Die Revision ist nicht berechtigt.
Gemäß § 67 Abs 1 VersVG geht der Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Nach Art 6 Abs 1 KKB 1986 findet § 67 VersVG gegenüber dem berechtigten Lenker bzw. berechtigten Insassen nur dann Anwendung, wenn auch einem Versicherungsnehmer (als Fahrzeuglenker oder Insassen) bei gleichem Sachverhalt Leistungsfreiheit einzuwenden gewesen wäre.Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, VersVG geht der Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Nach Artikel 6, Absatz eins, KKB 1986 findet Paragraph 67, VersVG gegenüber dem berechtigten Lenker bzw. berechtigten Insassen nur dann Anwendung, wenn auch einem Versicherungsnehmer (als Fahrzeuglenker oder Insassen) bei gleichem Sachverhalt Leistungsfreiheit einzuwenden gewesen wäre.
Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 63/28 = VR
1990/221 = VersR 1991, 87 = ZVR 1991/41 ausgesprochen hat, handelt es
sich bei Art 6 KKB 1986 um eine vom Versicherer mit dem
Versicherungsnehmer vereinbarte Einschränkung des Regreßrechtes des
Versicherers; beruft sich der vom Versicherer in Anspruch genommene
berechtigte Lenker auf diesen teilweisen Regreßverzicht, muß er sich
auch einen Leistungsfreiheit bewirkenden Sachverhalt entgegenhalten
lassen. Hat aber, wie im vorliegenden Fall, der geschädigte
Dienstgeber zufolge Ablaufes der in § 6 DHG normierten Ausschlußfrist
gar keinen Schadenersatzanspruch mehr, der nach § 67 Abs 1 VersVG auf
den Versicherer übergehen könnte, kommt der Regreßverzicht des
Versicherers nach Art 6 KKB 1986 nicht zum Tragen; es ist daher
unerheblich, ob der Beklagte die Bedingungen für den Regreßverzicht -
Erfüllung der Obliegenheiten nach Art 5 AFIB - erfüllt hat.
Was den Anspruch nach § 67 VersVG betrifft, haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt, daß für den auf den Kaskoversicherer übergegangenen Ersatzanspruch des Dienstgebers gegen den als Lenker tätig gewordenen Dienstnehmer keine eigene Verfallsfrist läuft (siehe DRdA 1984/9 [krit, eine korrigierende Gesetzesinterpretation fordernd Migsch 232 f] = Arb 10.064; Arb 10208; JBl 1987, 737 [zust Scheffenacker unter Bezugnahme auf den den berechtigten Lenker ausdrücklich als "Dritten" im Sinne des § 67 VersVG nennenden Art. 6 Abs 1 KKB 1986] = DRdA 1988/18 [zust Jabornegg unter Ablehnung der Kritik von Migsch mit Hinweis auf das sich aus § 1394 ABGB ergebendeWas den Anspruch nach Paragraph 67, VersVG betrifft, haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt, daß für den auf den Kaskoversicherer übergegangenen Ersatzanspruch des Dienstgebers gegen den als Lenker tätig gewordenen Dienstnehmer keine eigene Verfallsfrist läuft (siehe DRdA 1984/9 [krit, eine korrigierende Gesetzesinterpretation fordernd Migsch 232 f] = Arb 10.064; Arb 10208; JBl 1987, 737 [zust Scheffenacker unter Bezugnahme auf den den berechtigten Lenker ausdrücklich als "Dritten" im Sinne des Paragraph 67, VersVG nennenden Artikel 6, Absatz eins, KKB 1986] = DRdA 1988/18 [zust Jabornegg unter Ablehnung der Kritik von Migsch mit Hinweis auf das sich aus Paragraph 1394, ABGB ergebende
Verbot der Verschlechterung der Stellung des Schuldners] = SZ 59/214;
9 Ob A 101/91; zuletzt 9 Ob A 16/93 (= ARD 4.467/39/93); vgl Petrasch, Probleme der Kaskoversicherung ZVR 1979, 321 ff [323 f]). Da der Versicherer gegen den Lenker demnach gemäß § 67 Abs 1 VersVG nur den auch dem Dienstgeber zustehenden Schadenersatzanspruch geltend machen kann und ein Verstoß des berechtigten Lenkers gegen § 4 Abs 5 StVO für diesen Schadenersatzanspruch ohne Bedeutung ist, gehen schließlich die Ausführungen der Revisionswerberin, im "Gesamtverhalten" des Beklagten liege grobe Fahrlässigkeit, ins Leere.9 Ob A 101/91; zuletzt 9 Ob A 16/93 (= ARD 4.467/39/93); vergleiche Petrasch, Probleme der Kaskoversicherung ZVR 1979, 321 ff [323 f]). Da der Versicherer gegen den Lenker demnach gemäß Paragraph 67, Absatz eins, VersVG nur den auch dem Dienstgeber zustehenden Schadenersatzanspruch geltend machen kann und ein Verstoß des berechtigten Lenkers gegen Paragraph 4, Absatz 5, StVO für diesen Schadenersatzanspruch ohne Bedeutung ist, gehen schließlich die Ausführungen der Revisionswerberin, im "Gesamtverhalten" des Beklagten liege grobe Fahrlässigkeit, ins Leere.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.