Nach § 77 GewO 1859, welche Bestimmung gemäß § 376 Z 47 Abs 1 GewO 1973 weiterhin gilt, wird, wenn über die Zeit der Entlohnung des Hilfsarbeiters und über die Kündigungsfrist nichts anderes vereinbart ist, die Bedingung wöchentlicher Entlohnung und eine 14tägige Kündigungsfrist vorausgesetzt. Diese gesetzliche Regelung der Kündigungsfrist ist dispositiv und wurde bereits im Kollektivvertrag für die Chemischputzer, Wäscher und Färber vom 13.August 1948 dahin eingeschränkt, daß das Arbeitsverhältnis beiderseits ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden kann (vgl dazu RdW 1992, 118 = infas 1992 A 60 zum Kollektivvertrag der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger). Mit der am 1.Februar 1980 wirksam gewordenen Änderung dieses Kollektivvertrages wurde die Kündigungsmöglichkeit dahin beschränkt, daß das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit (4 Wochen) nur unter Einhaltung einer 1-wöchigen Kündigungsfrist zum letzten Werktag einer Woche gelöst werden kann. Diese Regelung wurde auch im § 17 Abs 2 des seit 1.Jänner 1989 gültigen Kollektivvertrages der Chemischreiniger (nunmehr Textilreiniger), Wäscher und Färber (im folgenden kurz Kollektivvertrag) im wesentlichen übernommen. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Einhaltung einer 1-wöchigen Kündigungsfrist zum Ende der Arbeitswoche gelöst werden. Nach § 17 Abs 3 des Kollektivvertrages ist dem Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist eine angemessene Freizeit zur Suche eines anderen Arbeitsplatzes zu gewähren. Hiebei ist vom Grundsatz auszugehen, daß im Normalfall ein Arbeitstag ausreichend ist. Eine Verlängerung der Kündigungsfrist bei längerer Betriebszugehörigkeit kennt dieser Kollektivvertrag nicht.Nach Paragraph 77, GewO 1859, welche Bestimmung gemäß Paragraph 376, Ziffer 47, Absatz eins, GewO 1973 weiterhin gilt, wird, wenn über die Zeit der Entlohnung des Hilfsarbeiters und über die Kündigungsfrist nichts anderes vereinbart ist, die Bedingung wöchentlicher Entlohnung und eine 14tägige Kündigungsfrist vorausgesetzt. Diese gesetzliche Regelung der Kündigungsfrist ist dispositiv und wurde bereits im Kollektivvertrag für die Chemischputzer, Wäscher und Färber vom 13.August 1948 dahin eingeschränkt, daß das Arbeitsverhältnis beiderseits ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden kann vergleiche dazu RdW 1992, 118 = infas 1992 A 60 zum Kollektivvertrag der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger). Mit der am 1.Februar 1980 wirksam gewordenen Änderung dieses Kollektivvertrages wurde die Kündigungsmöglichkeit dahin beschränkt, daß das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit (4 Wochen) nur unter Einhaltung einer 1-wöchigen Kündigungsfrist zum letzten Werktag einer Woche gelöst werden kann. Diese Regelung wurde auch im Paragraph 17, Absatz 2, des seit 1.Jänner 1989 gültigen Kollektivvertrages der Chemischreiniger (nunmehr Textilreiniger), Wäscher und Färber (im folgenden kurz Kollektivvertrag) im wesentlichen übernommen. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Einhaltung einer 1-wöchigen Kündigungsfrist zum Ende der Arbeitswoche gelöst werden. Nach Paragraph 17, Absatz 3, des Kollektivvertrages ist dem Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist eine angemessene Freizeit zur Suche eines anderen Arbeitsplatzes zu gewähren. Hiebei ist vom Grundsatz auszugehen, daß im Normalfall ein Arbeitstag ausreichend ist. Eine Verlängerung der Kündigungsfrist bei längerer Betriebszugehörigkeit kennt dieser Kollektivvertrag nicht.
