Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, bedeutet die Bezeichnung des zwischen den Streitteilen geschlossenen Vertrages als "Dienstvertrag" nicht, daß es sich bei dem Verhältnis der Streitteile auch wirklich um einen Dienstvertrag handelt. Vielmehr ist bei der Beurteilung auf die tatsächlich getroffenen Vereinbarungen und auf die - allenfalls davon abweichende - Handhabung des Vertragsverhältnisses abzustellen (SZ 54/75; Arb 10.096; zuletzt 9 ObA 10/99g).
Im hier zu beurteilenden Fall hat der Kläger eine zweifache Verpflichtung übernommen: Zum einen hat er sich verpflichtet, für die Beklagte die Gewerbeberechtigung "zu erwirken" (Daß er sich - wie er in der Revision meint - insofern nur verpflichtet habe, die Beklagte - etwa durch Informationen - in die Lage zu versetzen, die Gewerbeberechtigung zu erlangen, ist mit dem klaren Wortlaut der Vereinbarung nicht vereinbar. Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, daß vor der Gewerbehörde als Partei die Beklagte auftreten muß, weil dieser Umstand nicht ausschließt, daß sie sich dabei eines Dritten bedient). Ferner übernahm der Kläger die Verpflichtung künftig die "den gewerberechtlichen Geschäftsführer einer GesmbH treffenden Verpflichtungen" auszuüben. Diese beiden Verpflichtungen sind unterschiedlich zu qualifizieren.
Soweit es der Kläger übernommen hat, für die Beklagte die Gewerbeberechtigung zu erwirken, hat er es übernommen, einen konkreten Erfolg herbeizuführen. Mit der Herbeiführung dieses Erfolges, durch den überhaupt erst die Voraussetzungen für eine laufende Tätigkeit des Klägers für die Beklagte geschaffen worden wäre, wäre dieser Teil der vertraglichen Verpflichtungen erfüllt und beendet gewesen. Dieser Teil der Vereinbarung stellt daher keinen Arbeitsvertrag dar. Arbeitnehmer ist, wer ein "Wirken" (also Dienste), aber kein "Werk", schuldet, weil der Arbeitnehmer - anders als der Werkunternehmer - die Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zum Arbeitgeber und demgemäß nach dessen Weisungen zu leisten hat. Wer hingegen ein Werk, also den Erfolg der Arbeit, schuldet, muß die Art und Weise, wie dieser Erfolg zustandekommen soll, im allgemeinen selbst zu bestimmen haben, weil er andernfalls eine Gewähr für dessen Herbeiführung nicht übernehmen könnte (SZ 57/1; SZ 64/79; DRdA 1994,127). Die Vereinbarung, für den Vertragspartner die Gewerbeberechtigung zu erwirken, stellt daher - mag ihre Erfüllung auch einer laufenden, auf Zeit abgestellten Tätigkeit für den Vertragspartner vorausgehen, keinen Arbeitsvertrag dar; ob sie als Werkvertrag oder als Auftragsverhältnis zu qualifizieren ist (zur Abgrenzung: Krejci in Rummel, ABGB**2 Rz 119 zu §§ 1165, 1166) hängt von der (hier nicht konkret festgestellten) Art der vom Kläger zu erbringenden Leistung ab (hier wohl eher Geschäftsbesorgung), braucht aber nicht geklärt werden, weil die Beklagte in jedem Falle von dieser Vereinbarung wirksam zurückgetreten ist.Soweit es der Kläger übernommen hat, für die Beklagte die Gewerbeberechtigung zu erwirken, hat er es übernommen, einen konkreten Erfolg herbeizuführen. Mit der Herbeiführung dieses Erfolges, durch den überhaupt erst die Voraussetzungen für eine laufende Tätigkeit des Klägers für die Beklagte geschaffen worden wäre, wäre dieser Teil der vertraglichen Verpflichtungen erfüllt und beendet gewesen. Dieser Teil der Vereinbarung stellt daher keinen Arbeitsvertrag dar. Arbeitnehmer ist, wer