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Entscheidung 9 ObA 14/05g×

Entscheidung 9 ObA 14/05g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA14/05g

Entscheidungsdatum

23.02.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Eveline Umgeher (Arbeitgeber) und Thomas Albrecht (Arbeitnehmer) als weiter Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Sabine L*****, Buchhalterin, *****, vertreten durch Dr. Peter Keul und Dr. Alexander Burkowski, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei ***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Posch und Dr. Ingrid Posch, Rechtsanwälte in Wels, wegen EUR 1.581, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. November 2004, GZ 12 Ra 89/04a-11, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach dem Arbeitsvertrag war die Beklagte zur Zahlung der Kosten von Ausbildungskursen der Klägerin nur unter der Bedingung verpflichtet, dass der Kurs erfolgreich absolviert wird und die jeweiligen Prüfungen positiv abgeschlossen werden. Das Berufungsgericht hat diese Vertragsbestimmung dahin ausgelegt, dass die Bedingung jedenfalls dann nicht erfüllt sei, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Ablegung der Prüfung durch Selbstkündigung des Arbeitnehmers endet. Diese Auslegung, die mit weiteren Bestimmungen der vertraglichen Regelung im Einklang steht, ist jedenfalls nicht unvertretbar und vermag daher die Zulässigkeit der Revision nicht zu rechtfertigen.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass die Zusage der Beklagten, die Kurskosten zu zahlen, auf der Grundlage der eben erörterten Vertragsbestimmung und damit unter der eben wiedergegebenen Bedingung erfolgte. Da das Arbeitsverhältnis durch Selbstkündigung der Klägerin mit 30. 4. 2003 endete, die Klägerin die Prüfung aber erst am 26. 6. 2003 ablegte, ist damit der Rechtsgrund für die von der Beklagten geleistete Zahlung weggefallen. Letztlich war daher diese Zahlung nichts anderes als eine Vorfinanzierung der Kosten bis zur Klarstellung, ob die Voraussetzungen für eine Zahlungspflicht der Beklagten eintreten. Ob die Beklagte die Kurskosten dauerhaft trägt, stellt sich daher erst mit dem Eintritt der Bedingung heraus. Da nunmehr klar ist, dass die Beklagte zur Zahlung der in Rede stehenden Kosten nicht verpflichtet war und ist, kann sie den ausgelegten Betrag zurückfordern. Auf derartige Rückforderungen ist - wie die zweite Instanz richtig erkannte - die von der Klägerin ins Treffen geführte Kollektivvertragsbestimmung nicht anwendbar. Sie knüpft daran an, dass der Arbeitgeber Ausbildungskosten getragen hat. Wie ausgeführt, kann aber mangels Eintritts der für eine Zahlungspflicht erforderlichen Bedingung von einer wirksamen Kostentragung durch den Arbeitgeber nicht ausgegangen werden.

Auf den in der Revision vorgebrachten Umstand, dass die Klägerin auch schon während des Arbeitsverhältnisses durch den Besuch des Kurses Kenntnisse erworben hat, kommt es nicht an, weil der Arbeitsvertrag darauf nicht abstellt.

Textnummer

E76561

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:009OBA00014.05G.0223.000

Im RIS seit

25.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2012

Dokumentnummer

JJT_20050223_OGH0002_009OBA00014_05G0000_000