Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist der Sohn der Beklagten und war in deren Landwirtschaft - mit Unterbrechung durch Präsenzdienst - von Juli 1964 bis August 1979 tätig.
Der Kläger begehrt die Zahlung von S 1,700.415,-- sA. Er habe für den gesamten Zeitraum seiner Tätigkeit kein Entgelt erhalten, weil ihm die Hofübergabe zugesagt worden sei. Als sich die Beklagten im August 1979 geweigert hätten, diese Zusage einzuhalten, habe er seine Tätigkeit eingestellt. Der Kläger habe regelmäßig von 5.30 Uhr bis etwa 20.00 Uhr gearbeitet und daher rund 160 Überstunden pro Monat geleistet. Er habe gemeinsam mit den Beklagten einen neuen Rindermaststall für 110 Stück Rinder errichtet, weiters zwei Fahrsiloanlagen mit je 1.000 m3 und eine Güllegrube von 600 m2 mit Vorgrube. Unter Führung des Klägers sei der Betrieb von einem gemischten auf einen modernst eingerichteten, maschinell ausgerüsteten und auf Rinderzucht und Rindermast spezialisierten Betrieb umgestellt worden, der bei geringerem Arbeitseinsatz einen höheren Ertrag abwerfe. Der Kläger mache zweckverfehlende Arbeitsleistungen geltend; darüber hinaus stütze er seinen Anspruch auch auf den Titel der Bereicherung für die von ihm geschaffene Verbesserung des Betriebes (in diesem Falle komme es auf die Ursachen der Zweckvereitelung nicht an). Der Kläger habe den Betrieb als Wirtschafter geführt; der Erstbeklagte sei praktisch nie zu Hause gewesen und habe kaum mitgearbeitet. Die Zuwendungen der Beklagten für die Anschaffung von Fahrzeugen in den Jahren 1971 und 1978 seien Schenkungen gewesen.
Der Kläger macht im einzelnen folgende Ansprüche geltend (AS 209 und 277):
Lohnansprüche nach dem Kollektivvertrag der Landwirtschaft unter Zugrundelegung einer Tätigkeit als Landarbeiter bei Berücksichtigung der unterschiedlichen Entlohnung vor und nach Vollendung des 18.
Lebensjahres, ab Facharbeiterprüfung im Mai 1970 als
Facharbeiter-Wirtschafter, ab April 1973 als
Landwirtschaftsmeister-Wirtschafter, inklusive Urlaubszuschuß und
Weihnachtsgeld sowie unter Berücksichtigung geleisteter
Überstunden S 1,411.117,--
Abfertigung (30 % des
letzten Jahreseinkommens) S 54.800,--
Urlaubsentschädigung von 1964 bis 1979 S 126.500,--
Der Kläger habe sich zur Beschaffung einer
Wohnung in Wien einen Kredit von S 100.000,--
aufnehmen müssen, der in der Zeit
vom 15. Jänner 1982 bis 15. November 1987
zurückzuzahlen sei. Die gesamte
Zinsenbelastung für diesen Zeitraum, die er
aus dem Titel des Schadenersatzes geltend
mache, betrage (AS 146,209 und 215) S 54.335,--
In dem Betrag von S 1,411.117,-- seien an
Weihnachtsgeld nur S 57.490,-- enthalten; tat-
sächlich stehe dem Kläger nach dem Kollektiv-
vertrag ein Weihnachtsgeld von insgesamt S 111.153,--
zu. Er mache aus diesem Titel daher weitere S 53.663,--
geltend (AS 277). S 1,700.415,--.
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Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Dem Kläger sei die Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes niemals zugesagt worden (AS 50). Nach dem Verkehrsunfall vom 5. März 1978 habe der Kläger im elterlichen Hof nicht mehr mitgearbeitet und mehrmals erklärt, daß er an der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht interessiert sei.
Für die Zeit von Juli 1964 bis August 1979 stünden dem Kläger unter Abzug der Zeit des Präsenzdienstes und unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station kollektivvertragliche Ansprüche von insgesamt S 543.971,-- zu. In der Folge (AS 101) wurde dieses Zugeständnis auf den Zeitraum bis Mai 1978 eingeschränkt, weil der Kläger nach seinem Unfall im März 1978 nur mehr an insgesamt 30 Tagen gearbeitet habe. Der Kläger habe für die Anschaffung von PKW und für Reparaturkosten S 116.200,--, für eine Kieferbehandlung S 13.000,--, an Kosten des Führerscheines, Versicherungsprämien, laufende Benzinkosten, Telefonbenützung und Kleidung rund S 12.000,-- pro Jahr, somit insgesamt S 180.000,-- sowie Taschengeld und unbare Leistungen von rund S 10.000,-- pro Jahr, das seien insgesamt rund S 150.000,--, erhalten (AS 16, 17). Ferner seien dem Kläger nach der formellen Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch sechs Monate hindurch Kost und Quartier gewährt worden. Der Gegenwert von S 3.000,-- monatlich werde gegen die Klagsforderung compensando eingewendet (AS 101).
