Entscheidung 9 ObA 14/26p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.04.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Stephan Rainer und Dr. Michael Rück, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei W* GmbH, *, vertreten durch Mag. Filip Frank, Rechtsanwalt in Wien, wegen zuletzt Kündigungsanfechtung, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Jänner 2026, GZ 15 Ra 49/25f-34, denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn (Senat gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Stephan Rainer und Dr. Michael Rück, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei W* GmbH, *, vertreten durch Mag. Filip Frank, Rechtsanwalt in Wien, wegen zuletzt Kündigungsanfechtung, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Jänner 2026, GZ 15 Ra 49/25f-34, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die – nicht freigestellte und daher gemäß § 508a Abs 2 S 2 ZPO keinesfalls zu honorierende – Revisionsbeantwortung langte erst nach der Beschlussfassung über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision beim Obersten Gerichtshof ein. Sie ist daher wegen inzwischen endgültig erledigter Streitsache zurückzuweisen (vgl RS0043690 [T4]). Die – nicht freigestellte und daher gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, S 2 ZPO keinesfalls zu honorierende – Revisionsbeantwortung langte erst nach der Beschlussfassung über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision beim Obersten Gerichtshof ein. Sie ist daher wegen inzwischen endgültig erledigter Streitsache zurückzuweisen vergleiche RS0043690 [T4]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:009OBA00014.26P.0423.000
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2026
Dokumentnummer
JJT_20260423_OGH0002_009OBA00014_26P0000_000