Entscheidungsgründe:
Die Streitteile lebten seit Anfang Mai 1993 (mit kurzen Unterbrechungen) bis 15.1.1994 in Lebensgemeinschaft. Die Klägerin war über Aufforderung des Beklagten in dessen Wohnung gezogen und verrichtete dort alle Haushaltsarbeiten und auch persönliche Betreuungsleistungen für den Beklagten.
Am 6.9.1993 schlossen die Streitteile nachstehende Vereinbarung:
"Frau Mary M***** erklärt sich bereit, Herrn Ing.W.J***** ab dem 6.9.1993 120 Stunden per Monat lt Anmeldung bei der NÖ Gebietskrankenkasse Baden um dieses Gehalt zu pflegen bis auf Widerruf.
Die Zahlung für diese Dienstleistungen erfolgt im eindeutigen Einvernehmen von Frau M*****, wenn Herr Ing.J***** das Pflegegeld zugewiesen erhält. Sollte ein abweisender Bescheid des Pflegegeldes ergehen, verzichtet Frau M***** gegenüber Herrn Ing.J***** auf alle bis dahin noch ausstehenden Ansprüche."
Mit 6.9.1993 erfolgte die Anmeldung der Klägerin als Krankenbetreuerin gegen ein monatliches Entgelt von 7.189,20 S brutto, wovon ein Betrag von 2.700 S auf Sachbezüge (freie Station) entfiel. Per 31.12.1993 wurde die Klägerin vom Beklagten abgemeldet und verließ die Wohnung am 15.1.1994. Zahlungen wurden in diesem Zusammenhang vom Beklagten an die Klägerin nicht geleistet. Wenn die Klägerin auf Zahlung drängte, vertröstete sie der Beklagte von einem Monat zum anderen.
Der Beklagte bezieht ein monatliches Einkommen in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes. Sein Begehren auf Gewährung von Pflegegeld wurde abgewiesen.
Die Klägerin begehrt die Zahlung eines Betrages von 21.643 S netto an ausständigem Lohn vom 6.9.1993 bis 31.12.1993, anteiligen Sonderzahlungen und Urlaubsabfindung. Sie sei in der angeführten Zeit beim Beklagten beschäftigt gewesen, habe jedoch keinen Lohn erhalten.
Der Beklagte beantragt die Abweisung dieses Begehrens. Er habe seine damalige Lebensgefährtin als Pflegerin angestellt, mit ihr jedoch vereinbart, daß sie ein Gehalt erst dann erhalten solle, wenn ihm das Pflegegeld bewilligt würde. Das Pflegegeld sei ihm jedoch nicht gewährt worden. Das Dienstverhältnis sei per 31.12.1993 einvernehmlich gelöst worden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt erweise sich dieses als berechtigt.
Das Berufungsgericht wies über Berufung des Beklagten das Klagebegehren ab. Nach ständiger Judikatur seien während des Bestehens einer Lebensgemeinschaft erbrachte Leistungen und Aufwendungen in der Regel unentgeltlich, es sei denn, daß ein besonderer Rechtsgrund für die Entgeltlichkeit gegeben sei. Kondiktionsansprüche kämen nicht in Frage, weil kein Kondiktionsgrund, sondern die berechtigte Erwartung des unentgeltlichen Empfanges bestehe. Die Klägerin habe bereits seit Beginn der Lebensgemeinschaft sämtliche Leistungen im Haushalt für den Beklagten erbracht; ihre Tätigkeit habe sich nach Anmeldung zur Krankenkasse nicht verändert. Es ergebe sich aus den Feststellungen nicht, daß die Streitteile ernsthaft ein Dienstverhältnis begründen wollten. Da der Beklagte über ein monatliches Einkommen von nur 7.000 S verfügt habe, habe auch der Klägerin klar sein müssen, daß er nicht in der Lage sein werde, den in der Krankenkassenmeldung ausgewiesenen Betrag zu zahlen. Aus der Formulierung der Vereinbarung ergebe sich, daß der Beklagte allenfalls vorgehabt habe, der Klägerin für den Fall der Gewährung von Pflegegeld eine Zuwendung zu machen; da sein Antrag jedoch abgewiesen worden sei, brauche auf diese Frage nicht weiter eingegangen werden. Der geltend gemachte Anspruch erweise sich daher nicht als berechtigt. Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt, weil das Berufungsgericht nicht von der Judikatur des Obersten Gerichtshofes abgewichen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß ihrem Begehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.