ein "Wirken" (also Dienste), aber kein "Werk", schuldet, weil der Arbeitnehmer - anders als der Werkunternehmer - die Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zum Arbeitgeber und demgemäß nach dessen Weisungen zu leisten hat. Wer hingegen ein Werk, also den Erfolg der Arbeit, schuldet, muß die Art und Weise, wie dieser Erfolg zustandekommen soll, im allgemeinen selbst zu bestimmen haben, weil er andernfalls eine Gewähr für dessen Herbeiführung nicht übernehmen könnte (SZ 57/1; SZ 64/79; DRdA 1994,127). Die Vereinbarung, für den Vertragspartner die Gewerbeberechtigung zu erwirken, stellt daher - mag ihre Erfüllung auch einer laufenden, auf Zeit abgestellten Tätigkeit für den Vertragspartner vorausgehen, keinen Arbeitsvertrag dar; ob sie als Werkvertrag oder als Auftragsverhältnis zu qualifizieren ist (zur Abgrenzung: Krejci in Rummel, ABGB**2 Rz 119 zu Paragraphen 1165, 1166,) hängt von der (hier nicht konkret festgestellten) Art der vom Kläger zu erbringenden Leistung ab (hier wohl eher Geschäftsbesorgung), braucht aber nicht geklärt werden, weil die Beklagte in jedem Falle von dieser Vereinbarung wirksam zurückgetreten ist.
Der dagegen erhobene Einwand des Revisionswerbers, daß zum Zeitpunkt des Rücktrittes nicht eindeutig habe gesagt werden können, daß die Gewerbebehörde den Kläger wegen seiner für andere Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten nicht als gewerberechtlichen Geschäftsführer akzeptieren werde, verkennt den unmißverständlichen Wortlaut des Schreibens der Behörde vom 21. 11. 1996, in dem die beantragte Geschäftsführerbestellung als mit § 39 Abs 2 GewO nicht vereinbar bezeichnet wurde. Daß der Kläger nicht mehr gewerberechtlicher Geschäftsführer der Peter H*****& S***** GesmbH war, war der Behörde zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt. Trotz wiederholter Urgenzen durch die Beklagte hatten der (überhaupt untätige) Kläger bzw. seine Frau keine Maßnahmen getroffen, die Einwände der Gewerbebehörde gegen seine Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer auszuräumen. Die Gattin des Klägers hatte den Standpunkt vertreten, daß die Weigerung der Gewerbebehörde darauf zurückzuführen sei, daß diese zu Unrecht davon ausgehe, daß der Kläger als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Peter H*****GesmbH tätig sei; tatsächlich entfalte diese Gesellschaft jedoch keine Tätigkeit. Diesen Sachverhalt der Gewerbebehörde mitzuteilen bzw. glaubhaft zu machen, unternahmen der Kläger und seine Gattin keinen Versuch. Im Gegenteil:Der dagegen erhobene Einwand des Revisionswerbers, daß zum Zeitpunkt des Rücktrittes nicht eindeutig habe gesagt werden können, daß die Gewerbebehörde den Kläger wegen seiner für andere Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten nicht als gewerberechtlichen Geschäftsführer akzeptieren werde, verkennt den unmißverständlichen Wortlaut des Schreibens der Behörde vom 21. 11. 1996, in dem die beantragte Geschäftsführerbestellung als mit Paragraph 39, Absatz 2, GewO nicht vereinbar bezeichnet wurde. Daß der Kläger nicht mehr gewerberechtlicher Geschäftsführer der Peter H*****& S***** GesmbH war, war der Behörde zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt. Trotz wiederholter Urgenzen durch die Beklagte hatten der (überhaupt untätige) Kläger bzw. seine Frau keine Maßnahmen getroffen, die Einwände der Gewerbebehörde gegen seine Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer auszuräumen. Die Gattin des Klägers hatte den Standpunkt vertreten, daß die Weigerung der Gewerbebehörde darauf zurückzuführen sei, daß diese zu Unrecht davon ausgehe, daß der Kläger als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Peter H*****GesmbH tätig sei; tatsächlich entfalte diese Gesellschaft jedoch keine Tätigkeit. Diesen Sachverhalt der Gewerbebehörde mitzuteilen bzw. glaubhaft zu machen, unternahmen der Kläger und seine Gattin keinen Versuch. Im Gegenteil:
