Justiz RS0107773) zu werten.

Anmerkung

E89240 9ObA138.08x

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5958/5/2009 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:009OBA00138.08X.1008.000

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20081008_OGH0002_009OBA00138_08X0000_000