Begründung:
[1] Die Klägerin war bei der Beklagten ab 25. 2. 2020 als Angestellte beschäftigt.
[2] Die Parteien schlossen zuletzt für den Zeitraum 1. 7. 2020 bis 30. 9. 2020 eine „Corona-Kurzarbeit Sozialpartnervereinbarung Einzelvereinbarung“ ab. Diese Kurzarbeitsvereinbarung beinhaltete ua folgende Regelungen:
„2. Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes:
a) Während der Kurzarbeit (Behaltepflicht):
Der/Die ArbeitgeberIn ist verpflichtet, jenen Beschäftigtenstand im Betrieb aufrecht zu erhalten, der unmittelbar vor Beginn des Kurzarbeitszeitraumes ... bestanden hat, sofern nicht bereits vorher festgelegte Änderungen, welche gemäß lit c) zulässig sind, berücksichtigt werden (Behaltepflicht).Der/Die ArbeitgeberIn ist verpflichtet, jenen Beschäftigtenstand im Betrieb aufrecht zu erhalten, der unmittelbar vor Beginn des Kurzarbeitszeitraumes ... bestanden hat, sofern nicht bereits vorher festgelegte Änderungen, welche gemäß Litera c,) zulässig sind, berücksichtigt werden (Behaltepflicht).
[…]
b) Nach der Kurzarbeit (Behaltefrist):
Die Dauer der Behaltepflicht nach Ende der Kurzarbeit beträgt einen Monat.
[…]
c) Gemeinsame Bestimmungen:
Arbeitgeberkündigungen dürfen frühestens nach Ablauf der Behaltefrist ausgesprochen werden. Davon ausgenommen sind jedoch Kündigungen in den unten angeführten Fällen.
Folgende Beendigungen während der Kurzarbeit bzw innerhalb der Behaltefrist lösen keine Auffüllverpflichtung aus:
• ...
• Kündigung durch den/die Arbeitnehmerin,
• berechtigte Entlassung und unberechtigter Austritt,
• …
Folgende Beendigungen während der Kurzarbeit bzw innerhalb der Behaltefrist führen zu einer Auffüllverpflichtung:
• Kündigung durch den/die Arbeitgeberin aus personenbezogenen Gründen, wenn die Kündigung während der Kurzarbeit oder vor Ablauf der Behaltefrist ausgesprochen wird,
• unberechtigte Entlassung oder berechtigter vorzeitiger Austritt,
• …“
[3] Am 26. 8. 2020 kündigte die Beklagte das Dienstverhältnis der Klägerin zum 15. 10. 2020 auf.
[4] Die Vorinstanzen wiesen das Begehren der Klägerin auf Kündigungsentschädigung in Höhe von 4.232,30 EUR brutto sA für die Zeit von 16. 10. 2021 bis 15. 12. 2021 ab. Eine an Wortlaut und Zweck der Sozialpartnervereinbarung orientierte Auslegung ergebe, dass den einzelnen Arbeitnehmern kein subjektiver Anspruch auf Bestand des Arbeitsverhältnisses eingeräumt werden sollte.
[5] Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht für zulässig erklärt, weil der Auslegung der Sozialpartnervereinbarung-Einzelvereinbarung zur Corona-Kurzarbeit im Hinblick auf die Frage, ob aus dieser ein besonderer Kündigungsschutz abzuleiten sei bzw ob dem Arbeitnehmer bei einem Verstoß dagegen ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung zustehe, aufgrund der Vielzahl derartiger abgeschlossener Vereinbarungen eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.