Da dem Kläger niemals die Übergabe des Betriebes zugesagt worden sei, werde Verjährung bezüglich eventuell bestehender Lohnansprüche eingewendet (AS 51).
Das Erstgericht - das noch über ein Begehren von S 3,942.829,-- (unter Berücksichtigung einer - später wieder fallengelassenen - Aufwertung der Ansprüche des Klägers nach dem Lohnindex) zu entscheiden hatte - sprach aus, daß die Klagsforderung mit S 184.659,-- und die Gegenforderung mit S 18.000,-- zu Recht bestehe, gab der Klage mit einem Betrag von S 166.659,-- samt 4 % Zinsen seit 17. März 1981 statt und wies das Mehrbegehren ab. Es ging davon aus, daß dem Kläger, wäre er bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt gewesen, unter Berücksichtigung der Auslagen für Wohnung und Kost im Jahre 1964 monatlich etwa S 400,-- übrig geblieben wären. Etwa alle vier Jahre sei eine Verdoppelung dieses Betrages anzunehmen, so daß sich zuletzt ein Betrag von S 1.600,-- monatlich ergebe. Werte man diese Beträge jährlich mit 5 % auf, dann ergebe sich ein Gesamtanspruch des Klägers von S 184.659,--. Demgegenüber stehe die Forderung der Beklagten von S 18.000,-- für Verpflegung und Versorgung für sechs Monate im Jahre 1979/1980.Das Erstgericht - das noch über ein Begehren von S 3,942.829,-- (unter Berücksichtigung einer - später wieder fallengelassenen - Aufwertung der Ansprüche des Klägers nach dem Lohnindex) zu entscheiden hatte - sprach aus, daß die Klagsforderung mit S 184.659,-- und die Gegenforderung mit S 18.000,-- zu Recht bestehe, gab der Klage mit einem Betrag von S 166.659,-- samt 4 % Zinsen seit 17. März 1981 statt und wies das Mehrbegehren ab. Es ging davon aus, daß dem Kläger, wäre er bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt gewesen, unter Berücksichtigung der Auslagen für Wohnung und Kost im Jahre 1964 monatlich etwa S 400,-- übrig geblieben wären. Etwa alle vier Jahre sei eine Verdoppelung dieses Betrages anzunehmen, so daß sich zuletzt ein Betrag von S 1.600,-- monatlich ergebe. Werte man diese Beträge jährlich mit 5 % auf, dann ergebe sich ein Gesamtanspruch des Klägers von S 184.659,--. Demgegenüber stehe die Forderung der Beklagten von S 18.000,-- für Verpflegung und Versorgung für sechs Monate im Jahre 1979 aus 1980,.
Dieses Urteil wurde nur vom Kläger bekämpft.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und sprach aus, daß die Klagsforderung S 600.000,--, die Gegenforderung mit S 200.000,-- zu Recht bestehe und gab dem Klagebegehren hinsichtlich eines Betrages von S 400.000,-- sA statt. Es stellte nach Neudurchführung des Verfahrens folgenden Sachverhalt fest:
Die Beklagten waren je zur Hälfte Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes in Neulengbach, Herbstgraben 2, der eine Gesamtfläche von rund 19 ha, davon 18 ha landwirtschaftliche Nutzfläche aufweist. Der Betrieb wurde zunächst von den beiden Beklagten bewirtschaftet. Als der am 9. Juni 1950 geborene Kläger die Pflichtschule absolviert hatte, beabsichtigte er zunächst, eine landwirtschaftliche Mittelschule zu besuchen. Die Eltern bestimmten ihn jedoch dazu, sogleich auf dem Hof mitzuarbeiten, weil sie die Absicht hatten, ihm später den Hof zu übergeben. Der Kläger begann daher im Juli 1964 mit seiner Tätigkeit im elterlichen Betrieb. Er konnte dort allerdings keine formelle landwirtschaftliche Lehre absolvieren, weil es sich um keinen Lehrhof handelte. Er besuchte 1964 bis 1966 die Berufsschule, anschließend mehrere Fachkurse (Melk- und Fütterungskurs). Im Jahr 1978 (richtig wohl: 1968) legte der Kläger die Lenkerprüfung ab. Die Kosten bezahlten