Begründung:
[1] Die Klägerin war vom 1. 10. 1992 bis 31. 1. 2016 bei der Beklagten als Vertragsbedienstete nach dem Tiroler G-VBG 2012, zuletzt in Teilzeit, beschäftigt. Nach ihrer Ansicht seien die ihr bis 3. 5. 2010 ausbezahlten Zulagen „Lohnart 163“ („OP/Anästh/Intensivzulage“) und „Lohnart 181“ („Ausb.Zulage spez. Tätigk.“) als abfertigungswirksam zu berücksichtigen. Die Beurteilung der Vorinstanzen, die das verneinten, steht jedoch im Einklang mit der klaren Gesetzeslage:
[2] Nach § 124 Abs 9 G-VBG 2012 in der zum 31. 1. 2016 geltenden Fassung beträgt die Abfertigung – abhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses – jeweils ein Vielfaches des dem Vertragsbediensteten […] gebührenden Monatsentgelts und der Kinderzulage. [2] Nach Paragraph 124, Absatz 9, G-VBG 2012 in der zum 31. 1. 2016 geltenden Fassung beträgt die Abfertigung – abhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses – jeweils ein Vielfaches des dem Vertragsbediensteten […] gebührenden Monatsentgelts und der Kinderzulage.
[3] Nach § 37 G-VBG 2012 in jener Fassung („Monatsentgelt, Zulagen“) gebühren dem Vertragsbediensteten das seinem Entlohnungsschema entsprechende Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Verwaltungsdienstzulage, Ergänzungszulage, besondere Zulage zum Monatsentgelt, Pflegedienstzulage, Funktions-Ausbildungszulage, Kinderzulage, Teuerungszulage, Leistungszulage, Dienstzulage). Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind die Verwaltungsdienstzulage, die Ergänzungszulage, die besondere Zulage zum Monatsentgelt, die Pflegedienstzulage, die Funktions-Ausbildungszulage, die Leistungszulage und die Dienstzulage dem Monatsentgelt zuzuzählen. [3] Nach Paragraph 37, G-VBG 2012 in jener Fassung („Monatsentgelt, Zulagen“) gebühren dem Vertragsbediensteten das seinem Entlohnungsschema entsprechende Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Verwaltungsdienstzulage, Ergänzungszulage, besondere Zulage zum Monatsentgelt, Pflegedienstzulage, Funktions-Ausbildungszulage, Kinderzulage, Teuerungszulage, Leistungszulage, Dienstzulage). Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind die Verwaltungsdienstzulage, die Ergänzungszulage, die besondere Zulage zum Monatsentgelt, die Pflegedienstzulage, die Funktions-Ausbildungszulage, die Leistungszulage und die Dienstzulage dem Monatsentgelt zuzuzählen.
[4] Die Erschwerniszulage zählt nicht zu diesen Zulagen, sondern zu den – nicht abfertigungswirksamen – Nebengebühren (§ 52 Abs 1 lit h leg cit). Für sie legt § 60 leg cit („Erschwerniszulage“) fest, dass dem Vertragsbediensteten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss, eine Erschwerniszulage gebührt. Bei der Bemessung der Erschwerniszulage sind die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen zu berücksichtigen. [4] Die Erschwerniszulage zählt nicht zu diesen Zulagen, sondern zu den – nicht abfertigungswirksamen – Nebengebühren (Paragraph 52, Absatz eins, Litera h, leg cit). Für sie legt Paragraph 60, leg cit („Erschwerniszulage“) fest, dass dem Vertragsbediensteten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss, eine Erschwerniszulage gebührt. Bei der Bemessung der Erschwerniszulage sind die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen zu berücksichtigen.
[5] Dies steht auch im Einklang mit dem Befund, dass im öffentlichen Dienst ein engerer Entgeltbegriff als im allgemeinen Arbeitsrecht zur Anwendung kommt (zB 8 ObA 45/19d mwN).
[6] Die Klägerin bestreitet diese Gesetzeslage nicht, meint aber, dass die Lohnarten 163 und 181 keine Erschwerniszulagen, sondern Funktions-Ausbildungszulagen iSd § 37 leg cit seien. Darin ist ihr nicht zu folgen: [6] Die Klägerin bestreitet diese Gesetzeslage nicht, meint aber, dass die Lohnarten 163 und 181 keine Erschwerniszulagen, sondern Funktions-Ausbildungszulagen iSd Paragraph 37, leg cit seien. Darin ist ihr nicht zu folgen:
[7] Das G-VBG 2012 legt in seinem § 46 Abs 3 in der hier maßgeblichen Fassung die allgemeinen Voraussetzungen für die Funktions-Ausbildungszulage fest („wenn sie im Rahmen ihrer Verwendung dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung zu tragen haben“; vgl demgegenüber die in § 46 Abs 4 G-VBG 2012 normierten Voraussetzungen für eine allgemeine Gefahren- und Erschwerniszulage: „für die mit ihrem Dienst verbundenen besonderen körperlichen Anstrengungen und sonstigen erschwerten Umstände“). Nach den Feststellungen wurden die Zulagen „wegen der mit der Tätigkeit auf der Intensivstation verbundenen besonders erschwerten Umstände“ gewährt. Dass die Klägerin für die Zulagen 163 und 181 die Voraussetzungen des Abs 3 erfüllt hätte, ergibt sich aus den Feststellungen nicht. Die Qualifikation der Zulagen als „Erschwerniszulagen“ ist danach nicht korrekturbedürftig. Davon unberührt bleibt, dass in Form der Lohnarten 132 und 133 (iZm der früheren Funktion der Klägerin als Stationsleiterin) zwei Funktions-Ausbildungszulagen iSd § 37 2. S leg cit abfertigungswirksam waren und von den Vorinstanzen auch berücksichtigt wurden. [7] Das G-VBG 2012 legt in seinem Paragraph 46, Absatz 3, in der hier maßgeblichen Fassung die allgemeinen Voraussetzungen für die Funktions-Ausbildungszulage fest („wenn sie im Rahmen ihrer Verwendung dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung zu tragen haben“; vergleiche demgegenüber die in Paragraph 46, Absatz 4, G-VBG 2012 normierten Voraussetzungen für eine allgemeine Gefahren- und Erschwerniszulage: „für die mit ihrem Dienst verbundenen besonderen körperlichen Anstrengungen und sonstigen erschwerten Umstände“). Nach den Feststellungen wurden die Zulagen „wegen der mit der Tätigkeit auf der Intensivstation verbundenen besonders erschwerten Umstände“ gewährt. Dass die Klägerin für die Zulagen 163 und 181 die Voraussetzungen des Absatz 3, erfüllt hätte, ergibt sich aus den Feststellungen nicht. Die Qualifikation der Zulagen als „Erschwerniszulagen“ ist danach nicht korrekturbedürftig. Davon unberührt bleibt, dass in Form der Lohnarten 132 und 133 (iZm der früheren Funktion der Klägerin als Stationsleiterin) zwei Funktions-Ausbildungszulagen iSd Paragraph 37, 2. S leg cit abfertigungswirksam waren und von den Vorinstanzen auch berücksichtigt wurden.
[8] Die außerordentliche Revision der Klägerin ist daher zurückzuweisen.