Bei einem Telefonat vom 4. 12. 1996 teilte die Gattin des Klägers der Beklagten mit, daß die Peter H***** GesmbH - und damit auch die Tätigkeit des Klägers als gewerberechtlicher Geschäftsführer - wieder aktiviert werde. Damit war aber klar, daß der Kläger endgültig nicht bereit war, das von ihm (seiner Gattin) als Grund für die Haltung der Gewerbebehörde bezeichnete Hindernis zu beseitigen, sondern durch sein Verhalten seine Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer noch weiter erschwerte und damit unmöglich machte: § 39 Abs 2 GewO 1994 verlangt vom gewerberechtlichen Geschäftsführer, sich im Betrieb "entsprechend zu betätigen", worunter eine Tätigkeit zu verstehen ist, die es dem Geschäftsführer ermöglicht, die gewerbliche Tätigkeit des Betriebes ausreichend zu beobachten und zu kontrollieren (Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, Rz 16 zu § 39). Nach § 39 Abs 2 Z 2 GewO 1994 muß der Geschäftsführer, wenn - wie hier - die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungpflichtiger Arbeitnehmer sein. Nach der Rechtsprechung des VwGH muß sichergestellt sein, daß der Geschäftsführer zu der vom Gesetz geforderten Betätigung in der Lage ist und keine "bloße Scheinerfüllung" der gesetzlichen Anforderungen vorliegt (Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO Rz 17 zu § 39). Die Annahme eines Versuches einer solchen "Scheinerfüllung" drängt sich aber geradezu auf, wenn der in Aussicht genommene Geschäftsführer bereits als gewerberechtlicher Geschäftsführer für die Hauptniederlassung einer Bau AG in Wien und ihre drei Zweigniederlassungen in Graz, Klagenfurt und Langenzersdorf und überdies für eine weitere Gesellschaft an zwei Standorten (Wien und Gablitz) tätig ist und trotzdem die Bestellung für einen weiteren Betrieb anstrebt (siehe die Beispiele aus der Rechtsprechung des VwGH in Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO Rz 18, 19 und 35 zu § 39). In dieser Situation angesichts des schon von der Gewerbebehörde eingenommenen Standpunktes die Aktivierung der Peter H***** GesmbH anzukündigen, mußte daher die endgültige Vereitelung der beabsichtigten Geschäftsführerbestellung bedeuten. Wenn aber ein Vertragspartner die Erfüllung seiner vertraglichen Pflicht ernsthaft und endgültig verweigert oder durch sein besonderes Verhalten vereitelt hat, kann die Setzung einer Nachfrist unterbleiben, da sie sinnlos wäre (SZ 58/152; JBl 1988, 241; RIS-Justiz RS0018371; zuletzt 1 Ob 2172/96k; Reischauer in Rummel, ABGB**2 Rz 14 zu § 918 ABGB). Ungeachtet des Umstandes, daß die Beklagte dem Kläger keine Nachfrist setzte, war daher ihr Rücktritt von diesem Teil der Vereinbarung - bei dem es sich um kein Dauerschuldverhältnis handelt - wirksam. Daß dem Kläger aus einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung Ansprüche auf eine über das von ihm bereits Empfangene hinausgehende Vergütung zustehe, hat er mit keinem Wort geltend gemacht und ist nach den Feststellungen auch nicht anzunehmen, weil daraus ein aus seinem Verhalten resultierender Nutzen der Beklagten nicht erkennbar ist (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I10 245).Bei einem Telefonat vom 4. 