die Beklagten. Von Oktober 1969 bis Juni 1970 absolvierte der Kläger den Präsenzdienst, wobei ihm im Oktober 1969 und im Juni 1970 Ernteurlaub gewährt wurde. Im März 1970 legte er die Facharbeiterprüfung ab und besuchte in den Jahren 1971 und 1972 die Vorbereitungskurse für die Meisterprüfung. Seit 8. März 1973 ist er Landwirtschaftsmeister. In den Jahren 1974/1975 besuchte der Kläger Betriebshelferkurse, kam aber in der Folge nicht zum Einsatz. Zwischen 1975 und 1978 verfolgte er auch verschiedene außerlandwirtschaftliche Interessen; er wollte einen Futtermittelhandel beginnen und war nebenberuflich Vertreter der Futtermittelfirma V***. Außerdem führte er Befragungsaktionen für das Meinungsforschungsinstitut F*** durch. Die dabei verdienten Beträge verblieben ihm zur freien Verfügung. Im Jahre 1971 kauften die Beklagten dem Kläger einen PKW Austin um S 45.000,--. Die laufenden Betriebskosten für das Auto wurden von den Beklagten bezahlt. Im März 1978 erlitt der Kläger einen schweren Verkehrsunfall (Kieferbruch, Plastik-Ellbogengelenk, Kopfverletzungen) und war 8 Tage in der Intensivstation. Anschließend war er für längere Zeit in der Landwirtschaft nicht einsatzfähig. Die Beklagten bezahlten die nicht von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern - der Kläger war während seiner gesamten Tätigkeit auf dem elterlichen Hof und darüber hinaus bis Mitte 1980 dort sozialversichert - übernommenen Arztkosten, insbesondere Kosten der Kieferbehandlung von rund S 11.700,--. Bei einem weiteren nicht so folgenschweren Unfall im Jahre 1978 beschädigte der Kläger den PKW Audi 100 des Erstbeklagten. Die Reparatur dieses PKW erforderte S 10.000,--. Noch im Jahre 1978 kauften die Beklagten dem Kläger einen PKW Alfa Sud um S 54.000,--, mit dem der Kläger am 26. Jänner 1979 einen weiteren schweren Verkehrsunfall hatte. Er erlitt vielfache Kopfverletzungen, Exstirpation der Milz und Knochenbrüche und wurde neuerlich in die Intensivstation aufgenommen. Nach langer Genesungszeit, in der der Kläger für die Landwirtschaft gänzlich ausfiel, war er nur mehr sehr eingeschränkt arbeitsfähig und wäre gar nicht mehr in der Lage gewesen, künftig als Betriebsleiter alle erforderlichen landwirtschaftlichen Tätigkeiten auszuüben. Dazu kam noch, daß der Kläger sich für die Landwirtschaft immer weniger interessierte, kaum mehr mitarbeitete, manchmal nicht einmal die notwendigstens Arbeiten verrichtete und sich auch psychisch veränderte. Der Kläger begann sich nach einer Beschäftigung außerhalb der Landwirtschaft umzusehen und erklärte im August 1979, nicht mehr mitzuarbeiten, sondern eine Stelle bei der Firma S*** in St. Pölten angenommen zu haben. Unter diesen Umständen erklärten ihm die Beklagten, daß sie den Hof nicht dem Kläger, sondern dessen Schwester, welche bis dahin in ihrer Freizeit mitgeholfen hatte, und deren Gatten, einem Polizeibeamten, der landwirtschaftliche Kenntnisse hatte und sich für die Landwirtschaft auch interessierte, übergeben werden. Mit Übergabsvertrag vom 27. Februar 1981 ist diese Übergabe auch tatsächlich erfolgt.Die Beklagten waren je zur Hälfte Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes in Neulengbach, Herbstgraben 2, der eine Gesamtfläche von rund 19 ha, davon 18 ha landwirtschaftliche Nutzfläche aufweist. Der Betrieb wurde zunächst von den beiden Beklagten bewirtschaftet. Als der am 9. Juni 1950 geborene Kläger die Pflichtschule absolviert hatte, beabsichtigte er zunächst, eine landwirtschaftliche Mittelschule zu besuchen. Die Eltern bestimmten ihn jedoch dazu, sogleich auf