Begründung:
Mit der am 20. Dezember 1983 eingebrachten Klage begehrte der Kläger auf Grund seines vorzeitigen Austrittes aus dem Arbeitsverhältnis von der Beklagten S 108.852 brutto sA an Gehalt, anteiliger Weihnachtsremuneration und Abfertigung sowie die Ausstellung eines Dienstzeugnisses. Die Klage wurde an die in der Klage angegebene Anschrift der Beklagten Wien 3., Seidlgasse 21, zu eigenen Handen des Geschäftsführers Gerhard W*** zugestellt. Der vorerst anwaltlich vertretene Geschäftsführer der Beklagten wurde zufolge eines Zustellanstandes in der Tagsatzung vom 28. März 1984 aufgefordert, eine ladungsfähige Adresse der Beklagten anzugeben, wozu er sich nicht bereit erklärte. In einer Eingabe der Beklagten vom 4. April 1984 war als Anschrift nach wie vor Wien 3., Seidlgasse 21, angeführt.
Mit Urteil vom 2. Mai 1984 gab das Arbeitsgericht Wien dem Klagebegehren zur Gänze statt. Dieses Urteil wurde der Beklagten vorerst unter der bekannten Anschrift Wien 3., Seidlgasse 21, zugestellt. Als die Sendung mit dem Vermerk "Fa verzogen" zurücklangte, verfügte das Erstgericht die Hinterlegung ohne Zustellversuch nach § 23 ZustG. Diese Zustellung erfolgte am 12. Oktober 1984. Am 16. November 1984 bestätigte das Erstgericht die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Urteils. Mit einem am 7. Juni 1985 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz erhob die Beklagte Berufung aus den Gründen der Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit, unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie unrichtigen rechtlichen Beurteilung und stellte zugleich den Antrag, die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Urteils gemäß § 7 Abs. 3 EO aufzuheben. Als Nichtigkeitsgrund machte die Beklagte geltend, daß der Geschäftsführer der Beklagten vom Urteil des Erstgerichtes erst durch Einsichtnahme in den Konkursakt Kenntnis erlangt habe. Das Geschäftslokal der Beklagten in Wien 3., Seidlgasse 21, sei zwangsweise geräumt worden und es sei nicht festgestanden, wohin die "Firma" verlegt werde. Eine Hinterlegung des Urteils im Sinne des § 23 ZustG sei unzulässig gewesen, weil das Erstgericht entgegen § 8 Abs. 2 ZustG nicht versucht habe, die neue Anschrift der Beklagten zu ermitteln; dies wäre ohne Schwierigkeiten möglich gewesen. Da sich der Firmensitz in der Wohnung des Geschäftsführers befunden habe, hätte eine bloße Anfrage an das Zentralmeldeamt genügt. Eine Abmeldung der Beklagten sei zwar nicht vorgenommen worden und der Geschäftsführer habe sich erst im Februar 1985 an seinem früheren Zweitwohnsitz, Bisamberg, Bundesstraße 3, angemeldet, doch hätte die Post bei einem Anruf unter der alten Telefonnummer die neue Telefonnummer samt Adresse bekanntgegeben.Mit Urteil vom 2. Mai 1984 gab das Arbeitsgericht Wien dem Klagebegehren zur Gänze statt. Dieses Urteil wurde der Beklagten vorerst unter der bekannten Anschrift Wien 3., Seidlgasse 21, zugestellt. Als die Sendung mit dem Vermerk "Fa verzogen" zurücklangte, verfügte das Erstgericht die Hinterlegung ohne Zustellversuch nach Paragraph 23, ZustG. Diese Zustellung erfolgte am 12. Oktober 1984. Am 16. November 1984 bestätigte das Erstgericht die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Urteils. Mit einem am 7. Juni 1985 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz erhob die Beklagte Berufung aus den Gründen der Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit, unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie unrichtigen rechtlichen Beurteilung und stellte zugleich den Antrag, die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Urteils gemäß Paragraph 7, Absatz 3, EO aufzuheben. Als Nichtigkeitsgrund machte die Beklagte geltend, daß der Geschäftsführer der Beklagten vom Urteil des Erstgerichtes erst durch Einsichtnahme in den Konkursakt Kenntnis erlangt habe. Das Geschäftslokal der Beklagten in Wien 3., Seidlgasse 21, sei zwangsweise geräumt worden und es sei nicht festgestanden, wohin die "Firma" verlegt werde. Eine Hinterlegung des Urteils im Sinne des Paragraph 23, ZustG sei unzulässig gewesen, weil das Erstgericht entgegen Paragraph 8, Absatz 2, ZustG nicht versucht habe, die neue Anschrift der Beklagten zu ermitteln; dies wäre ohne Schwierigkeiten möglich gewesen. Da sich der Firmensitz in der Wohnung des Geschäftsführers befunden habe, hätte eine bloße Anfrage an das Zentralmeldeamt genügt. Eine Abmeldung der Beklagten sei zwar nicht vorgenommen worden und der Geschäftsführer habe sich erst im Februar 1985 an seinem früheren Zweitwohnsitz, Bisamberg, Bundesstraße 3, angemeldet, doch hätte die Post bei einem Anruf unter der alten Telefonnummer die neue Telefonnummer samt Adresse bekanntgegeben.