12. 1996 teilte die Gattin des Klägers der Beklagten mit, daß die Peter H***** GesmbH - und damit auch die Tätigkeit des Klägers als gewerberechtlicher Geschäftsführer - wieder aktiviert werde. Damit war aber klar, daß der Kläger endgültig nicht bereit war, das von ihm (seiner Gattin) als Grund für die Haltung der Gewerbebehörde bezeichnete Hindernis zu beseitigen, sondern durch sein Verhalten seine Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer noch weiter erschwerte und damit unmöglich machte: Paragraph 39, Absatz 2, GewO 1994 verlangt vom gewerberechtlichen Geschäftsführer, sich im Betrieb "entsprechend zu betätigen", worunter eine Tätigkeit zu verstehen ist, die es dem Geschäftsführer ermöglicht, die gewerbliche Tätigkeit des Betriebes ausreichend zu beobachten und zu kontrollieren (Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, Rz 16 zu Paragraph 39,). Nach Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 muß der Geschäftsführer, wenn - wie hier - die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungpflichtiger Arbeitnehmer sein. Nach der Rechtsprechung des VwGH muß sichergestellt sein, daß der Geschäftsführer zu der vom Gesetz geforderten Betätigung in der Lage ist und keine "bloße Scheinerfüllung" der gesetzlichen Anforderungen vorliegt (Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO Rz 17 zu Paragraph 39,). Die Annahme eines Versuches einer solchen "Scheinerfüllung" drängt sich aber geradezu auf, wenn der in Aussicht genommene Geschäftsführer bereits als gewerberechtlicher Geschäftsführer für die Hauptniederlassung einer Bau AG in Wien und ihre drei Zweigniederlassungen in Graz, Klagenfurt und Langenzersdorf und überdies für eine weitere Gesellschaft an zwei Standorten (Wien und Gablitz) tätig ist und trotzdem die Bestellung für einen weiteren Betrieb anstrebt (siehe die Beispiele aus der Rechtsprechung des VwGH in Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO Rz 18, 19 und 35 zu Paragraph 39,). In dieser Situation angesichts des schon von der Gewerbebehörde eingenommenen Standpunktes die Aktivierung der Peter H***** GesmbH anzukündigen, mußte daher die endgültige Vereitelung der beabsichtigten Geschäftsführerbestellung bedeuten. Wenn aber ein Vertragspartner die Erfüllung seiner vertraglichen Pflicht ernsthaft und endgültig verweigert oder durch sein besonderes Verhalten vereitelt hat, kann die Setzung einer Nachfrist unterbleiben, da sie sinnlos wäre (SZ 58/152; JBl 1988, 241; RIS-Justiz RS0018371; zuletzt 1 Ob 2172/96k; Reischauer in Rummel, ABGB**2 Rz 14 zu Paragraph 918, ABGB). Ungeachtet des Umstandes, daß die Beklagte dem Kläger keine Nachfrist setzte, war daher ihr Rücktritt von diesem Teil der Vereinbarung - bei dem es sich um kein Dauerschuldverhältnis handelt - wirksam. Daß dem Kläger aus einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung Ansprüche auf eine über das von ihm bereits Empfangene hinausgehende Vergütung zustehe, hat er mit keinem Wort geltend gemacht und ist nach den Feststellungen auch nicht anzunehmen, weil daraus ein aus seinem Verhalten resultierender Nutzen der Beklagten nicht erkennbar ist (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I10 245).