dem Hof mitzuarbeiten, weil sie die Absicht hatten, ihm später den Hof zu übergeben. Der Kläger begann daher im Juli 1964 mit seiner Tätigkeit im elterlichen Betrieb. Er konnte dort allerdings keine formelle landwirtschaftliche Lehre absolvieren, weil es sich um keinen Lehrhof handelte. Er besuchte 1964 bis 1966 die Berufsschule, anschließend mehrere Fachkurse (Melk- und Fütterungskurs). Im Jahr 1978 (richtig wohl: 1968) legte der Kläger die Lenkerprüfung ab. Die Kosten bezahlten die Beklagten. Von Oktober 1969 bis Juni 1970 absolvierte der Kläger den Präsenzdienst, wobei ihm im Oktober 1969 und im Juni 1970 Ernteurlaub gewährt wurde. Im März 1970 legte er die Facharbeiterprüfung ab und besuchte in den Jahren 1971 und 1972 die Vorbereitungskurse für die Meisterprüfung. Seit 8. März 1973 ist er Landwirtschaftsmeister. In den Jahren 1974 aus 1975, besuchte der Kläger Betriebshelferkurse, kam aber in der Folge nicht zum Einsatz. Zwischen 1975 und 1978 verfolgte er auch verschiedene außerlandwirtschaftliche Interessen; er wollte einen Futtermittelhandel beginnen und war nebenberuflich Vertreter der Futtermittelfirma V***. Außerdem führte er Befragungsaktionen für das Meinungsforschungsinstitut F*** durch. Die dabei verdienten Beträge verblieben ihm zur freien Verfügung. Im Jahre 1971 kauften die Beklagten dem Kläger einen PKW Austin um S 45.000,--. Die laufenden Betriebskosten für das Auto wurden von den Beklagten bezahlt. Im März 1978 erlitt der Kläger einen schweren Verkehrsunfall (Kieferbruch, Plastik-Ellbogengelenk, Kopfverletzungen) und war 8 Tage in der Intensivstation. Anschließend war er für längere Zeit in der Landwirtschaft nicht einsatzfähig. Die Beklagten bezahlten die nicht von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern - der Kläger war während seiner gesamten Tätigkeit auf dem elterlichen Hof und darüber hinaus bis Mitte 1980 dort sozialversichert - übernommenen Arztkosten, insbesondere Kosten der Kieferbehandlung von rund S 11.700,--. Bei einem weiteren nicht so folgenschweren Unfall im Jahre 1978 beschädigte der Kläger den PKW Audi 100 des Erstbeklagten. Die Reparatur dieses PKW erforderte S 10.000,--. Noch im Jahre 1978 kauften die Beklagten dem Kläger einen PKW Alfa Sud um S 54.000,--, mit dem der Kläger am 26. Jänner 1979 einen weiteren schweren Verkehrsunfall hatte. Er erlitt vielfache Kopfverletzungen, Exstirpation der Milz und Knochenbrüche und wurde neuerlich in die Intensivstation aufgenommen. Nach langer Genesungszeit, in der der Kläger für die Landwirtschaft gänzlich ausfiel, war er nur mehr sehr eingeschränkt arbeitsfähig und wäre gar nicht mehr in der Lage gewesen, künftig als Betriebsleiter alle erforderlichen landwirtschaftlichen Tätigkeiten auszuüben. Dazu kam noch, daß der Kläger sich für die Landwirtschaft immer weniger interessierte, kaum mehr mitarbeitete, manchmal nicht einmal die notwendigstens Arbeiten verrichtete und sich auch psychisch veränderte. Der Kläger begann sich nach einer Beschäftigung außerhalb der Landwirtschaft umzusehen und erklärte im August 1979, nicht mehr mitzuarbeiten, sondern eine Stelle bei der Firma S*** in St. Pölten angenommen zu haben. Unter diesen Umständen erklärten ihm die Beklagten, daß sie den Hof nicht dem Kläger, sondern dessen Schwester, welche bis dahin in ihrer Freizeit mitgeholfen hatte, und deren Gatten, einem Polizeibeamten, der landwirtschaftliche Kenntnisse hatte und sich für die Landwirtschaft auch interessierte, übergeben werden. Mit Übergabsvertrag vom 27. Februar 1981 ist diese Übergabe auch tatsächlich erfolgt.
