Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, der Kläger habe durch sein Verhalten den Entlassungsgrund nach § 82 lit d GewO 1859 verwirklicht, ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, der Kläger habe durch sein Verhalten den Entlassungsgrund nach Paragraph 82, Litera d, GewO 1859 verwirklicht, ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Den Ausführungen des Berufungsgerichtes ist aber nicht zu folgen, soweit zur Unterstützung der dargelegten Rechtsauffassung auch darauf verwiesen wird, daß der Kläger schon vor dem festgestellten Vorfall bereits zweimal vergleichbare Handlungen gesetzt hätte. Zwar ist richtig, daß der Kläger bei seiner Einvernahme im Strafverfahren angab, er sei nun schon das dritte Mal bei einem derartigen Verhalten erwischt worden. Im vorliegenden Verfahren hat er jedoch angegeben, daß diese Aussage unrichtig gewesen sei und er sich nur habe wichtig machen wollen. Feststellungen darüber, ob seine ursprünglichen Angaben über die beiden zurückliegenden Vorfälle zutreffend waren, wurden aber nicht getroffen.
Aber auch ohne Bedachtnahme auf die ursprünglich zugegebenen früheren Vorfälle erweist sich die Entlassung als gerechtfertigt:
Der angezogene Entlassungsgrund liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht, welche ihn des Vertrauens des Gewerbeinhabers unwürdig erscheinen läßt.
Im Gegensatz zur Meinung des Revisionswerbers genügt zur Verwirklichung des Tatbestandsmerkmales der "sonstigen strafbaren Handlung" die Begehung einer nach den Normen des Strafrechtes (gerichtlich oder verwaltungsbehördlich [RS-Justiz RS0060397]) strafbaren Handlung; die Verurteilung wegen dieser strafbaren Handlung ist nicht erforderlich (Kuderna, Entlassungsrecht**2 134,135). Demgemäß ist die Entlassung nicht deshalb ungerechtfertigt, weil sie im vorliegenden Fall schon vor der in weiterer Folge ohnedies erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung ausgesprochen wurde. Gegenteiliges ist weder aus den dazu in der Revision zitierten Entscheidungen, noch aus dem Umstand abzuleiten, daß der bloße Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung die Entlassung nicht rechtfertigen kann.
Da der Kläger den ihm für seine berufliche Tätigkeit ausgefolgten Dienstausweis benützte, um damit den Anschein einer ihm nicht zustehenden Amtsbefugnis zu erwecken, ist auch der vom Revisionswerber vermißte Zusammenhang seiner strafbaren Handlung mit dem Arbeitsverhältnis gegeben.
Im übrigen ist entscheidend, ob für den Arbeitgeber zufolge des strafbaren Verhaltens des Klägers die objektiv gerechtfertigte Befürchtung besteht, daß seine Interessen und Belange durch den Arbeitnehmer gefährdet sind (Ris-Justiz RS0060407). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß dem Vertrauen der Öffentlichkeit in eine untadelige Amtsführung der Aufsichtsorgane für die Überwachung des Parkgebührengesetzes aufgrund der Eigenart ihrer Aufgabenstellung besondere Bedeutung zukommt. Das Verhalten des Klägers ist geeignet, das Ansehen der Aufsichtsorgane in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Eine Tolerierung eines derartigen Verhaltens durch den Dienstgeber würde diesen der Gefahr einer Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zu seinem Auftraggeber, der Stadt G*****, aussetzen, weshalb ihm die Weiterbeschäftigung des Klägers nicht zumutbar war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.