Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Klägerin wegen ungerechtfertigter Schmälerung ihres Entgelts zu Recht vorzeitig ausgetreten ist, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Klägerin wegen ungerechtfertigter Schmälerung ihres Entgelts zu Recht vorzeitig ausgetreten ist, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, das Benützungsentgelt für ihre Personalwohnung sei willkürlich und sittenwidrig erhöht worden, entgegenzuhalten:
Der Klägerin wurde von vorneherein eine für zwei Personen vorgesehene Personalwohnung zugewiesen. Eine Zusage, diese Wohnung allein benützen zu können, erhielt sie nicht. Soweit die zur Einhaltung des § 76 Abs 1 Vbg GBedG ("Der Gemeindebeamte hat für die ihm auf Grund seines Dienstverhältnisses gewährten Naturalleistungen (Dienstwohnung ...) eine angemessene Vergütung zu leisten, die unter Bedachtnahme auf die Beschaffungskosten, örtlichen Verhältnisse u.ä. zu bemessen ist.") verpflichtete beklagte Partei der Klägerin die an sich für zwei Bedienstete vorgesehene Dienstwohnung nicht mehr ohne entsprechenden Zuschlag für die Alleinbenützerin zur Verfügung stellte, war dies durch wirtschaftliche Gründe sachlich gerechtfertigt (Seite 99), zumal die marktübliche Miete noch "um einiges höher" gelegen wäre als der ab Jänner 1994 von der Klägerin begehrte Betrag (Seite 101). Es wäre ihr, um die Zahlung des erhöhten Benützungsentgelts zu vermeiden, überdies freigestanden, eine Mitbewohnerin in die Personalwohnung aufzunehmen oder eine Garconniere allein zu benützen (Seite 196). Ob dies auch zu einer Rückerstattung der höheren, von der Beklagten für Jänner und Feber 1994 bereits vom Gehalt einbehaltenen Benützungsgebühr geführt hätte, kann auf sich beruhen, da auch die höhere Benützungsgebühr durch § 76 Abs 1 Vbg GBedG gedacht war. Die Klägerin kann daher den vorzeitigen Austritt aus den Dienstverhältnis auf kein rechtswidriges Verhalten der beklagten Partei stützen.Der Klägerin wurde von vorneherein eine für zwei Personen vorgesehene Personalwohnung zugewiesen. Eine Zusage, diese Wohnung allein benützen zu können, erhielt sie nicht. Soweit die zur Einhaltung des Paragraph 76, Absatz eins, Vbg GBedG ("Der Gemeindebeamte hat für die ihm auf Grund seines Dienstverhältnisses gewährten Naturalleistungen (Dienstwohnung ...) eine angemessene Vergütung zu leisten, die unter Bedachtnahme auf die Beschaffungskosten, örtlichen Verhältnisse u.ä. zu bemessen ist.") verpflichtete beklagte Partei der Klägerin die an sich für zwei Bedienstete vorgesehene Dienstwohnung nicht mehr ohne entsprechenden Zuschlag für die Alleinbenützerin zur Verfügung stellte, war dies durch wirtschaftliche Gründe sachlich gerechtfertigt (Seite 99), zumal die marktübliche Miete noch "um einiges höher" gelegen wäre als der ab Jänner 1994 von der Klägerin begehrte Betrag (Seite 101). Es wäre ihr, um die Zahlung des erhöhten Benützungsentgelts zu vermeiden, überdies freigestanden, eine Mitbewohnerin in die Personalwohnung aufzunehmen oder eine Garconniere allein zu benützen (Seite 196). Ob dies auch zu einer Rückerstattung der höheren, von der Beklagten für Jänner und Feber 1994 bereits vom Gehalt einbehaltenen Benützungsgebühr geführt hätte, kann auf sich beruhen, da auch die höhere Benützungsgebühr durch Paragraph 76, Absatz eins, Vbg GBedG gedacht war. Die Klägerin kann daher den vorzeitigen Austritt aus den Dienstverhältnis auf kein rechtswidriges Verhalten der beklagten Partei stützen.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.