Im Zuge der über dieses Vorbringen durchgeführten Erhebungen gab der Geschäftsführer der Beklagten an, daß er ab Mitte März bis etwa 6. Dezember 1984 in Perchtoldsdorf im Gasthaus "Zur Reichskrone" gewohnt habe und dort als Dauergast gemeldet gewesen sei. Entgegen dieser Behauptung stellte sich aber heraus, daß es in Perchtoldsdorf kein Gasthaus "Zur Reichskrone" gibt, ein solches zwar in Maria Enzersdorf am Gebirge existiert, der Geschäftsführer der Beklagten dort aber nicht gemeldet war. Die genannte Telefonnummer wurde erst am 28. März 1985 auf Fernsprechauftragsdienst geschaltet und ist im übrigen eine sogenannte "Geheimnummer".
Mit Beschluß vom 9. Februar 1987, 7 Cr 329/83-29, wies das Arbeits- und Sozialgericht Wien den Antrag der Beklagten auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit mit der Begründung ab, aus den Erhebungen habe sich ergeben, daß eine Zustellung an die Beklagte nicht möglich gewesen und daher die Zustellung unter der bisherigen Adresse zu Recht erfolgt sei.
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien dem Rekurs der Beklagten keine Folge und wies die Berufung der Beklagten als verspätet zurück. Es vertrat die Rechtsansicht, daß die Milderung der Rechtsfolge des § 8 Abs. 2 ZustG für den Fall, daß eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne, den Zweck habe, unerfahrene oder aus Nachlässigkeit säumige Parteien vor Nachteilen zu bewahren, wenn deren Fehler für das Gericht leicht behebbar sei. Dadurch sollten aber keinesfalls widersetzliche Parteien geschützt werden, die sich ausdrücklich weigerten, eine neue Anschrift bekannt zu geben. Im übrigen hätten die aufwendigen und umfangreichen Erhebungen die Behauptungen des Geschäftsführers der Beklagten nicht bestätigt, sondern nur ergeben, daß dieser offensichtlich konsequent seinen tatsächlichen Aufenthaltsort verschleiert habe. Da die Zustellung des Urteils dem Gesetz entsprochen habe, sei die erst am 5. Juni 1985 zur Post gegebene Berufung verspätet und für eine Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit kein Anlaß.Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien dem Rekurs der Beklagten keine Folge und wies die Berufung der Beklagten als verspätet zurück. Es vertrat die Rechtsansicht, daß die Milderung der Rechtsfolge des Paragraph 8, Absatz 2, ZustG für den Fall, daß eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne, den Zweck habe, unerfahrene oder aus Nachlässigkeit säumige Parteien vor Nachteilen zu bewahren, wenn deren Fehler für das Gericht leicht behebbar sei. Dadurch sollten aber keinesfalls widersetzliche Parteien geschützt werden, die sich ausdrücklich weigerten, eine neue Anschrift bekannt zu geben. Im übrigen hätten die aufwendigen und umfangreichen Erhebungen die Behauptungen des Geschäftsführers der Beklagten nicht bestätigt, sondern nur ergeben, daß dieser offensichtlich konsequent seinen tatsächlichen Aufenthaltsort verschleiert habe. Da die Zustellung des Urteils dem Gesetz entsprochen habe, sei die erst am 5. Juni 1985 zur Post gegebene Berufung verspätet und für eine Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit kein Anlaß.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs (Revisionsrekurs) der Beklagten mit den Anträgen, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Urteils des Arbeitsgerichtes Wien gemäß § 7 Abs. 3 EO aufgehoben und das Exekutionsgericht Wien beauftragt werde, das anhängige Exekutionsverfahren gemäß § 42 Abs. 2 EO aufzuschieben, allenfalls bereits vorgenommene Pfändungshandlungen aufzuheben sowie das Exekutionsverfahren nach rechtskräftiger Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichtes Wien vom 2. Mai 1984 gemäß § 39 Z 9 EO einzustellen, sowie dem Oberlandesgericht Wien aufzutragen, über die Berufung der Beklagten in der Sache selbst zu entscheiden oder die Rechtssache nach Aufhebung des Urteils zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte bekämpft in ihrem sowohl als Rekurs als auch als Revisionsrekurs bezeichneten Rechtsmittel zwei Entscheidungen.Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs (Revisionsrekurs) der Beklagten mit den Anträgen, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Urteils des Arbeitsgerichtes Wien gemäß Paragraph 7, Absatz 3, EO aufgehoben und das Exekutionsgericht Wien beauftragt werde, das anhängige Exekutionsverfahren gemäß Paragraph 42, Absatz 2, EO aufzuschieben, allenfalls bereits vorgenommene Pfändungshandlungen aufzuheben sowie das Exekutionsverfahren nach rechtskräftiger Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichtes Wien vom 2. Mai 1984 gemäß Paragraph 39, Ziffer 9, EO einzustellen, sowie dem Oberlandesgericht Wien aufzutragen, über die Berufung der Beklagten in der Sache selbst zu entscheiden oder die Rechtssache nach Aufhebung des Urteils zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte bekämpft in ihrem sowohl als Rekurs als auch als Revisionsrekurs bezeichneten Rechtsmittel zwei Entscheidungen.