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Entscheidung 9 ObA 14/99w×

Entscheidung 9 ObA 14/99w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA14/99w

Entscheidungsdatum

16.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie durch die fachkundigen Laienrichter OSR Dr. Franz Zörner und DDr. Wolfgang Massl als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1. Reinhold L*****, Pensionist, ***** 2. Kurt M*****, Pensionist, ***** beide vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei T***** S***** Bank AG, ***** vertreten durch Dr. Alfons Klaunzer und Dr. Josef Klaunzer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 1. S 2.453,-- sA und 2. S 2.222,-- sA, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Oktober 1998, GZ 15 Ra 147/98z-17, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 28. Mai 1998, GZ 16 Cga 32/98f, 16 Cga 33/98b-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kläger sind schuldig, und zwar der Erstkläger zu 52 %, der Zweitkläger zu 48 %, der beklagten Partei die mit S 2.388,66 (darin S 398,10 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die mit den jeweiligen Klagen begehrten Beträge aufgrund des eigenen Vorbringens der Kläger überhaupt zugesprochen werden können, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerber entgegenzuhalten:

Die Kläger können sich zur Höhe ihrer Begehren nicht auf ein Geständnis (Paragraph 266, ZPO) der beklagten Partei berufen, weil dieses noch vor Schluß der mündlichen Streitverhandlung (AS 57) widerrufen wurde. Der Erstkläger gründete seinen Differenzanspruch darauf, daß die Beklagte von einem Pensionsbezug (vor Abzug der ASVG-Pension) in Höhe von S 61.372 brutto ausgehe, während der von ihm errechnete Bruttopensionsbezug S 61.565 betrage. Der Zweitkläger stellte einem von der Beklagten mit S 55.373 brutto errechneten Pensionsbetrag einen solchen, wie er meint, von richtig S 55.575 brutto gegenüber. Nach den bindenden Feststellungen des Erstgerichtes (AS 85) belief sich die Gesamtpension des Erstklägers im Februar 1997 vor Abzug der ASVG-Pension incl ASVG-Kinderzuschuß auf S 61.963 brutto, diejenige des Zweitklägers auf S 58.373,60 brutto. Sowohl die Auszahlung dieser Beträge (abzüglich der ASVG-Pension) als auch die Berechnungsmethode (beim Erstkläger: Einbeziehung eines ASVG-Kinderzuschusses in Höhe von S 600; beim Zweitkläger: Einbeziehung eines Eigenanteils an der ASVG-Pension in Höhe von S 3.000,60, jeweils für die Ermittlung der ungekürzten Gesamtpension) blieben in der Berufung ungerügt. Zutreffend hat das Berufungsgericht daraus geschlossen, daß die aktuellen Pensionsbezüge der Kläger ohnehin über von den ihnen als geschuldet errechneten Beträgen liegen. Soweit sich die Kläger nunmehr erstmalig im Revisionsverfahren gegen diese Berechnungsmethode wenden, ist ihnen entgegenzuhalten, daß eine im Berufungsverfahren unterbliebene (oder nicht gehörig ausgeführte) Rechtsrüge nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden kann (Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu Paragraph 503, ZPO).

Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO begründet.

Anmerkung

E54499 09B00149

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00014.99W.0616.000

Dokumentnummer

JJT_19990616_OGH0002_009OBA00014_99W0000_000