Im zweiten Teil der Vereinbarung hat sich der Kläger zur (laufenden) "Erfüllung der den gewerberechtlichen Geschäftsführer einer GesmbH treffenden Verpflichtungen" verpflichtet. Ob dieser Teil der Vereinbarung als Arbeitsvertrag zu qualifizieren ist, hängt davon ab, ob der Kläger nach der zwischen den Streitteilen erzielten Einigung eine dem Wesen des Arbeitsvertrages entsprechende Arbeitsleistung erbringen oder der Beklagten nur seinen Namen zur Verfügung stellen sollte, um ihr die (scheinbare) Erfüllung ihrer aus der Gewerbeordnung resultierenden Verpflichtungen zu ermöglichen. Im zuletzt genannten Fall wäre dieser Teil der Vereinbarung inhaltlich nichts anderes, als die Übereinkunft, die Anordnungen des 39 GewO 1994 durch Vortäuschung eines diesen Normen entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses zu umgehen. Eine solche Vereinbarung wäre gesetzwidrig und daher iS § 879 ABGB nichtig, wobei sich - da das übertretene Gesetz den Schutz der Allgemeinheit bezweckt - auch der Vertragspartner auf diese Nichtigkeit berufen könnte (DRdA 1999, 231; 9 ObA 34/99m).Im zweiten Teil der Vereinbarung hat sich der Kläger zur (laufenden) "Erfüllung der den gewerberechtlichen Geschäftsführer einer GesmbH treffenden Verpflichtungen" verpflichtet. Ob dieser Teil der Vereinbarung als Arbeitsvertrag zu qualifizieren ist, hängt davon ab, ob der Kläger nach der zwischen den Streitteilen erzielten Einigung eine dem Wesen des Arbeitsvertrages entsprechende Arbeitsleistung erbringen oder der Beklagten nur seinen Namen zur Verfügung stellen sollte, um ihr die (scheinbare) Erfüllung ihrer aus der Gewerbeordnung resultierenden Verpflichtungen zu ermöglichen. Im zuletzt genannten Fall wäre dieser Teil der Vereinbarung inhaltlich nichts anderes, als die Übereinkunft, die Anordnungen des 39 GewO 1994 durch Vortäuschung eines diesen Normen entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses zu umgehen. Eine solche Vereinbarung wäre gesetzwidrig und daher iS Paragraph 879, ABGB nichtig, wobei sich - da das übertretene Gesetz den Schutz der Allgemeinheit bezweckt - auch der Vertragspartner auf diese Nichtigkeit berufen könnte (DRdA 1999, 231; 9 ObA 34/99m).
Das Berufungsgericht vertrat in diesem Zusammenhang die Auffassung, daß zwischen den Parteien kein Arbeitsvertrag geschlossen worden sei, zumal eine Verpflichtung zur abhängigen Arbeitsleistung weder dem schriftlichen Vertragstext zu entnehmen noch von den Parteien behauptet worden sei. Diese Frage kann aber in Wahrheit nicht abschließend beurteilt werden, weil nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß die Parteien nach dem Inhalt ihrer (möglicherweise über den schriftlichen Vertragstext hinausgehenden) Willenseinigung unter den "den gewerberechtlichen Geschäftsführer der GesmbH treffenden Verpflichtungen" auch die einem Arbeitsverhältnis entsprechende Arbeitsleistung verstanden. Insofern hätte der Sachverhalt mit den Parteien erörtert werden müssen. Eine Klarstellung dieser Frage ist aber nicht erforderlich, weil dem Kläger auch im Falle der Qualifikation der in Rede stehenden Vereinbarung als Arbeitsvertrag keine Ansprüche zustehen.
Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag kann in seiner Gesamtheit sinnvollerweise nur dahin ausgelegt werden, daß die dem Kläger obliegende Erwirkung der Gewerberechtigung für die Beklagte (und damit seine Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer) zwingende Voraussetzung für die laufende Tätigkeit des Klägers als gewerberechtlicher Geschäftsführer sein sollte. Den Parteien kann nicht unterstellt werden, eine "Tätigkeit" des Klägers als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beklagten auch für den Fall vereinbart zu haben, daß mangels der Erwirkung der Gewerbeberechtigung das in Aussicht genommene Gewerbe gar nicht ausgeübt wird. Vielmehr war nach dem offenkundigen Parteiwillen die Erteilung der Gewerbeberechtigung (und die Bestellung des Klägers zum gewerberechtlichen Geschäftsführers) Bedingung für die laufende Geschäftsführertätigkeit des Klägers. Ein allenfalls von den Streitteilen geschlossener Arbeitsvertrag wäre daher durch die vom Kläger zu erwirkende Erteilung der Gewerbeberechtigung für die Beklagte bedingt, wobei diese Bedingung als aufschiebend anzusehen ist, weil eine laufende Tätigkeit des Klägers als gewerberechtlicher Geschäftsführer naturgemäß erst nach der Erteilung der Gewerbeberechtigung (und damit nach der Bestellung des Klägers zum gewerberechtlichen Geschäftsführers) geplant sein konnte und weil das bis dahin zu zahlende monatliche Entgelt offenkundig als Entgelt für die Erwirkung der Gewerberechtigung zu verstehen ist.
