[6] Die Revision ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) – mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. [6] Die Revision ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
[7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen (vgl RS0112921). Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt weg, wenn sie durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits geklärt wurde (RS0112921 [T5]). [7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen vergleiche RS0112921). Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt weg, wenn sie durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits geklärt wurde (RS0112921 [T5]).
[8] 2. In der – nach Fällung des Berufungsurteils ergangenen – Entscheidung 8 ObA 48/21y, die eine ab 23. 3. 2020 von der Arbeitgeberin während des ersten Covid-19-Lockdowns mit 15 ihrer Mitarbeiter (nicht dem dortigen Kläger) abgeschlossene „Sozialpartnervereinbarung Einzelvereinbarung“ über „Corona-Kurzarbeit“ betraf, hat sich der Oberste Gerichtshof ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Kündigungsbeschränkungen der Sozialpartnervereinbarung bloß den Beschäftigungsstand in den Unternehmen oder auch die individuellen Arbeitnehmer schützen sollen und einen individuellen Kündigungsschutz gewähren. Er gelangte dabei zum Ergebnis, dass sich aus den Bestimmungen des § 37b AMSG in Verbindung mit der Regelung des Punktes IV Abs 2 lit a bis c der Sozialpartner-Kurzarbeitsvereinbarung keine Unwirksamkeit einer während der Kurzarbeit oder der anschließenden Behaltefrist ausgesprochenen Kündigung ergibt. [8] 2. In der – nach Fällung des Berufungsurteils ergangenen – Entscheidung 8 ObA 48/21y, die eine ab 23. 3. 2020 von der Arbeitgeberin während des ersten Covid-19-Lockdowns mit 15 ihrer Mitarbeiter (nicht dem dortigen Kläger) abgeschlossene „Sozialpartnervereinbarung Einzelvereinbarung“ über „Corona-Kurzarbeit“ betraf, hat sich der Oberste Gerichtshof ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Kündigungsbeschränkungen der Sozialpartnervereinbarung bloß den Beschäftigungsstand in den Unternehmen oder auch die individuellen Arbeitnehmer schützen sollen und einen individuellen Kündigungsschutz gewähren. Er gelangte dabei zum Ergebnis, dass sich aus den Bestimmungen des Paragraph 37 b, AMSG in Verbindung mit der Regelung des Punktes römisch vier Absatz 2, Litera a bis c der Sozialpartner-Kurzarbeitsvereinbarung keine Unwirksamkeit einer während der Kurzarbeit oder der anschließenden Behaltefrist ausgesprochenen Kündigung ergibt.
[9] 3. Diesem Ergebnis ist der Oberste Gerichtshof auch in der jüngst ergangenen Entscheidung 8 ObA 50/21t gefolgt, in der die bei der Arbeitgeberin bestandene „Sozialpartnervereinbarung/Einzelvereinbarung“ (Formularversion 7.0) über Begleitmaßnahmen während der Kurzarbeit von sämtlichen ihren Arbeitnehmern, darunter der dortigen Klägerin, mitunterfertigt worden war. In dieser Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verweisen wird, wurde ausführlich dargelegt, weshalb sich aus dem Umstand, dass die Klägerin die Vereinbarung mitunterfertigt hat und diese für die Konstellation des Fehlens eines Ausnahmefalls anordnet, dass Arbeitgeberkündigungen frühestens nach Ablauf der Behaltefrist ausgesprochen werden dürfen, nicht die Unwirksamkeit einer dennoch ausgesprochenen Kündigung ergibt.
[10] 4.1. Wie sich bereits aus der Entscheidung 8 ObA 48/21y ergibt, ist wesentlicher Zweck der auf der Sozialpartnervereinbarung gegründeten Corona-Kurzarbeitsvereinbarungen, die Voraussetzungen für die Erlangung von Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs 2 AMSG zu schaffen. Alle Vereinbarungen zur Umsetzung (durch Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung) sind daher im Lichte der Erfordernisse des Gesetzes zu lesen, dass der „Beschäftigtenstand“ sichergestellt sein muss. Das Gesetz stellt explizit auf die Zahl der insgesamt Beschäftigten ab, ohne einen individuellen Kündigungsschutz zu statuieren. Einen über die Zwecke der Kurzarbeitsbeihilfe hinausgehenden Eingriff in das System des bestehenden Beendigungsschutzes (§ 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG) hat der Gesetzgeber offenbar nicht für geeignet erachtet. [10] 4.1. Wie sich bereits aus der Entscheidung 8 ObA 48/21y ergibt, ist wesentlicher Zweck der auf der Sozialpartnervereinbarung gegründeten Corona-Kurzarbeitsvereinbarungen, die Voraussetzungen für die Erlangung von Kurzarbeitsbeihilfen gemäß Paragraph 37 b, Absatz 2, AMSG zu schaffen. Alle Vereinbarungen zur Umsetzung (durch Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung) sind daher im Lichte der Erfordernisse des Gesetzes zu lesen, dass der „Beschäftigtenstand“ sichergestellt sein muss. Das Gesetz stellt explizit auf die Zahl der insgesamt Beschäftigten ab, ohne einen individuellen Kündigungsschutz zu statuieren. Einen über die Zwecke der Kurzarbeitsbeihilfe hinausgehenden Eingriff in das System des bestehenden Beendigungsschutzes (Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, ArbVG) hat der Gesetzgeber offenbar nicht für geeignet erachtet.
[11] 4.2. Soweit der Revisionswerber darauf verweist, dass es sich nach der Kurzarbeitsvereinbarung ausdrücklich um einen Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 881 ABGB) handle und er daraus für sich als begünstigter Dritter unmittelbare Rechte ableiten will, wurde auch darauf bereits in der Entscheidung 8 ObA 50/21t eingegangen. [11] 4.2. Soweit der Revisionswerber darauf verweist, dass es sich nach der Kurzarbeitsvereinbarung ausdrücklich um einen Vertrag zu Gunsten Dritter (Paragraph 881, ABGB) handle und er daraus für sich als begünstigter Dritter unmittelbare Rechte ableiten will, wurde auch darauf bereits in der Entscheidung 8 ObA 50/21t eingegangen.
[12] 5. Dieser Rechtsauffassung schließt sich auch der erkennende Fachsenat an. Gegen diese Ansicht trägt auch die gegenständliche Revision keine weiteren Argumente vor, die nicht schon in den beiden genannten Entscheidungen des Senats 8 ausführlich behandelt worden wären.
[13] Da die Revision des Klägers damit insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufweist, ist sie zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). [13] Da die Revision des Klägers damit insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufweist, ist sie zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
[14] Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte konnte bei Einbringung der Revisionsbeantwortung die Unzulässigkeit der Revision noch nicht erkennen, weil die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 8 ObA 48/21y und 8 ObA 50/21t zu dem Zeitpunkt noch nicht vorlagen. Der fehlende Hinweis auf die Unzulässigkeit der Revision schadet daher nicht (RS0123861). [14] Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte konnte bei Einbringung der Revisionsbeantwortung die Unzulässigkeit der Revision noch nicht erkennen, weil die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 8 ObA 48/21y und 8 ObA 50/21t zu dem Zeitpunkt noch nicht vorlagen. Der fehlende Hinweis auf die Unzulässigkeit der Revision schadet daher nicht (RS0123861).