Der erkennende Senat teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin nicht. Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, besteht nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art 6 Abs 1 EMRK) kein Recht auf einen Instanzenzug im Zivilverfahren, vielmehr bleiben die näheren Umstände, unter denen der Zugang zu einer höheren Instanz gewährt wird, dem Ermessen der Staaten überlassen (1 Ob 502/96 uva).Der erkennende Senat teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin nicht. Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, besteht nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (Artikel 6, Absatz eins, EMRK) kein Recht auf einen Instanzenzug im Zivilverfahren, vielmehr bleiben die näheren Umstände, unter denen der Zugang zu einer höheren Instanz gewährt wird, dem Ermessen der Staaten überlassen (1 Ob 502/96 uva).
Auch der in Art 7 B-VG verankerte Gleichheitsgrundsatz gebietet nicht, in allen Rechtssachen gleiche Instanzenzüge vorzusehen, weil sachlich gerechtfertigte Differenzierungen zulässig sind (RIS-Justiz RS0053509). Zieht man in Betracht, dass einer Klage nach § 15k Abs 5 MSchG ein umfangreiches innerbetriebliches Verfahren voranzugehen hat, ist es nicht unsachlich, aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung (ErlBem RV 399 BlgNR XXII. GP) den Rechtsweg auf eine Instanz zu beschränken.Auch der in Artikel 7, B-VG verankerte Gleichheitsgrundsatz gebietet nicht, in allen Rechtssachen gleiche Instanzenzüge vorzusehen, weil sachlich gerechtfertigte Differenzierungen zulässig sind (RIS-Justiz RS0053509). Zieht man in Betracht, dass einer Klage nach Paragraph 15 k, Absatz 5, MSchG ein umfangreiches innerbetriebliches Verfahren voranzugehen hat, ist es nicht unsachlich, aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung (ErlBem Regierungsvorlage 399, BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode den Rechtsweg auf eine Instanz zu beschränken.
Die Klägerin schließt insbesondere deshalb auf ein Rechtsschutzdefizit, weil die Gerichte zweiter Instanz und der Oberste Gerichtshof gemäß Art 89 B-VG einen Gesetzesprüfungsantrag stellen könnten, dem Erstgericht als im vorliegenden Verfahren einziger Sachprüfungsinstanz dieser Weg aber nicht offenstehe.Die Klägerin schließt insbesondere deshalb auf ein Rechtsschutzdefizit, weil die Gerichte zweiter Instanz und der Oberste Gerichtshof gemäß Artikel 89, B-VG einen Gesetzesprüfungsantrag stellen könnten, dem Erstgericht als im vorliegenden Verfahren einziger Sachprüfungsinstanz dieser Weg aber nicht offenstehe.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Rekurswerberin die Verfassungskonformität der materiellen Regelungen des Abschnittes 6 des Mutterschutzgesetzes über die Teilzeitbeschäftigung und Änderung der Lage der Arbeitszeit nicht in Frage stellt. Bedarf es aber diesbezüglich keiner Gesetzesprüfung, ist nicht einzusehen, warum die Ausschaltung einer Rechtsmittelinstanz, die einen solchen Antrag stellen könnte, zu einer unzulässigen Rechtsschutzbeschränkung führen soll.
Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, die Aufhebung des § 15k Abs 6 MSchG beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, die Aufhebung des Paragraph 15 k, Absatz 6, MSchG beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.
Der Rekurs gegen einen Beschluss des Berufungsgerichtes, mit welchem dieses die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, ist - anders als jener gegen die Zurückweisung der Klage - einseitig (RIS-Justiz RS0098745). Die Rekursbeantwortung der Klägerin ist daher als unzulässig zurückzuweisen (7 Ob 146/98s uva).