[5] In ihrer dagegen gerichteten außerordentlichen Revision zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage von der Bedeutung des § 502 Abs 1 ZPO auf. [5] In ihrer dagegen gerichteten außerordentlichen Revision zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage von der Bedeutung des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
[6] Die Klägerin bringt vor, der Kollektivvertrag unterscheide nicht zwischen Bachelor- und Masterstudium, die Einstufung in SII/1 verlange daher keinen Masterabschluss. Auch werde nicht der Abschluss eines Studiums in Sozial- oder Behindertenpädagogik verlangt, es handle sich bloß um eine exemplarische Aufzählung. Die Einstufung in das Entlohnungsschema SII/3 beziehe sich auf Tätigkeiten ohne Studium. Sie arbeite auch mit behinderten Menschen zusammen und fördere deren Entwicklung, dies stelle eine spezifische Verwendung dar.
[7] 1. Der Auslegung von Kollektivverträgen kommt zwar regelmäßig eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu (RS0109942, RS0042819). Sie begründet aber dann keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, wenn die Auslegung klar und eindeutig ist (RS0109942 [T1]). Davon ist auch hier auszugehen. [7] 1. Der Auslegung von Kollektivverträgen kommt zwar regelmäßig eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu (RS0109942, RS0042819). Sie begründet aber dann keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, wenn die Auslegung klar und eindeutig ist (RS0109942 [T1]). Davon ist auch hier auszugehen.
[8] Allgemein ist der normative Teil eines Kollektivvertrags nicht nach §§ 914, 915 ABGB, sondern nach §§ 6, 7 ABGB auszulegen (RS0008807). In erster Linie ist bei der Auslegung eines Kollektivvertrags der Wortsinn – auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen – zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrags ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen (RS0010089). Bei der Auslegung von kollektivvertraglichen Bestimmungen ist davon auszugehen, dass die Kollektivvertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen wollten, verbunden mit einem gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen (RS0008828, RS0008897). [8] Allgemein ist der normative Teil eines Kollektivvertrags nicht nach Paragraphen 914, 915, ABGB, sondern nach Paragraphen 6, 7, ABGB auszulegen (RS0008807). In erster Linie ist bei der Auslegung eines Kollektivvertrags der Wortsinn – auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen – zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrags ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen (RS0010089). Bei der Auslegung von kollektivvertraglichen Bestimmungen ist davon auszugehen, dass die Kollektivvertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen wollten, verbunden mit einem gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen (RS0008828, RS0008897).
[9] 2. Das im genannten Kollektivvertrag vorgesehene Entlohnungsschema SII sieht folgende Verwendungen vor:
- für die Verwendungsgruppe SII/1:
…
MusiktherapeutIn mit Studium (spezifische Ausbildung und spezifischer Verwendung)
KunsttherapeutIn mit Studium (spezifische Ausbildung und spezifischer Verwendung)
TanztherapeutIn mit Studium (spezifische Ausbildung und spezifischer Verwendung)
Pädagoge/in in spezifischer Verwendung mit Studium wie z.B. Behinderten- Sozialpädagogin, Sportpädagogin/e, Musikpädagogin/e.
- für die Verwendungsgruppe SII/3:
…
DiplomsozialbetreuerIn
…
Sportpädagogin/e ohne Studium
Musikpädagogin/e ohne Studium
KunsttherapeutIn ohne Studium
TanztherapeutIn ohne Studium
[10] 3. Richtig ist zwar, dass die Liste betreffend die Einstufung SII/1 nicht ausdrücklich von einem Masterstudium spricht. Sowohl die beispielhafte Anführung von Behinderten-SozialpädagogInnen, Sport- und MusikpädagogInnen als auch der Vergleich mit der Verwendungsbeschreibung für Musik-, Kunst- und TanztherapeutInnen zeigt aber, an welche Art von spezifischer Verwendung und welche Ausbildung die Kollektivvertragsparteien bei der konkreten Verwendungsbeschreibung für PädagogInnen gedacht haben. Es geht daraus hervor, dass es sich um ein solches Studium handeln muss, das eine Verwendung von der Spezifikation einer (beispielsweise) Behinderten-SozialpädagogIn, einer Sport- oder einer MusikpädagogIn auch ermöglicht. Auf ein Bachelorstudium der Pädagogik trifft dies noch nicht zu, weil es sich dabei, wie vom Erstgericht festgestellt, um eine Grundausbildung in Pädagogik handelt, die auf die Arbeit mit spezifischen Zielgruppen (zB Masterstudium, Berufsabschluss Sozialpädagogik) erst vorbereiten soll.
[11] 4. Davon ausgehend reicht es auch für das Kriterium einer spezifischen Verwendung nicht aus, grundsätzlich mit behinderten Menschen in einer Behinderteneinrichtung zusammenzuarbeiten, träfe dieser Umstand doch auf eine Reihe von Dienstnehmern zu, die unter anderen Verwendungsgruppen erfasst werden. Hier hat das Erstgericht festgestellt, dass die Klägerin in das Team der von einem Diplomsozialbetreuer geleiteten Wohngruppe eingebunden ist und dort alle zur Betreuung und Begleitung der schwer behinderten Bewohner erforderlichen Arbeiten von pflegerischen Basisleistungen bis zum Verfassen von Berichten verrichtet. Sie wird aber nicht bereichsübergreifend zur Bearbeitung spezifischer Problemstellungen (zB Prüfen von Hinweisen auf sexuellen Missbrauch, Erstellen von Trainingskonzepten im Eskalationsmanagement und dergleichen) eingesetzt, wie sie mit einer spezifischen Ausbildung einhergehen. Sie hat auch keinen besonderen Auftrag, der über die Erfüllung der Aufgaben des Wohngruppenkonzepts hinausgeht. Danach haben die Vorinstanzen die Einstufung der Klägerin in die Verwendungsgruppe SII/1 in nicht weiter korrekturbedürftiger Weise verneint.
[12] 5. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf die Zurückweisung nicht. [12] 5. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf die Zurückweisung nicht.