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Entscheidung 9 ObA 142/00y×

Entscheidung 9 ObA 142/00y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA142/00y

Entscheidungsdatum

31.05.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter OLWR Dr. Hans Lahner und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1.) Anna P*****, Arbeiterin, *****, 2.) Edeltraud D*****, Arbeiterin, *****, 3.) Elfriede E*****, Arbeiterin, *****, 4.) Renate H*****, verehelichte B*****, Arbeiterin, *****, 5.) Ingrid P*****, Arbeiterin, *****, 6.) Helga J*****, Arbeiterin, *****, 7.) Gertrude R*****, Arbeiterin, *****, 8.) Franziska R*****, Arbeiterin, *****,

9.) Hannelore K*****, Arbeiterin, *****, 10.) Friederike S*****, Arbeiterin, *****, 11.) Marianne G*****, Arbeiterin, *****, 12.) Christine B*****, Arbeiterin, *****, 13.) Gabriele S*****, Arbeiterin, *****, 14.) Waltraud S*****, Arbeiterin, *****, 15.) Erna H*****, Arbeiterin, *****, 16.) Renate K*****, Arbeiterin, *****, und

17.) Christine S*****, Arbeiterin, *****, sämtliche vertreten durch Ploil, Krepp & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65-67, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 938.057,70 sA und Feststellung (S 90.000,-), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Februar 2000, GZ 9 Ra 259/99w-77, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Meinung der Revisionswerberin ist dem in dieser Sache ergangenen Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes weder ein (vom Erstgericht missachteter) "Prozessfahrplan" noch die Ansicht zu entnehmen, dass der damals festgestellte Sachverhalt aufklärungs- oder ergänzungsbedürftig gewesen sei. Die Aufhebung ist vielmehr nur deshalb erfolgt, weil das Berufungsgericht auf die in der Berufungsbeantwortung der Beklagten enthaltene Beweisrüge, der insgesamt Beachtlichkeit nicht abzusprechen war, nicht eingegangen ist; nur darauf beziehen sich die in der Revision zitierten Ausführungen.

Im Übrigen wurde durch den zitierten Aufhebungsbeschluss unmissverständlich klar gestellt, dass die zitierte Bestimmung des Kollektivvertrages (Paragraph 43, Absatz 2, DO.C; Gefahrenzulage) auf die bloße Tatsache der ausschließlichen oder überwiegenden Verwendung in Betriebsräumen abstellt, in denen radiodiagnostische oder radiotherapeutische Geräte verwendet werden. Es treffe zwar zu, dass die Geräte auch in Betrieb sein müssten, allerdings müsse dies nicht ständig oder zeitlich überwiegend sein. Das "Überwiegen" der Verwendung in den Betriebsräumen beziehe sich auf die Arbeitnehmer. Auf dieser Rechtsgrundlage erachtete der Oberste Gerichtshof bereits nach den im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen die Klagebegehren als berechtigt.

Auch nach den im zweiten Rechtsgang getroffenen Feststellungen, die in ihrem wesentlichen Inhalt den im ersten Rechtsgang getroffenen weitgehend entsprechen, liegen nach der erläuterten Rechtslage die in der zitierten Kollektivvertragsbestimmungen normierten Voraussetzungen bei den Klägerinnen vor. Dass sie "in unmittelbarer Nähe" der in Betrieb befindlichen radiodiagnostischen oder radiotherapeutische Geräte tätig sein müssen, ist nach der wiedergegebenen Rechtslage gar nicht erforderlich, wurde aber - entgegen der Meinung der Revisionswerberin - von den Vorinstanzen ohnedies unmissverständlich festgestellt vergleiche dazu vor allem die ausführliche Erörterung des Berufungsgerichtes, das diese Feststellung eingehend prüfte und billigte). Ebenso steht fest, dass sich die Klägerinnen immer wieder in Räumen aufhalten mussten bzw. müssen, in denen die in Rede stehenden Geräte in Betrieb sind, sodass - wie ebenfalls ausdrücklich festgestellt wurde - eine Strahlengefährdung nicht ausgeschlossen werden kann. Damit ist aber jener Sachverhalt verwirklicht, den die Kollektivvertragsparteien als Voraussetzung für die Gewährung der in Rede stehenden Gefahrenzulage normierten.

Anmerkung

E58561 09B01420

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00142.00Y.0531.000

Dokumentnummer

JJT_20000531_OGH0002_009OBA00142_00Y0000_000