Nach § 3 Abs 1 ArbVG können die Bestimmungen in Kollektivverträgen durch einen Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind (auch wiedergegeben in § 21 Abs 2 und 3 des Kollektivvertrages). Prüft man bei Durchführung des Günstigkeitsvergleiches vorerst die Wertungen, von denen die als besonders branchenkundig anzusehenden Kollektivvertragsparteien selbst ausgegangen sind (vgl Steininger, Zur Frage der Günstigkeit, ZAS 1973, 218 f), fällt auf, daß die Kollektivvertragsparteien die Kündigungsfrist von einer Woche schon deshalb für ausreichend halten, weil im Normalfall ein Arbeitstag zur Postensuche ausreichend sei. Sie haben damit entgegen der Ansicht des Beklagten der Mobilität Vorrang gegenüber einem befristeten "Zeitschutz" eingeräumt. Dadurch unterscheidet sich die vorliegende kollektivvertragliche Regelung von jener, auf der die Entscheidung Arb 8880 (= ZAS 1973/27 [Steininger]) beruht, da in dieser Entscheidung eine Günstigkeitsprüfung zwischen einer kollektivvertraglich zulässigen fristlosen Lösung und einer längeren Betriebszugehörigkeit entsprechenden vertraglichen Kündigungsfrist anzustellen war.Nach Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG können die Bestimmungen in Kollektivverträgen durch einen Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind (auch wiedergegeben in Paragraph 21, Absatz 2 und 3 des Kollektivvertrages). Prüft man bei Durchführung des Günstigkeitsvergleiches vorerst die Wertungen, von denen die als besonders branchenkundig anzusehenden Kollektivvertragsparteien selbst ausgegangen sind vergleiche Steininger, Zur Frage der Günstigkeit, ZAS 1973, 218 f), fällt auf, daß die Kollektivvertragsparteien die Kündigungsfrist von einer Woche schon deshalb für ausreichend halten, weil im Normalfall ein Arbeitstag zur Postensuche ausreichend sei. Sie haben damit entgegen der Ansicht des Beklagten der Mobilität Vorrang gegenüber einem befristeten "Zeitschutz" eingeräumt. Dadurch unterscheidet sich die vorliegende kollektivvertragliche Regelung von jener, auf der die Entscheidung Arb 8880 (= ZAS 1973/27 [Steininger]) beruht, da in dieser Entscheidung eine Günstigkeitsprüfung zwischen einer kollektivvertraglich zulässigen fristlosen Lösung und einer längeren Betriebszugehörigkeit entsprechenden vertraglichen Kündigungsfrist anzustellen war.
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß es für den kündigungswilligen Arbeitnehmer in der Regel günstiger ist, wenn seine vertragliche Bindung gegenüber der gesetzlichen Regelung lockerer ist (Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz, AngG7 416; vgl auch Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 266; Resch, Grenzen privatautonomer Dispositionen über das Auflösungsrecht des Arbeitnehmers, ZAS 1991, 4 ff, 12 ua). Soweit der Klägerin im Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist überbunden wurde, entspricht die korrespondierende Verlängerung auf Arbeitgeberseite lediglich zwingenden gesetzlichen Bestimmungen (§ 1159 c ABGB; Krejci in Rummel2 ABGB §§ 1158-1159 c, Rz 86; Jud 30 neu ua). Es ist daher darin kein Entgegenkommen des Beklagten zu erblicken. Da die kollektivvertragliche Regelung der Kündigungsfrist die Klägerin ohnehin davor bewahrte, überraschend ihren Arbeitsplatz zu verlieren, kommt einem weiteren Bestandschutz um lediglich 2 Wochen keine so entscheidende Bedeutung zu, daß die vereinbarte Kündigungsfrist im Hinblick auf die Kündigungsbeschränkung für die Klägerin als günstiger angesehen werden könnte als die kollektivvertraglich vorgesehene. Darauf, daß die vereinbarte Kündigungsfrist nicht unbillig gewesen sei oder die Klägerin nicht benachteiligt habe, kommt es - wie das Berufungsgericht richtig erkannte - nicht an.Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß es für den kündigungswilligen Arbeitnehmer in der Regel günstiger ist, wenn seine vertragliche Bindung gegenüber der gesetzlichen Regelung lockerer ist (Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz, AngG7 416; vergleiche auch Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 römisch eins 266; Resch, Grenzen privatautonomer Dispositionen über das Auflösungsrecht des Arbeitnehmers, ZAS 1991, 4 ff, 12 ua). Soweit der Klägerin im Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist überbunden wurde, entspricht die korrespondierende Verlängerung auf Arbeitgeberseite lediglich zwingenden gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 1159, c ABGB; Krejci in Rummel2 ABGB Paragraphen 1158 -, 1159, c, Rz 86; Jud 30 neu ua). Es ist daher darin kein Entgegenkommen des Beklagten zu erblicken. Da die kollektivvertragliche Regelung der Kündigungsfrist die Klägerin ohnehin davor bewahrte, überraschend ihren Arbeitsplatz zu verlieren, kommt einem weiteren Bestandschutz um lediglich 2 Wochen keine so entscheidende Bedeutung zu, daß die vereinbarte Kündigungsfrist im Hinblick auf die Kündigungsbeschränkung für die Klägerin als günstiger angesehen werden könnte als die kollektivvertraglich vorgesehene. Darauf, daß die vereinbarte Kündigungsfrist nicht unbillig gewesen sei oder die Klägerin nicht benachteiligt habe, kommt es - wie das Berufungsgericht richtig erkannte - nicht an.