Nach Aufnahme seines Dienstverhältnisses bei der Firma S*** verblieb der Kläger bis ca. Juli 1980 auf dem Hof. Er erhielt dort ohne Gegenleistung freie Station. Bis dahin hatte er von den Beklagten neben der erforderlichen Kleidung und Wäsche sowie den täglichen Bedarfsgegenständen ein Taschengeld erhalten, dessen Höhe nicht genau festgestellt werden kann, das aber jedenfalls so bemessen war, daß der Kläger seine persönlichen Bedürfnisse für Freizeit und Hobby jederzeit decken konnte, während seine Schwester als Ausgleich für ihre Aushilfsarbeiten in der Landwirtschaft nur freie Station erhielt, die übrigen Bedürfnisse aber aus ihrem Verdienst als Bedienstete der Gemeinde Wien decken mußte.
Ab 1981 war der Kläger an der Universität für Bodenkultur in Wien beschäftigt. 1983 erlitt er einen weiteren schweren Verkehrsunfall. Seither ist er berufsunfähig und bezieht eine Pension. Als der Kläger mit 14 Jahren in den elterlichen Betrieb eintrat, in dem nie familienfremde Arbeitskräfte beschäftigt worden waren, wurde dieser als gemischte Milch-, Vieh- und Feldwirtschaft mit gemischter Fruchtfolge geführt. Diese Betriebsorganisation erforderte einen Arbeitsbedarf von 3.473 Arbeitskraftstunden pro Jahr. Es ist möglich, bei mustergültig geführten Betrieben durchschnittlich einen Gesamtdeckungsbetrag von S 312.431,-- jährlich zu erzielen. Nicht zuletzt über Vorschlag und Initiative des Klägers wurde im Jahre 1973 damit begonnen, den Betrieb auf Rinderzucht und Rindermast umzustellen. Der Kläger und die Beklagten begannen 1973 mit dem Stallbau. Im Jahr 1974 war der Stall fertiggestellt. Der Milchkuhbestand wurde daraufhin reduziert. Man begann zunächst mit Einstellrindern; in der Folge wurde selbständig Rindermast ab dem Kalb betrieben. Anstelle der bisherigen fünfschlägigen Fruchtfolge wurde als Monokultur nur mehr Silomais angebaut, eine Güllegrube und ein großer Fahrsilo gebaut. Neue Maschinen wurden angeschafft. Es mußten hohe Beträge investiert werden, so daß für Ansparungen aus dem bisher erzielten Einkommen keine Möglichkeit bestand. Der Erstbeklagte versuchte, durch Lohnarbeit mit dem Mähdrescher die Maschinenkapazitäten besser zu nutzen. Er wandte dafür jährlich etwa 150 bis 250 Arbeitsstunden auf, stand aber dem eigenen Betrieb dennoch als volle Arbeitskraft zur Verfügung. Die aus der Lohnarbeit erzielten Erlöse wurden für den landwirtschaftlichen Betrieb, insbesondere für Investitionen und Kreditrückzahlung für die angeschafften Maschinen verwendet und waren somit zusätzliche Betriebseinnahmen. Durch die Umstellung auf die neue Betriebsorganisation sank der Arbeitsbedarf pro Jahr auf 2.342 Arbeitskraftstunden und der erzielbare Deckungsbetrag auf S 230.088,--. Bei voller Auslastung - die bis 1979 jedoch nicht gegeben war - hätte dieser Deckungsbetrag noch gesteigert werden können. Durch die Umstellung, die auch negative Auswirkungen zeitigte - hohe Investitionen (bisher benützte Maschinen wurden nicht mehr benötigt), hohes Preisrisiko, Ackerunkräuter und Abschwemmungen auf dem Ackerland durch Monokultur - sank zwar der Gesamtarbeitsbedarf, aber auch der erzielbare Deckungsbetrag. Die erhoffte Ertragssteigerung trat nicht ein. Eine Vollarbeitskraft in der Landwirtschaft leistet mindestens 2.400 Arbeitskraftstunden pro Jahr. Auf dem Hof standen drei volle Arbeitskräfte zur Verfügung, nämlich der Kläger und die beiden Beklagten, welche sich die Arbeit auch gleichmäßig aufteilten. Da für die alte Betriebsorganisation ein Arbeitskraftaufwand von
3.473 Arbeitskraftstunden, für die neue ein solcher von 2.342 Arbeitskraftstunden erforderlich war, war auf dem Betrieb ein Überbesatz an Arbeitskräften vorhanden, sodaß ausreichend Zeit für Lohnarbeit, Nebenbeschäftigungen, Ausbildungskurse des Klägers und für Erholung war. Selbst wenn man Arbeitsspitzen zu den Anbau- und Erntezeiten und zusätzlichen Aufwand zur Errichtung der Neubauten hinzurechnet, konnte die dabei anfallende höhere Tagesstundenleistung durch Freizeit zu anderen Zeiten ausgeglichen werden. Auch unter Zugrundelegung eines vierwöchigen Urlaubes pro Familienmitglied und einer 40-Stunden-Woche - nach den Kollektivverträgen sank die Wochenarbeitszeit von 48 Stunden im Jahre 1964 fortschreitend bis 1978 auf 40 Stunden - wäre das Angebot an Arbeitskraftstunden noch wesentlich über dem Arbeitsbedarf des Betriebes gelegen. Den im Betrieb arbeitenden Familienmitgliedern stand daher ausreichend Freizeit für Erholung zur Verfügung; die Überstunden konnten durch Freizeit abgegolten werden, die vom Kläger auch konsumiert wurde. Die Einstellung einer nach dem Kollektivvertrag zu entlohnenden Arbeitskraft kam für die Beklagten nicht in Betracht. Auch zu jenen Zeiten, in denen der Kläger nicht oder nicht voll einsatzfähig war, wurden - auch nicht in Teilzeit - fremde Arbeitskräfte nicht herangezogen.
