Begründung:
Mit ihrer am 9. 5. 2008 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin von den drei Beklagten 702,57 EUR sA. Gegen den antragsgemäß erlassenen Zahlungsbefehl vom 14. 5. 2008 erhoben sämtliche Beklagten Einspruch mit der Begründung, dass über das Vermögen des Drittbeklagten bereits am 30. 8. 2007 der Konkurs eröffnet worden sei. Der Erstbeklagten haben zu diesem Zeitpunkt die Zweit- und der Drittbeklagte als Gesellschafter angehört. Die Konkurseröffnung habe daher gemäß § 131 Z 5 UGB die Auflösung der Erstbeklagten bewirkt. Da somit nur die Zweitbeklagte als Gesellschafterin verblieben sei, sei das Gesellschaftsvermögen der Erstbeklagten ohne Liquidation und im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 142 Abs 1 UGB auf die Zweitbeklagte übergegangen. Die Parteibezeichnung der Erstbeklagten sei daher auf die Zweitbeklagte zu berichtigen, womit diese von der Klägerin zweimal gerichtlich in Anspruch genommen werde. Dies sei unzulässig, sodass sich das Verfahren in Bezug auf die Zweitbeklagte als nichtig erweise, da Streitanhängigkeit gegeben sei. In Bezug auf den Drittbeklagten sei die Klage wegen Forderungen aus der Zeit nach dem 30. 8. 2007 mangels Passivlegitimation abzuweisen.Mit ihrer am 9. 5. 2008 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin von den drei Beklagten 702,57 EUR sA. Gegen den antragsgemäß erlassenen Zahlungsbefehl vom 14. 5. 2008 erhoben sämtliche Beklagten Einspruch mit der Begründung, dass über das Vermögen des Drittbeklagten bereits am 30. 8. 2007 der Konkurs eröffnet worden sei. Der Erstbeklagten haben zu diesem Zeitpunkt die Zweit- und der Drittbeklagte als Gesellschafter angehört. Die Konkurseröffnung habe daher gemäß Paragraph 131, Ziffer 5, UGB die Auflösung der Erstbeklagten bewirkt. Da somit nur die Zweitbeklagte als Gesellschafterin verblieben sei, sei das Gesellschaftsvermögen der Erstbeklagten ohne Liquidation und im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 142, Absatz eins, UGB auf die Zweitbeklagte übergegangen. Die Parteibezeichnung der Erstbeklagten sei daher auf die Zweitbeklagte zu berichtigen, womit diese von der Klägerin zweimal gerichtlich in Anspruch genommen werde. Dies sei unzulässig, sodass sich das Verfahren in Bezug auf die Zweitbeklagte als nichtig erweise, da Streitanhängigkeit gegeben sei. In Bezug auf den Drittbeklagten sei die Klage wegen Forderungen aus der Zeit nach dem 30. 8. 2007 mangels Passivlegitimation abzuweisen.
Mit Beschluss vom 25. 6. 2008 hob das Erstgericht daraufhin den gegen den Drittbeklagten erlassenen Zahlungsbefehl wegen des anhängigen Konkursverfahrens als nichtig auf und wies die Klage, soweit sie gegen den Drittbeklagten gerichtet ist, zurück. Ferner forderte es die Klägerin auf, binnen 14 Tagen mitzuteilen, ob das Verfahren gegen die Erstbeklagte trotz Auflösung gemäß § 131 Z 5 UGB fortgeführt werden solle oder ob auf eine Fortsetzung verzichtet werde. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Rekurs der Klägerin gegen die Zurückweisung der gegen den Drittbeklagten erhobenen Klage - insoweit rechtskräftig - nicht Folge und wies die zu diesem Rekurs erhobene Rekursbeantwortung des Drittbeklagten zurück. Den Rekurs der Erst- und der Zweitbeklagten - offenkundig gegen den der Klägerin erteilten Auftrag, sich über die Fortsetzung des Verfahrens gegen die Erstbeklagte zu äußern - wies es ebenfalls zurück.Mit Beschluss vom 25. 6. 2008 hob das Erstgericht daraufhin den gegen den Drittbeklagten erlassenen Zahlungsbefehl wegen des anhängigen Konkursverfahrens als nichtig auf und wies die Klage, soweit sie gegen den Drittbeklagten gerichtet ist, zurück. Ferner forderte es die Klägerin auf, binnen 14 Tagen mitzuteilen, ob das Verfahren gegen die Erstbeklagte trotz Auflösung gemäß Paragraph 131, Ziffer 5, UGB fortgeführt werden solle oder ob auf eine Fortsetzung verzichtet werde. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Rekurs der Klägerin gegen die Zurückweisung der gegen den Drittbeklagten erhobenen Klage - insoweit rechtskräftig - nicht Folge und wies die zu diesem Rekurs erhobene Rekursbeantwortung des Drittbeklagten zurück. Den Rekurs der Erst- und der Zweitbeklagten - offenkundig gegen den der Klägerin erteilten Auftrag, sich über die Fortsetzung des Verfahrens gegen die Erstbeklagte zu äußern - wies es ebenfalls zurück.
Die Zurückweisung der Rekursbeantwortung des Drittbeklagten begründete das Rekursgericht mit dem gegen diesen anhängigen Konkursverfahren, das dazu führe, dass er selbst keine Prozesshandlungen setzen könne.
Bei der Aufforderung an die Klägerin zur Bekanntgabe der weiteren Prozessführung gegenüber der Erstbeklagten handle es sich um keinen Auftrag, sondern nur um eine prozessleitende Verfügung ohne einen die Rekurswerber tangierenden Entscheidungswillen. Eine gesonderte Anfechtung dieses Auftrags durch die Erst- und die Zweitbeklagte komme daher nicht in Betracht. Ihr Rekursinteresse sei daher zu verneinen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich das vorliegende Rechtsmittel der Beklagten.
Der Drittbeklagte bekämpft die Zurückweisung seiner Rekursbeantwortung und beantragt, diese Zurückweisung ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die gesetzmäßige Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen. Hilfsweise beantragt er, die Rekursbeantwortung unter den gesetzlichen Kostenfolgen zuzulassen. Die Erst- und die Zweitbeklagte wenden sich erkennbar gegen den der Klägerin erteilten Auftrag, sich über die Fortsetzung des Verfahrens gegen die Erstbeklagte zu äußern. Sie beantragen, den angefochtenen Beschluss im Sinne der Stattgebung ihres Rekurses abzuändern, hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.