1. Vorauszuschicken ist, dass die – grundsätzlich zurückwirkenden – Regelungen der 2. Dienst-rechts-Novelle 2019, BGBl I 2019/58 im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen sind, weil diese Bestimmungen nur dann zur Anwendung kommen, wenn die erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegten Zeiten erfolgte (§ 94b Abs 1 Z 3 VBG 1948). Dies ist beim Kläger nach den Feststellungen nicht der Fall.1. Vorauszuschicken ist, dass die – grundsätzlich zurückwirkenden – Regelungen der 2. Dienst-rechts-Novelle 2019, BGBl I 2019/58 im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen sind, weil diese Bestimmungen nur dann zur Anwendung kommen, wenn die erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegten Zeiten erfolgte (Paragraph 94 b, Absatz eins, Ziffer 3, VBG 1948). Dies ist beim Kläger nach den Feststellungen nicht der Fall.
2. Nach dem mit der Bundesbesoldungsreform 2015, BGBl I 2015/32 neu geschaffenen Besoldungssystem wurde jeder Vertragsbedienstete (der Kläger aufgrund der Verweisung des § 27 Abs 1b LLVG idF BGBl I 2015/164) gemäß § 94a VBG 1948 iVm §§ 169c und 169d GehG 1956 durch eine pauschale Festsetzung seines Besoldungsdienstalters unter Berücksichtigung des dafür maßgebenden Überleitungsbetrags (Gehalt Februar 2015 = Überleitungsmonat) in das neue Besoldungssystem übergeleitet. Der Vertragsbedienstete wurde jener Gehaltsstufe des neuen Besoldungssystems zugeordnet, die den nächstniedrigeren Betrag enthält. Diese Gehaltsstufe war Ausgangspunkt für das neue Besoldungsdienstalter: Es wurde mit jener Zeit festgesetzt, die zum Erreichen dieser Gehaltsstufe erforderlich war (§ 169c Abs 2 bis 6 GehG 1956). Zugleich wurde mit einem System aus Wahrungszulagen (§ 169c Abs 6 Satz 5 GehG 1956) und vorgezogenen Vorrückungen (§ 169c Abs 7 GehG 1956) sichergestellt, dass ihr prognostischer Lebensverdienst von der Überleitung nicht beeinträchtigt wurde (vgl Beschluss vom 24. 7. 2018, 9 ObA 141/15y). Eine (neuerliche) Feststellung und Anrechnung allfälliger Vordienstzeiten im Zuge der Überstellung in das neue Besoldungssystem sieht § 169c GehG jedoch nicht vor. § 26 VBG 1948 war daher weder in der alten noch in der neuen Fassung anzuwenden.2. Nach dem mit der Bundesbesoldungsreform 2015, BGBl I 2015/32 neu geschaffenen Besoldungssystem wurde jeder Vertragsbedienstete (der Kläger aufgrund der Verweisung des Paragraph 27, Absatz eins b, LLVG in der Fassung BGBl I 2015/164) gemäß Paragraph 94 a, VBG 1948 in Verbindung mit Paragraphen 169 c und 169 d GehG 1956 durch eine pauschale Festsetzung seines Besoldungsdienstalters unter Berücksichtigung des dafür maßgebenden Überleitungsbetrags (Gehalt Februar 2015 = Überleitungsmonat) in das neue Besoldungssystem übergeleitet. Der Vertragsbedienstete wurde jener Gehaltsstufe des neuen Besoldungssystems zugeordnet, die den nächstniedrigeren Betrag enthält. Diese Gehaltsstufe war Ausgangspunkt für das neue Besoldungsdienstalter: Es wurde mit jener Zeit festgesetzt, die zum Erreichen dieser Gehaltsstufe erforderlich war (Paragraph 169 c, Absatz 2 bis 6 GehG 1956). Zugleich wurde mit einem System aus Wahrungszulagen (Paragraph 169 c, Absatz 6, Satz 5 GehG 1956) und vorgezogenen Vorrückungen (Paragraph 169 c, Absatz 7, GehG 1956) sichergestellt, dass ihr prognostischer Lebensverdienst von der Überleitung nicht beeinträchtigt wurde vergleiche Beschluss vom 24. 7. 2018, 9 ObA 141/15y). Eine (neuerliche) Feststellung und Anrechnung allfälliger Vordienstzeiten im Zuge der Überstellung in das neue Besoldungssystem sieht Paragraph 169 c, GehG jedoch nicht vor. Paragraph 26, VBG 1948 war daher weder in der alten noch in der neuen Fassung anzuwenden.