Nach dem Kollektivvertrag für Dienstnehmer in bäuerlichen Betrieben des Bundeslandes Niederösterreich haben sich die monatlichen Bruttolohnsätze von 1964 bis 1979 wie folgt entwickelt:
ab 1. Jänner 1964 (für jugendliche Landarbeiter von 14 bis 16 Jahren) S 865,-- abzüglich freie Station S 300,--;
ab Juli 1965 S 955,-- abzüglich freie Station S 300,--;
ab 1. September 1966 (jugendliche Landarbeiter von 16 bis 18 Jahren) S 1.515,-- abzüglich freie Station S 450,--;
ab 1. Mai 1968 (Gehilfenlohn für ungeprüfte Melker, Pferdekutscher und Landarbeiter, die auch als Traktorführer in Verwendung stehen) S 1.920,-- abzüglich freie Station S 666,--;
ab 1. Jänner 1970 (Gehilfenfacharbeiterlohn, geprüfter Melker, Senner, Schaffer, Traktorführer, im Hinblick auf die Ablegung der Facharbeiterprüfung durch den Kläger) S 2.350,-- abzüglich freie Station S 666,--;
ab 1. September 1970 S 2.590,-- abzüglich freie Station S 750,-- (Überstundenpauschale monatlich S 500,--);
ab 1. Juli 1972 S 3.180,-- abzüglich freie Station S 810,-- (Überstundenpauschale S 500,--);
ab 1. Jänner 1973 (Wirtschafter, Obermelker, wegen Ablehnung der Meisterprüfung durch den Kläger) S 3.620,--, abzüglich freie Station S 810,--;
ab 1. Dezember 1973 S 4.130,-- abzüglich freie Station S 930,--;
ab 1. Dezember 1974 S 4.750,-- abzüglich freie Station S 1.080,-- (Überstundenpauschale S 700,--);
ab 1. April 1976 S 5.320,-- abzüglich freie Station S 1.080,-- (Überstundenpauschale S 780,--);
ab 1. Mai 1978 (bis Juni 1979) S 6.290,-- abzüglich freie Station S 1.245,-- (Überstundenpauschale S 930,--).
Mit der Buchführungsstatistik bäuerlicher Betriebe wird versucht, auf Grund der Ergebnisse buchführender bäuerlicher Betriebe das Durchschnittseinkommen bäuerlicher Betriebe gleichen Produktionsgebietes, gleicher Betriebsform und gleicher Größenklasse zu ermitteln. Nach dieser Buchführungsstatistik ergibt sich pro Familienarbeitskraft unter Berücksichtigung des Normalnaturalverbrauches sowie eines Fünftels des Barverbrauches für jedes Familienmitglied nachstehendes Einkommen:
Jahr E/FAK Normalnatural- 1/5 des Barver-
verbrauch brauches
1964 25.813 8.608 1.619
1965 19.724 9.207 1.797
1966 24.058 11.089 2.115
1967 26.266 12.568 2.002
1968 28.806 11.995 2.376
1969 31.385 12.374 2.884
1970 32.397 12.897 3.556
1971 35.613 16.031 4.405
1972 44.058 15.724 4.449
1973 55.130 18.034 5.814
1974 68.769 21.099 7.793
1975 89.353 21.500 8.586
1976 84.752 23.000 9.882
1977 102.825 24.000 12.482
1978 120.718 25.000 12.225
1979 83.168 26.000 13.401
1,162.835 250.126 95.386
Das Einkommen pro Familienarbeitskraft nach diesen theoretischen Durchschnittsbeträgen betrug daher im Gesamtzeitraum (ohne Aufwertung) S 817.323,--.
