Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die mit den jeweiligen Klagen begehrten Beträge aufgrund des eigenen Vorbringens der Kläger überhaupt zugesprochen werden können, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die mit den jeweiligen Klagen begehrten Beträge aufgrund des eigenen Vorbringens der Kläger überhaupt zugesprochen werden können, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerber entgegenzuhalten:
Die Kläger können sich zur Höhe ihrer Begehren nicht auf ein Geständnis (§ 266 ZPO) der beklagten Partei berufen, weil dieses noch vor Schluß der mündlichen Streitverhandlung (AS 57) widerrufen wurde. Der Erstkläger gründete seinen Differenzanspruch darauf, daß die Beklagte von einem Pensionsbezug (vor Abzug der ASVG-Pension) in Höhe von S 61.372 brutto ausgehe, während der von ihm errechnete Bruttopensionsbezug S 61.565 betrage. Der Zweitkläger stellte einem von der Beklagten mit S 55.373 brutto errechneten Pensionsbetrag einen solchen, wie er meint, von richtig S 55.575 brutto gegenüber. Nach den bindenden Feststellungen des Erstgerichtes (AS 85) belief sich die Gesamtpension des Erstklägers im Februar 1997 vor Abzug der ASVG-Pension incl ASVG-Kinderzuschuß auf S 61.963 brutto, diejenige des Zweitklägers auf S 58.373,60 brutto. Sowohl die Auszahlung dieser Beträge (abzüglich der ASVG-Pension) als auch die Berechnungsmethode (beim Erstkläger: Einbeziehung eines ASVG-Kinderzuschusses in Höhe von S 600; beim Zweitkläger: Einbeziehung eines Eigenanteils an der ASVG-Pension in Höhe von S 3.000,60, jeweils für die Ermittlung der ungekürzten Gesamtpension) blieben in der Berufung ungerügt. Zutreffend hat das Berufungsgericht daraus geschlossen, daß die aktuellen Pensionsbezüge der Kläger ohnehin über von den ihnen als geschuldet errechneten Beträgen liegen. Soweit sich die Kläger nunmehr erstmalig im Revisionsverfahren gegen diese Berechnungsmethode wenden, ist ihnen entgegenzuhalten, daß eine im Berufungsverfahren unterbliebene (oder nicht gehörig ausgeführte) Rechtsrüge nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden kann (Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu § 503 ZPO).Die Kläger können sich zur Höhe ihrer Begehren nicht auf ein Geständnis (Paragraph 266, ZPO) der beklagten Partei berufen, weil dieses noch vor Schluß der mündlichen Streitverhandlung (AS 57) widerrufen wurde. Der Erstkläger gründete seinen Differenzanspruch darauf, daß die Beklagte von einem Pensionsbezug (vor Abzug der ASVG-Pension) in Höhe von S 61.372 brutto ausgehe, während der von ihm errechnete Bruttopensionsbezug S 61.565 betrage. Der Zweitkläger stellte einem von der Beklagten mit S 55.373 brutto errechneten Pensionsbetrag einen solchen, wie er meint, von richtig S 55.575 brutto gegenüber. Nach den bindenden Feststellungen des Erstgerichtes (AS 85) belief sich die Gesamtpension des Erstklägers im Februar 1997 vor Abzug der ASVG-Pension incl ASVG-Kinderzuschuß auf S 61.963 brutto, diejenige des Zweitklägers auf S 58.373,60 brutto. Sowohl die Auszahlung dieser Beträge (abzüglich der ASVG-Pension) als auch die Berechnungsmethode (beim Erstkläger: Einbeziehung eines ASVG-Kinderzuschusses in Höhe von S 600; beim Zweitkläger: Einbeziehung eines Eigenanteils an der ASVG-Pension in Höhe von S 3.000,60, jeweils für die Ermittlung der ungekürzten Gesamtpension) blieben in der Berufung ungerügt. Zutreffend hat das Berufungsgericht daraus geschlossen, daß die aktuellen Pensionsbezüge der Kläger ohnehin über von den ihnen als geschuldet errechneten Beträgen liegen. Soweit sich die Kläger nunmehr erstmalig im Revisionsverfahren gegen diese Berechnungsmethode wenden, ist ihnen entgegenzuhalten, daß eine im Berufungsverfahren unterbliebene (oder nicht gehörig ausgeführte) Rechtsrüge nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden kann (Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu Paragraph 503, ZPO).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO begründet.