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Entscheidung 9 ObA 138/14f×

Entscheidung 9 ObA 138/14f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017765 Rechtssatz 04.11.1987Zivilrecht
Die Auslegung einer Vereinbarung über eine (wertgesicherte) Betriebspension hat sich am Zweck dieser Regelung, dem Begünstigten einen gehobenen Lebensstandard für die gesamte Dauer des Ruhestandes zu sichern, zu orientieren.
RS0085159 Rechtssatz 06.10.1987Zivilrecht
Der Anspruch einer Witwe (eines Witwers) auf Witwenpension (Witwerpension) hängt nicht davon ab, ob ihr (ihm) gegen den Versicherten ein Unterhaltsanspruch zustand, da es sich um keine Sozialleistung, sondern um eine aus dem Versicherungsfall des Todes zu g …
RS0108884 Rechtssatz 16.10.1997Zivilrecht
Die Pensionszusage und ihr Inhalt ist nach den §§ 914, 915 zweiter Halbsatz ABGB auszulegen. Bei Auslegung der Pensionszusage ist die Formulierung maßgeblich, wie diese unter Beachtung der Übung des redlichen Verkehrs zu verstehen ist. Maßgebend ist nicht n …
RS0109295 Rechtssatz 27.01.1998Zivilrecht
Die Auslegungsregel des § 915 ABGB ist erst dann für die Auslegung heranzuziehen, wenn die Ermittlung der erklärten Absicht der Parteien (auch unter Einschluss der ergänzenden Verkehrsübung) ohne eindeutiges Ergebnis geblieben ist; man kann (arg: "im Zweife …
RS0117422 Rechtssatz 18.03.2003Zivilrecht
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000 (SRÄG 2000-BGBl I Nr 92/2000) in § 264 Abs 2 ASVG geänderte Formel zur Ermittlung der Höhe der Witwenpension (Witwerpension) (Berechnung). Der Zweck der …