Das Einkommen der Familie B*** ist im genannten Zeitraum gegenüber diesen Durchschnittswerten zurückgeblieben. Das Familieneinkommen pro Arbeitskraft ist, verteilt über die Jahre 1964 bis 1979 unter Einbeziehung der Arbeitsleistung des Erstbeklagten, gegenüber diesen Durchschnittsergebnissen um ca. ein Drittel zurückgeblieben und betrug damit S 775.223,--. Unter Annahme desselben Naturalverbrauches und eines Fünftels des Barverbrauches pro Familienmitglied laut Buchführungsstatistik verblieben daher im gesamten Zeitraum (ohne Aufwertung) rund S 430.000,--.
Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß der Kläger im Einverständnis mit den Beklagten ohne bestimmtes Entgelt gegen Abgeltung seiner persönlichen laufenden Bedürfnisse gearbeitet habe, weil er hiefür in Zukunft die Landwirtschaft übernehmen sollte. Die Arbeiten seien daher nicht unentgeltlich geleistet worden und nach Zweckvereitlung gemäß § 1152 ABGB angemessen zu entlohnen. Habe der Beschäftigte aber selbst den zunächst angestrebten Zweck vereitelt, stehe ihm nur ein Bereicherungsanspruch nach § 1435 ABGB zu, der sich zum Unterschied vom Entlohnungsanspruch nach dem Vorteil des Empfängers richte. Die Verjährung beginne erst, wenn feststehe, daß der angestrebte Zweck nicht mehr erreicht werden könne. Bei Anwendung des § 1152 ABGB unter Heranziehung der kollektivvertraglichen Entlohnung als Richtschnur und unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausbildungsstandes des Klägers ergebe sich nach Abzug der freien Station und Bedachtnahme auf die Zeiten, in denen der Kläger nicht oder nur beschränkt einsatzfähig gewesen sei - Präsenzdienst, Genesungszeiten nach den mehrfachen Unfällen, minimale Mitarbeit im Jahre 1979 - eine (nicht aufgewertete) Entlohnung einschließlich Sonderzahlungen von rund S 495.000,--. Bei Hinzurechnung eines kollektivvertraglichen monatlichen Überstundenpauschales ab dem 18. Lebensjahr des Klägers ergebe sich eine - nicht aufgewertete - Gesamtentlohnung des Klägers von rund S 590.000,--. Der Hof sei ohne fremde Arbeitskräfte geführt worden und zwar auch zu den Zeiten, zu denen der Kläger als Arbeitskraft ausgefallen sei. Gemäß § 273 ZPO könne zugunsten des Klägers von einem angemessenen, zum Zeitpunkt der Klagseinbringung aufgewerteten Gesamtentgeltanspruch von maximal S 600.000,-- ausgegangen werden. Davon seien die Beträge von S 95.000,-- für den Ankauf von zwei PKW sowie für Reparatur des beschädigten PKW Audi des Erstbeklagten, Selbstbehalt für Arztbehandlungen nach Autounfällen, Kleidung, Taschengeld, persönliche Bedürfnisse und Betriebskosten für die Fahrzeuge gemäß § 273 ZPO rund S 105.000,--, sohin insgesamt S 200.000,-- abzuziehen. Kontrolliere man dieses Ergebnis anhand des erzielten Einkommens pro Familienarbeitskraft von S 430.000,-- und ziehe davon nur die im Abzug von einem Fünftel für Barverbrauch nicht gedeckten außerordentlichen Zuwendungen für zwei Fahrzeuge von S 95.000,-- ab, dann ergebe sich unter Berücksichtigung einer entsprechenden Aufwertung zum Klagszeitpunkt unter Heranziehung des § 273 ZPO wieder annähernd ein Ersatzanspruch für den verschafften Nutzen von rund S 400.000,--.Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß der Kläger im Einverständnis mit den Beklagten ohne bestimmtes Entgelt gegen Abgeltung seiner persönlichen laufenden Bedürfnisse gearbeitet habe, weil er hiefür in Zukunft die Landwirtschaft übernehmen sollte. Die Arbeiten seien daher nicht unentgeltlich geleistet worden und nach Zweckvereitlung gemäß Paragraph 1152, ABGB angemessen zu entlohnen. Habe der Beschäftigte aber selbst den zunächst angestrebten Zweck vereitelt, stehe ihm nur ein Bereicherungsanspruch nach Paragraph 1435, ABGB zu, der sich zum Unterschied vom Entlohnungsanspruch nach dem Vorteil des Empfängers richte. Die Verjährung beginne erst, wenn feststehe, daß der angestrebte Zweck nicht mehr erreicht