Die Revision ist teilweise berechtigt.
Durch die Dienstordnung 1974 wurde eine Zulage vorgesehen, die im Fall der Klägerin in der Höhe von fünf Vorrückungsbeträgen zu gewähren war. Diese Zulage wurde entsprechend den Ansätzen des Gehaltsschemas in den folgenden Jahren regelmäßig gewährt, wobei für die Berechnung der Zulage nach Erreichen der höchsten Gehaltsstufe jeweils fiktive Vorrückungen im Ausmaß des letzten Vorrückungsbetrages (zuletzt 1981 544 S) zugrunde gelegt wurden. Die Gewährung der Dienstordnungszulage ist damit zum Inhalt des Dienstvertrages der Klägerin geworden. Die beklagte Partei stellt den grundsätzlichen Anspruch der Klägerin auf Gewährung der Dienstordnungszulage (nunmehr Ergänzungszulage) nicht in Zweifel; strittig ist nur die Höhe der Zulage bzw. der fiktiven Vorrückungsbeträge nach Überschreiten der Berechnungsgrundlage, die das Gehaltsschema bietet, bzw. seit 1.Juli 1981 nach Überschreiten der Vorrückungsstufe c/20.
Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (Arb. 9427 mwN), begründet eine regelmäßig gewährte Zuwendung, mit welcher der Arbeitnehmer rechnen kann, auch für die Zukunft einen Anspruch auf Zahlung, wenn mangels ausdrücklicher Betonung des freiwilligen, unverbindlichen und jederzeit widerruflichen Charakters der Zuwendung ein Entgeltanspruch als stillschweigend vereinbart oder nach Ortsgebrauch als bestehend angenommen werden kann. Entscheidend ist dabei, welchen Eindruck die Arbeitnehmer von dem schlüssigen Verhalten des Arbeitgebers haben mußten, nicht aber das tatsächliche Vorhandensein eines Erklärungswillens auf Seite des Arbeitgebers. Aus der rechtsgrundlosen vorhaltlosen Erbringung wiederholter Leistungen für sich allein kann freilich im allgemeinen nicht auch schon auf den Willen des Leistenden geschlossen werden, sich auch für die Zukunft zu einer solchen Leistung zu verpflichten;
maßgebend ist, ob der Erklärungsempfänger bei sorgfältiger Würdigung
aller Umstände des konkreten Falles dem Verhalten eines
Vertragspartners zweifelsfrei (§ 863 ABGB) einen
rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen entnehmen kann (SZ 52/76
= Arb. 9786 = JBl 1980, 50 = DRdA 1980 318 = SozM I E 157
= ZAS 1980, 99 mwN; im gleichen Sinn JBl 1985, 632; Arb. 10.493).
Diese Grundsätze haben - angewendet auf den vorliegenden Fall - nicht nur für die Gewährung der Zulage an sich, sondern auch für die Höhe der gewährten Leistung Geltung.
Durch die 30. VBG-Novelle hätte sich, bedingt durch die Einführung einer 21. Gehaltsstufe, bei Beibehaltung der bisherigen Berechnungsgrundsätze für die Klägerin eine Verschlechterung ergeben, weil sich durch die Aufsplittung der bisher letzten Gehaltsstufe und Teilung des bisher einheitlichen Vorrückungsbetrages auf zwei Gehaltsstufen bei Zugrundlegeung des - nunmehr verminderten - letzten Vorrückungsbetrages für die für Zwecke der Ermittlung der Dienstordnungszulage fiktiv zu berücksichtigenden Vorrückungen ein geringerer Betrag an Dienstordnungszulage ergeben hätte. Unerörtert bleiben kann, inwieweit dieses Ergebnis im Hinblick darauf, daß der Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt die Dienstordnungszulage unter Berücksichtigung der Vorrückung c/19 - c/20 bei Ermittlung der fiktiven Vorrückungen gewährt wurde, auf den Dienstvertrag der Klägerin Auswirkung entfalten konnte. Durch den Beschluß der Steiermärkischen Landesregierung vom 13.Juli 1981 wurde der veränderten Situation Rechnung getragen und eine Regelung getroffen, der sich auch die Klägerin unterworfen hat. Das Ergebnis dieser Modifikation war, daß an die Klägerin ungeachtet der sich durch das Inkrafttreten der 