Zutreffend ist, dass die Gewährung des Altersteilzeitgeldes nach § 27 AlVG idF vor der Novelle BGBl I 70/2003 davon abhängig war, dass der Antrag vor dem 31. 12. 2003 gestellt wurde (VwGH 22. 12. 2004, 2004/08/0138 uva; VwGH 15. 2. 2006, 2005/08/0105 mwN). Im Wesentlichen unstrittig ist auch, dass der Kläger die Voraussetzungen nach der nunmehr geltenden Fassung des § 27 Abs 2 Z 2 AlVG schon deshalb nicht erfüllte, weil er im letzten Jahr davor mehr als 20 % unter der Normalarbeitszeit gearbeitet hat.Zutreffend ist, dass die Gewährung des Altersteilzeitgeldes nach Paragraph 27, AlVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2003, davon abhängig war, dass der Antrag vor dem 31. 12. 2003 gestellt wurde (VwGH 22. 12. 2004, 2004/08/0138 uva; VwGH 15. 2. 2006, 2005/08/0105 mwN). Im Wesentlichen unstrittig ist auch, dass der Kläger die Voraussetzungen nach der nunmehr geltenden Fassung des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, AlVG schon deshalb nicht erfüllte, weil er im letzten Jahr davor mehr als 20 % unter der Normalarbeitszeit gearbeitet hat.
Die wesentliche strittige Rechtsfrage besteht darin, ob es nach der davor geltenden Fassung des § 27 AlVG ausreichte, bloß im letzten Monat vor der Herabsetzung der Arbeitszeit eine Arbeitszeit gehabt zu haben, die höchstens 20 % unter der Normalarbeitszeit lag, oder ob dem ein längerer Durchschnitt zugrundezulegen war. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis davon ausgegangen, dass letzteres der Fall war. Dies steht in Übereinstimmung mit einschlägigen Lehrmeinungen zu der früheren Gesetzesfassung (vgl Pfeil, Aktuelle Probleme des Arbeitslosenversicherungsrechts, DRdA 2000, 266) und entspricht offenbar auch der Absicht des Gesetzgebers, der in den Erläuterungen zur Novelle festhielt, dass die Neuregelung im Wesentlichen nur eine gesetzliche „Klarstellung" zur bisherigen Verwaltungspraxis bedeute (RV 59 BlgNR, 22. GP).Die wesentliche strittige Rechtsfrage besteht darin, ob es nach der davor geltenden Fassung des Paragraph 27, AlVG ausreichte, bloß im letzten Monat vor der Herabsetzung der Arbeitszeit eine Arbeitszeit gehabt zu haben, die höchstens 20 % unter der Normalarbeitszeit lag, oder ob dem ein längerer Durchschnitt zugrundezulegen war. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis davon ausgegangen, dass letzteres der Fall war. Dies steht in Übereinstimmung mit einschlägigen Lehrmeinungen zu der früheren Gesetzesfassung vergleiche Pfeil, Aktuelle Probleme des Arbeitslosenversicherungsrechts, DRdA 2000, 266) und entspricht offenbar auch der Absicht des Gesetzgebers, der in den Erläuterungen zur Novelle festhielt, dass die Neuregelung im Wesentlichen nur eine gesetzliche „Klarstellung" zur bisherigen Verwaltungspraxis bedeute Regierungsvorlage 59 BlgNR, 22. GP).
Die Auslegung einer bereits aufgehobenen Bestimmung des Verwaltungsrechts durch den Obersten Gerichtshof kann aber regelmäßig keinen Beitrag zur Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO leisten (RIS-Justiz RS0113455 mwN). Auch aus dem Aspekt der Rechtssicherheit ist im Hinblick auf die dargestellten mit dem Ergebnis des Berufungsgerichts übereinstimmenden Auslegungshilfen hier keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abzuleiten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem Kläger auch nicht der Nachweis gelungen ist, dass er im November Arbeitsleistungen in dem erforderlichen Ausmaß erbracht habe. Insgesamt vermag der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Die Auslegung einer bereits aufgehobenen Bestimmung des Verwaltungsrechts durch den Obersten Gerichtshof kann aber regelmäßig keinen Beitrag zur Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO leisten (RIS-Justiz RS0113455 mwN). Auch aus dem Aspekt der Rechtssicherheit ist im Hinblick auf die dargestellten mit dem Ergebnis des Berufungsgerichts übereinstimmenden Auslegungshilfen hier keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abzuleiten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem Kläger auch nicht der Nachweis gelungen ist, dass er im November Arbeitsleistungen in dem erforderlichen Ausmaß erbracht habe. Insgesamt vermag der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.