Da die Begründung des berufungsgerichtlichen Beschlusses zutreffend ist, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 iVm § 528a ZPO).Da die Begründung des berufungsgerichtlichen Beschlusses zutreffend ist, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen des Rekurswerbers entgegenzuhalten:
Entgegen der Ansicht des Rekurswerbers war es nicht erforderlich, daß der Kläger sich ausdrücklich auf § 308a EO berief. Es reichte diesbezüglich aus, ein substantiiertes Sachvorbringen zu erstatten, das auf beschränkt pfändbare Forderungen im Sinne des § 290a EO hindeutete. So hat der Kläger entgegen den Behauptungen des Rekurswerbers bereits in der Klage auf ein "Dienstverhältnis" und im Schriftsatz vom 5. 9. 1997 ausdrücklich darauf verwiesen, daß er zum Beklagten in einem als freies Dienstverhältnis kaschierten Dienstverhältnis stand, das dem AngG unterliege und aus dem ihm die eingeklagten Provisionsbezüge zustehen. Daher ist als Vorfrage für die sich dann ergebende Frage der Anwendbarkeit des § 308a EO zu klären, ob die Provisionseinkünfte aus einem Arbeitsverhältnis stammten oder im Sinne des § 290a Z 2 EO sonstige wiederkehrende Vergütungen für Arbeitsleistungen aller Art waren, die die Erwerbstätigkeit des Klägers vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nahmen.Entgegen der Ansicht des Rekurswerbers war es nicht erforderlich, daß der Kläger sich ausdrücklich auf Paragraph 308 a, EO berief. Es reichte diesbezüglich aus, ein substantiiertes Sachvorbringen zu erstatten, das auf beschränkt pfändbare Forderungen im Sinne des Paragraph 290 a, EO hindeutete. So hat der Kläger entgegen den Behauptungen des Rekurswerbers bereits in der Klage auf ein "Dienstverhältnis" und im Schriftsatz vom 5. 9. 1997 ausdrücklich darauf verwiesen, daß er zum Beklagten in einem als freies Dienstverhältnis kaschierten Dienstverhältnis stand, das dem AngG unterliege und aus dem ihm die eingeklagten Provisionsbezüge zustehen. Daher ist als Vorfrage für die sich dann ergebende Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 308 a, EO zu klären, ob die Provisionseinkünfte aus einem Arbeitsverhältnis stammten oder im Sinne des Paragraph 290 a, Ziffer 2, EO sonstige wiederkehrende Vergütungen für Arbeitsleistungen aller Art waren, die die Erwerbstätigkeit des Klägers vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nahmen.
Im übrigen richtet sich der Rang der Pfandrechte gemäß § 300 Abs 2 EO nach dem Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner (Beklagten). Da der Zuspruch nur im Rahmen des geltend gemachten Begehrens von S 116.577,20 erfolgen kann, schadet es nicht, daß die im Urteilsbegehren enthaltene Zahlungsanordnung an die einzelnen betreibenden Gläubiger der Summe nach den Klagebetrag überschreitet (vgl § 307 EO). Eine Verteilung an die einzelnen Gläubiger kann nur im Rahmen des ersiegten Klagebetrages je nach festgestelltem Rang und Höhe der Forderungen stattfinden. Reicht die Verteilungsmasse (= Klagebetrag) nicht aus, um der Reihe nach alle Gläubiger zu befriedigen, führt dies dazu, daß die Befriedigung nach dem Pfandrang nach Maßgabe des Zureichens der Verteilungsmasse erfolgt. Es ist Sache der beklagten Partei, gegen Pfandrang und Höhe der Forderungen Einwendungen vorzubringen und Beweise anzubieten.Im übrigen richtet sich der Rang der Pfandrechte gemäß Paragraph 300, Absatz 2, EO nach dem Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner (Beklagten). Da der Zuspruch nur im Rahmen des geltend gemachten Begehrens von S 116.577,20 erfolgen kann, schadet es nicht, daß die im Urteilsbegehren enthaltene Zahlungsanordnung an die einzelnen betreibenden Gläubiger der Summe nach den Klagebetrag überschreitet vergleiche Paragraph 307, EO). Eine Verteilung an die einzelnen Gläubiger kann nur im Rahmen des ersiegten Klagebetrages je nach festgestelltem Rang und Höhe der Forderungen stattfinden. Reicht die Verteilungsmasse (= Klagebetrag) nicht aus, um der Reihe nach alle Gläubiger zu befriedigen, führt dies dazu, daß die Befriedigung nach dem Pfandrang nach Maßgabe des Zureichens der Verteilungsmasse erfolgt. Es ist Sache der beklagten Partei, gegen Pfandrang und Höhe der Forderungen Einwendungen vorzubringen und Beweise anzubieten.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.