werden könne. Bei Anwendung des Paragraph 1152, ABGB unter Heranziehung der kollektivvertraglichen Entlohnung als Richtschnur und unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausbildungsstandes des Klägers ergebe sich nach Abzug der freien Station und Bedachtnahme auf die Zeiten, in denen der Kläger nicht oder nur beschränkt einsatzfähig gewesen sei - Präsenzdienst, Genesungszeiten nach den mehrfachen Unfällen, minimale Mitarbeit im Jahre 1979 - eine (nicht aufgewertete) Entlohnung einschließlich Sonderzahlungen von rund S 495.000,--. Bei Hinzurechnung eines kollektivvertraglichen monatlichen Überstundenpauschales ab dem 18. Lebensjahr des Klägers ergebe sich eine - nicht aufgewertete - Gesamtentlohnung des Klägers von rund S 590.000,--. Der Hof sei ohne fremde Arbeitskräfte geführt worden und zwar auch zu den Zeiten, zu denen der Kläger als Arbeitskraft ausgefallen sei. Gemäß Paragraph 273, ZPO könne zugunsten des Klägers von einem angemessenen, zum Zeitpunkt der Klagseinbringung aufgewerteten Gesamtentgeltanspruch von maximal S 600.000,-- ausgegangen werden. Davon seien die Beträge von S 95.000,-- für den Ankauf von zwei PKW sowie für Reparatur des beschädigten PKW Audi des Erstbeklagten, Selbstbehalt für Arztbehandlungen nach Autounfällen, Kleidung, Taschengeld, persönliche Bedürfnisse und Betriebskosten für die Fahrzeuge gemäß Paragraph 273, ZPO rund S 105.000,--, sohin insgesamt S 200.000,-- abzuziehen. Kontrolliere man dieses Ergebnis anhand des erzielten Einkommens pro Familienarbeitskraft von S 430.000,-- und ziehe davon nur die im Abzug von einem Fünftel für Barverbrauch nicht gedeckten außerordentlichen Zuwendungen für zwei Fahrzeuge von S 95.000,-- ab, dann ergebe sich unter Berücksichtigung einer entsprechenden Aufwertung zum Klagszeitpunkt unter Heranziehung des Paragraph 273, ZPO wieder annähernd ein Ersatzanspruch für den verschafften Nutzen von rund S 400.000,--.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Parteien. Der Kläger wendet sich gegen die - aus den Gründen erkennbare - Abweisung seines S 400.000,-- übersteigenden Begehrens, macht die Revisionsgründe der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne einer gänzlichen Klagestattgebung. Die Beklagten und die Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten bekämpfen das Berufungsurteil, soweit die Klagsforderung mit mehr als S 480.000,-- und die Gegenforderung nicht mit zumindest S 380.000,-- festgestellt und dem Kläger sohin mehr als S 100.000,-- zuerkannt wurden, machen den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragen die Abänderung im Sinne einer Abweisung des S 100.000,-- samt Anhang übersteigenden Mehrbegehrens. Der Kläger beantragt, der Revision der Beklagten und der Nebenintervenienten nicht Folge zu geben. Die Beklagten und die Nebenintervenienten haben eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet. Die Revision der Beklagten und der Nebenintervenienten ist, soweit sie sich gegen die Zuerkennung eines Betrages von S 66.659,-- samt 4 % Zinsen seit 17. März 1981 richtet, unzulässig.
Das Ersturteil, mit welchem dem Kläger ein Betrag von S 166.659,-- samt 4 % Zinsen seit 17. März 1981 zuerkannt und das Mehrbegehren von S 3,776.170,-- sA abgewiesen wurde, hat nur der Kläger bekämpft; es ist daher mit dem Zuspruch in Rechtskraft erwachsen; die Revision der Beklagten und der Nebenintervenienten war daher, soweit sie sich gegen die Zuerkennung des S 100.000,-- sA übersteigenden Betrages von S 66.659,-- sA richtet, zurückzuweisen.
Da der Kläger in der Revisionsbeantwortung darauf nicht hingewiesen hat, waren die darauf entfallenden Kosten des Revisionsverfahrens gemäß § 51 Abs 3 ZPO gegenseitig aufzuheben.Da der Kläger in der Revisionsbeantwortung darauf nicht hingewiesen hat, waren die darauf entfallenden Kosten des Revisionsverfahrens gemäß Paragraph 51, Absatz 3, ZPO gegenseitig aufzuheben.