3. Auch die Überstellung des Klägers anlässlich des Abschlusses des Bachelor-Studiums (11. 1. 2016) in die Entlohnungsgruppe L 1 (§ 15 Abs 1 Satz 1 VBG 1948) bot keine Möglichkeit auf (neuerliche) Feststellung und Anrechnung allfälliger Vordienstzeiten (§ 15 Abs 6 VBG 1948), sondern nur auf Berücksichtigung eines – in der Revision nicht relevierten – Vorbildungsausgleichs (§ 15 Abs 4 VBG 1948). Auf die vom Berufungsgericht angestellten und vom Kläger bekämpften Überlegungen zu § 169d Abs 9 GehG 1956 und dem Erreichen der „Zielstufe“ (§ 169c Abs 1 GehG 1956) kommt es daher hier nicht an.3. Auch die Überstellung des Klägers anlässlich des Abschlusses des Bachelor-Studiums (11. 1. 2016) in die Entlohnungsgruppe L 1 (Paragraph 15, Absatz eins, Satz 1 VBG 1948) bot keine Möglichkeit auf (neuerliche) Feststellung und Anrechnung allfälliger Vordienstzeiten (Paragraph 15, Absatz 6, VBG 1948), sondern nur auf Berücksichtigung eines – in der Revision nicht relevierten – Vorbildungsausgleichs (Paragraph 15, Absatz 4, VBG 1948). Auf die vom Berufungsgericht angestellten und vom Kläger bekämpften Überlegungen zu Paragraph 169 d, Absatz 9, GehG 1956 und dem Erreichen der „Zielstufe“ (Paragraph 169 c, Absatz eins, GehG 1956) kommt es daher hier nicht an.
4. Zu Recht sind die Vorinstanzen daher davon ausgegangen, dass die vom Kläger behaupteten Vordienstzeiten weder bei Berechnung des Besoldungsdienstalters anlässlich der Überleitung in das neue Besoldungssystem aufgrund der Bundesbesoldungsreform 2015 noch anlässlich der Überstellung in eine neue Entlohnungsgruppe im Jahr 2016 auf Basis des § 26 VBG 1948 neu zu berücksichtigen waren.4. Zu Recht sind die Vorinstanzen daher davon ausgegangen, dass die vom Kläger behaupteten Vordienstzeiten weder bei Berechnung des Besoldungsdienstalters anlässlich der Überleitung in das neue Besoldungssystem aufgrund der Bundesbesoldungsreform 2015 noch anlässlich der Überstellung in eine neue Entlohnungsgruppe im Jahr 2016 auf Basis des Paragraph 26, VBG 1948 neu zu berücksichtigen waren.
5. Ein (vergleichbarer) Fall des § 169d Abs 5 GehG 1956 liegt beim Kläger, dessen Vorrückungsstichtag erstmals mit Eintritt in das Dienstverhältnis am 1. 9. 2013 festgesetzt worden war, nicht vor.5. Ein (vergleichbarer) Fall des Paragraph 169 d, Absatz 5, GehG 1956 liegt beim Kläger, dessen Vorrückungsstichtag erstmals mit Eintritt in das Dienstverhältnis am 1. 9. 2013 festgesetzt worden war, nicht vor.
6. Aspekte einer Altersdiskriminierung oder Ungleichbehandlung des Klägers sind nicht erkennbar und werden in der Revision auch nicht nachvollziehbar dargelegt.
Da die Revision des Klägers damit insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufweist, ist sie zurückzuweisen.Da die Revision des Klägers damit insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufweist, ist sie zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision in ihrer Revisionsbeantwortung hingewiesen (RS0035979 [T16]).Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision in ihrer Revisionsbeantwortung hingewiesen (RS0035979 [T16]).