30. VBG-Novelle veränderten Situation weiterhin die Dienstordnungszulage unter Berücksichtigung eines - jeweils nach den Veränderungen der Gehaltsansätze valorisierten - Betrages von 544 S ausgezahlt wurde. Dafür, daß der Klägerin dabei ein Widerrufsvorbehalt oder eine zeitliche Befristung - etwa bis zur Neuordnung des Gehaltsschemas - mitgeteilt worden wäre, ergab sich im Verfahren kein Anhaltspunkt. Derartiges wurde von der beklagten Partei auch nicht behauptet. Dadurch, daß die Dienstordnungszulage jahrelang unter Anlegung der in der Dienstordnung festgelegten Berechnungsgrundlagen zur Auszahlung gelangte, daß ferner nach Inkrafttreten der 30. VBG-Novelle ausdrücklich die Auszahlung der Dienstordnungszulage in Übereinstimmung mit den vor Inkrafttreten dieser Novelle bestehenden Berechnungsgrundlagen von der Landesregierung beschlossen und in der Folge die Zulage an die Klägerin durch ein Jahr hindurch tatsächlich auf dieser Grundlage zur Auszahlung gelangte, hat die Klägerin auch für die Zukunft einen Anspruch auf Auszahlung einer in dieser Form berechneten Dienstordnungszulage erworben. Diese Regelung ist Inhalt des Dienstvertrages geworden, sodaß die beklagte Partei nicht berechtigt war, einseitig eine Änderung des Dienstvertrages durch Herabsetzung dieser Zulage vorzunehmen.
In der Revision vertritt die beklagte Partei die Auffassung, daß die Dienstordnungszulage nicht isoliert betrachtet werden dürfe; die Bruttobezüge seien als Ganzes zu betrachten. Das um die Dienstordnungszulage vermehrte Bruttoentgelt sei dem um die Ergänzungszulage vermehrte Bruttoentgelt gegenüberzustellen. Infolge der Anhebung der einzelnen Entlohnungsstufen durch die Besoldungsreform per Juli 1982 habe sich insgesamt eine Verschlechterung der Einkommenssituation der Klägerin nicht ergeben; die Schaffung der Ergänzungszulage sei erforderlich gewesen, weil andernfalls bei Beibehaltung der Regelung auf Grund des Beschlusses vom 13.Juli 1981 sich eine Besserstellung der Klägerin ergeben hätte.
Ein Vorbringen in dieser Richtung wurde im Verfahren erster Instanz nicht erstattet. Im übrigen hätte eine Anhebung der gesetzlichen Bezugsansätze allein die beklagte Partei nicht berechtigt, eine Kürzung einer arbeitsvertraglich zugestandenen Zulage einseitig vorzunehmen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war diese Zulage immer Gegenstand einer Sonderregelung außerhalb der gesetzlichen Bezugsansätze, und es erfolgte sogar nach Änderung des Gehaltsschemas per 1.Juli 1987 eine weitere Abhebung von den Bezugsansätzen, um die Gewährung der Zulage in der bisher zustehenden Höhe sicherzustellen. Dafür, daß die Zulage nur gewährt worden wäre, um der Klägerin ein Gesamtbruttoentgelt (Bruttogehalt plus Zulage) in einer bestimmten Höhe sicherzustellen - dies allein könnte die von der beklagten Partei in der Revision gewünschte Betrachtungsweise rechtfertigen - ergaben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte.
Zutreffend sind die Vorinstanzen daher zum Ergebnis gelangt, daß der Anspruch der Klägerin auf Gewährung der Dienstordnungszulage in der auf Grund des Beschlusses der Steiermärkischen Landesregierung vom 13.Juli 1981 festgestellten Höhe zu Recht besteht. Nach dem festgestellten Inhalt des Schreibens vom 3.August 1984 hat sich die beklagte Partei verpflichtet, die Verjährungseinrede nur dann zu erheben, wenn die Klägerin nicht binnen sechs Monaten ab rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens H*** die Klage einbringe oder eine außergerichtliche Bereinigung erfolge. Im Verfahren H*** trat am 16.April 1985 Ruhen ein; das Verfahren wurde bisher nicht fortgesetzt.
Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß auch dann, wenn zwischen H*** und der beklagten Partei eine außergerichtliche Einigung zustandegekommen und das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt worden wäre, der beklagten Partei die Erhebung der Verjährungseinrede im Hinblick darauf verwehrt sei, daß der Stand des Verfahrens H*** die jederzeitige Fortsetzung ermögliche und daher der Lauf der sechsmonatigen Frist noch nicht begonnen hätte, kann nicht beigetreten werden. Diese Ansicht würde zu dem Ergebnis führen, daß, wenn das Verfahren H*** nach einer Einigung zwischen den Parteien überhaupt nicht mehr fortgesetzt würde, für alle Zeit eine Verjährung nicht eintreten könnte; dieses Ergebnis wäre aber mit der Bestimmung des § 1502 ABGB unvereinbar. Wesentlich ist vielmehr einerseits, welche Vereinbarungen die Parteien im Zusammenhang mit dem im Schreiben vom 3.August 1984 erklärten Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede getroffen haben und von welchen der Klägerin bekannten Motiven der beklagten Partei diese Erklärung getragen war, sowie andererseits, welche Vereinbarungen die Parteien des Verfahrens H*** im Zusammenhang mit dem Eintritt des Ruhens des Verfahrens getroffen haben; ferner ob und zu welchem Zeitpunkt die Klägerin hievon Kenntnis erhielt, wobei sie die Kenntnis eines bereits zu diesem Zeitpunkt von ihr bestellten Vertreters gegen sich gelten lassen müßte. Erst wenn diese Fragen geklärt sind, wird sich abschließend beurteilen lassen, ob dem Verjährungseinwand der beklagten Partei Berechtigung zukommt. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils beträgt der Teil der Klagsforderung, der auf den Zeitraum vor 31.Dezember 1984 fällt, 6.445,60 S. Dieser Teil der Forderung ist mangels Klärung der für die Beurteilung der Verjährungsfrage erforderlichen Grundlagen nicht spruchreif; insoweit bedarf es der dargestellten Verfahrensergänzungen.Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß auch dann, wenn zwischen H*** und der beklagten Partei eine außergerichtliche Einigung zustandegekommen und das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt worden wäre, der beklagten Partei die Erhebung der Verjährungseinrede im Hinblick darauf verwehrt sei, daß der Stand des Verfahrens H*** die jederzeitige Fortsetzung ermögliche und daher der Lauf der sechsmonatigen Frist noch nicht begonnen hätte, kann nicht beigetreten werden. Diese Ansicht würde zu dem Ergebnis führen, daß, wenn das Verfahren H*** nach einer Einigung zwischen den Parteien überhaupt nicht mehr fortgesetzt würde, für alle Zeit eine Verjährung nicht eintreten könnte; dieses Ergebnis wäre aber mit der Bestimmung des Paragraph 1502, ABGB unvereinbar. Wesentlich ist vielmehr einerseits, welche Vereinbarungen die Parteien im Zusammenhang mit dem im Schreiben vom 3.August 1984 erklärten Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede getroffen haben und von welchen der Klägerin bekannten Motiven der beklagten Partei diese Erklärung getragen war, sowie andererseits, welche Vereinbarungen die Parteien des Verfahrens H*** im Zusammenhang mit dem Eintritt des Ruhens des Verfahrens getroffen haben; ferner ob und zu welchem Zeitpunkt die Klägerin hievon Kenntnis erhielt, wobei sie die Kenntnis eines bereits zu diesem Zeitpunkt von ihr bestellten Vertreters gegen sich gelten lassen müßte. Erst wenn diese Fragen geklärt sind, wird sich abschließend beurteilen lassen, ob dem Verjährungseinwand der beklagten Partei Berechtigung zukommt. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils beträgt der Teil der Klagsforderung, der auf den Zeitraum vor 31.Dezember 1984 fällt, 6.445,60 S. Dieser Teil der Forderung ist mangels Klärung der für die Beurteilung der Verjährungsfrage erforderlichen Grundlagen nicht spruchreif; insoweit bedarf es der dargestellten Verfahrensergänzungen.
Im übrigen mußte der Revision jedoch ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich hinsichtlich des Teilurteils auf § 392 Abs 2 ZPO, hinsichtlich des aufhebenden Teiles auf § 52 ZPO.Im übrigen mußte der Revision jedoch ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich hinsichtlich des Teilurteils auf Paragraph 392, Absatz 2, ZPO, hinsichtlich des aufhebenden Teiles auf Paragraph 52, ZPO.