Eine solche Vertragsgestaltung ist unter den hier gegebenen Umständen trotz der in der Lehre geäußerten Bedenken gegen bestimmte Konstellationen des aufschiebend bedingten Arbeitsverhältnisses zulässig. Solche Bedenken wurden nämlich nur für den Fall geäußert, daß der Zeitpunkt des Bedingungseintrittes (also auch das "Wann" und nicht nur das "Ob") ungewiß ist, weil dann die Notwendigkeit, sich für den alsbaldigen Dienstantritt bereit zu halten, den Arbeitnehmer in seiner Bewegungsfreiheit unzumutbar beschränken würde; unter dieser Voraussetzung könnte eine solche Vereinbarung zumindest dann sittenwidrig sein, wenn dem Arbeitnehmer für das dauernde Bereitstehen-Müssen kein Entgelt zukäme.
(Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I4 130; Tomandl, Arbeitsrecht 22/3 14). Davon kann aber hier nicht die Rede sein, weil zum einen dem (allenfalls geschlossenen) Arbeitsvertrag die Vereinbarung vorgeschaltet war, nach der der Kläger zunächst die Gewerbeberechtigung zu erwirken hatte und schon bis zur (und für die) Erfüllung dieser Verpflichtung die vereinbarten Monatszahlungen erhalten sollte, wozu noch kommt, daß der Eintritt der Bedingung somit vom Kläger zu bewirken und zeitlich - ordnungsgemäße Erfüllung der beiderseitigen Verpflichtungen vorausgesetzt - im wesentlichen absehbar war.
War aber der (allenfalls geschlossene) Arbeitsvertrag mit der Erteilung der Gewerbeberechtigung aufschiebend bedingt, kann der Kläger auch aus diesem Teil der Gesamtvereinbarung - weil die Bedingung nie eingetreten ist und infolge des berechtigten Rücktritts vom ersten Teil der Vereinbarung auch nicht mehr eintreten konnte - keine Entgeltansprüche ableiten. Dies erscheint auch durchaus gerechtfertigt, weil ja der Kläger nie auch nur die geringste Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beklagten erbracht hat.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Über diese Kosten war schon jetzt zu entscheiden, weil sich das Revisionsverfahren auf das vom Erstgericht erlassene Teilurteil als eigenen Anfechtungsgegenstand bezieht und dessen Schicksal für die Verteilung der in diesem Prozeßabschnitt aufgelaufenen Kosten maßgeblich ist (RIS-Justiz RS0035972; zuletzt 9 ObA 354/98v; 9 ObA 181/98b; Fasching, Kommentar II 364). Die in der Revisionsbeantwortung verzeichneten Kosten waren wie im Spruch ersichtlich zu reduzieren, weil die Beklagte bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nur auf den im Klagebegehren genannten Bruttobetrag abgestellt und nicht dessen Reduktion um S 19.886,40 netto berücksichtigt hat.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Über diese Kosten war schon jetzt zu entscheiden, weil sich das Revisionsverfahren auf das vom Erstgericht erlassene Teilurteil als eigenen Anfechtungsgegenstand bezieht und dessen Schicksal für die Verteilung der in diesem Prozeßabschnitt aufgelaufenen Kosten maßgeblich ist (RIS-Justiz RS0035972; zuletzt 9 ObA 354/98v; 9 ObA 181/98b; Fasching, Kommentar römisch zwei 364). Die in der Revisionsbeantwortung verzeichneten Kosten waren wie im Spruch ersichtlich zu reduzieren, weil die Beklagte bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nur auf den im Klagebegehren genannten Bruttobetrag abgestellt und nicht dessen Reduktion um S 19.886,40 netto berücksichtigt hat.