1. Gemäß § 530 Abs 1 ZPO kann ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, wenn eine Urkunde, auf welche die Entscheidung gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht ist (Z 1).1. Gemäß Paragraph 530, Absatz eins, ZPO kann ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, wenn eine Urkunde, auf welche die Entscheidung gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht ist (Ziffer eins,).
Gemäß § 538 Abs 1 ZPO hat das Gericht vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung, und zwar bei Gerichtshöfen in nichtöffentlicher Sitzung, zu prüfen, ob die Klage auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe (§§ 529 bis 531) gestützt und in der gesetzlichen Frist erhoben sei. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse oder ist die Klage wegen eines der im § 230 Abs 2 angeführten Gründe unzulässig, so ist sie als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet durch Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 538, Absatz eins, ZPO hat das Gericht vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung, und zwar bei Gerichtshöfen in nichtöffentlicher Sitzung, zu prüfen, ob die Klage auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe (Paragraphen 529 bis 531) gestützt und in der gesetzlichen Frist erhoben sei. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse oder ist die Klage wegen eines der im Paragraph 230, Absatz 2, angeführten Gründe unzulässig, so ist sie als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 1 ZPO setzt eine vorsätzliche, strafbare Fälschung einer Urkunde im Sinne des Beweisrechts der ZPO voraus (Jelinek in Fasching/Konecny, ZPG IV/12 § 530 Rz 48 mwN, Rz 51). Mit dem Begriff der Urkunde ist daher eine Urkunde als Beweismittel iSd §§ 292 ff ZPO angesprochen, mit deren Hilfe der Beweis über Tatsachenbehauptungen erbracht werden soll (vgl Rechberger in Rechberger, ZPO4 Vor § 292 ZPO Rz 1). Das Berufungsurteil stellt keine solche Urkunde dar. Der Kläger behauptet auch keine vorsätzliche, strafbare Fälschung dieses Urteils.2. Der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO setzt eine vorsätzliche, strafbare Fälschung einer Urkunde im Sinne des Beweisrechts der ZPO voraus (Jelinek in Fasching/Konecny, ZPG IV/12 Paragraph 530, Rz 48 mwN, Rz 51). Mit dem Begriff der Urkunde ist daher eine Urkunde als Beweismittel iSd Paragraphen 292, ff ZPO angesprochen, mit deren Hilfe der Beweis über Tatsachenbehauptungen erbracht werden soll vergleiche Rechberger in Rechberger, ZPO4 Vor Paragraph 292, ZPO Rz 1). Das Berufungsurteil stellt keine solche Urkunde dar. Der Kläger behauptet auch keine vorsätzliche, strafbare Fälschung dieses Urteils.
3. Das Vorbringen ist aber auch inhaltlich nicht geeignet, zu einer Änderung der Entscheidung zu führen: Im Rahmen der außerordentlichen Revision des Klägers war iSd § 502 Abs 1 ZPO zu prüfen, ob sein Verhalten die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass seine Entlassung gerechtfertigt gewesen sei, in einer Gesamtsicht als vertretbar oder aber als korrekturbedürftige grobe Fehlbeurteilung erscheinen ließ. Dabei kam es im Hinblick auf den 10. 8. 2015 nicht auf seine Abreise nach Deutschland, sondern darauf an, dass er ungeachtet der an ihn ergangenen Aufforderung, sich am 10. 8. 2015 zu einem Gespräch bereit zu halten, an diesem Tag für die Beklagte nicht erreichbar war. Dieser Umstand lag in Entsprechung der erstgerichtlichen Feststellungen den Entscheidungen aller drei Instanzen zugrunde. Das Abreisedatum als solches ändert damit nichts an der Beurteilung der Entlassung.3. Das Vorbringen ist aber auch inhaltlich nicht geeignet, zu einer Änderung der Entscheidung zu führen: Im Rahmen der außerordentlichen Revision des Klägers war iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu prüfen, ob sein Verhalten die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass seine Entlassung gerechtfertigt gewesen sei, in einer Gesamtsicht als vertretbar oder aber als korrekturbedürftige grobe Fehlbeurteilung erscheinen ließ. Dabei kam es im Hinblick auf den 10. 8. 2015 nicht auf seine Abreise nach Deutschland, sondern darauf an, dass er ungeachtet der an ihn ergangenen Aufforderung, sich am 10. 8. 2015 zu einem Gespräch bereit zu halten, an diesem Tag für die Beklagte nicht erreichbar war. Dieser Umstand lag in Entsprechung der erstgerichtlichen Feststellungen den Entscheidungen aller drei Instanzen zugrunde. Das Abreisedatum als solches ändert damit nichts an der Beurteilung der Entlassung.
4. Die weiteren Ausführungen des Klägers richten sich gegen die Feststellungen zu seiner (Un-)Erreichbarkeit am 10. 8. 2015 und ihrer Bewertung. Damit wird allerdings kein Wiederaufnahmegrund iSd § 530 Abs 1 ZPO aufgezeigt.4. Die weiteren Ausführungen des Klägers richten sich gegen die Feststellungen zu seiner (Un-)Erreichbarkeit am 10. 8. 2015 und ihrer Bewertung. Damit wird allerdings kein Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 530, Absatz eins, ZPO aufgezeigt.
Die Wiederaufnahmeklage ist danach gemäß § 538 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die Wiederaufnahmeklage ist danach gemäß Paragraph 538, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.