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Entscheidung 9 ObA 143/00w×

Entscheidung 9 ObA 143/00w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA143/00w

Entscheidungsdatum

31.05.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter OLWR Dr. Hans Lahner und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gabriele S*****, Angestellte, *****, vertreten durch Thiery & Ortenburger, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei D***** GmbH & Co KEG, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung einer Kündigung und einer Entlassung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Februar 2000, GZ 10 Ra 9/00t-16, womit der Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9. November 1999, GZ 26 Cga 171/99b-11, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Soweit sich die Revisionsrekurswerberin gegen das Unterbleiben der Einvernahme des behandelnden Arztes wendet, behauptet sie - wie sie selbst ausführt - einen Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Rekursgericht bereits verneint wurde. Dieser Verfahrensmangel kann in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO**2, Rz 3 zu Paragraph 503, mwN).

Im Übrigen ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, wonach die Klägerin durch ihre Krankheit nicht verhindert war, die versäumte Prozesshandlung rechtzeitig vorzunehmen, zutreffend, sodass es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Das Erstgericht hat nämlich als bescheinigt erachtet, dass die Depression der Klägerin nicht von einer solchen Stärke war, dass die Vornahme der versäumten Prozesshandlung nicht möglich gewesen wäre. Soweit die Revisionsrekurswerberin diese Tatsachenfeststellung in Frage stellt, ist ihr Rechtsmittel nicht gesetzlich ausgeführt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, 154, ZPO.

Anmerkung

E58562 09B01430

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00143.00W.0531.000

Dokumentnummer

JJT_20000531_OGH0002_009OBA00143_00W0000_000