Stellt man weiters auf den konkreten Fall ab (vgl Strasser in ArbVG - Handkomm. 37), ist ferner beachtlich, daß die vereinbarte Verlängerung der kollektivvertraglichen Kündigungsfrist sowohl im Interesse des Beklagten erfolgte als auch von ihm ausging. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen konnte die Klägerin den ihr vorgelegten schriftlichen Dienstvertrag lediglich durchlesen und unterfertigen. Daß die einzelnen Vertragspunkte vorher ausgehandelt worden wären, wurde weder behauptet noch festgestellt. Nun beinhaltet gerade jener Absatz des Dienstvertrages über die Verlängerung der Kündigungsfrist noch die Einschränkung, daß während der Kündigungszeit ein noch offener Urlaubsanspruch nicht konsumiert werden könne. Daraus folgt aber wiederum, daß es dem Beklagten bei der Vereinbarung der längeren Kündigungsfrist nicht um einen Bestandschutz für die Klägerin ging, sondern um die Erhaltung ihrer Arbeitskraft bei den gegebenen Arbeits- und Lohnbedingungen während der gesamten Kündigungsfrist.Stellt man weiters auf den konkreten Fall ab vergleiche Strasser in ArbVG - Handkomm. 37), ist ferner beachtlich, daß die vereinbarte Verlängerung der kollektivvertraglichen Kündigungsfrist sowohl im Interesse des Beklagten erfolgte als auch von ihm ausging. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen konnte die Klägerin den ihr vorgelegten schriftlichen Dienstvertrag lediglich durchlesen und unterfertigen. Daß die einzelnen Vertragspunkte vorher ausgehandelt worden wären, wurde weder behauptet noch festgestellt. Nun beinhaltet gerade jener Absatz des Dienstvertrages über die Verlängerung der Kündigungsfrist noch die Einschränkung, daß während der Kündigungszeit ein noch offener Urlaubsanspruch nicht konsumiert werden könne. Daraus folgt aber wiederum, daß es dem Beklagten bei der Vereinbarung der längeren Kündigungsfrist nicht um einen Bestandschutz für die Klägerin ging, sondern um die Erhaltung ihrer Arbeitskraft bei den gegebenen Arbeits- und Lohnbedingungen während der gesamten Kündigungsfrist.
Insgesamt liegen im vorliegenden Fall sohin keine so erheblichen Gründe vor, welche die vertragliche Vereinbarung einer längeren Kündigungsfrist bei Abwägen aller Umstände günstiger erscheinen ließe als die kollektivvertragliche. Zufolge Unwirksamkeit der Vereinbarung einer längeren Kündigungsfrist stehen der Klägerin die von ihr geltend gemachten Ansprüche zu. Ob und inwieweit sich diese durch die im rechtlichen Zusammenhang stehende Gegenforderung vermindern, kann zufolge der Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung durch das Berufungsgericht noch nicht beurteilt werden.
Die Kostenentscheidung ist im § 52 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist im Paragraph 52, ZPO begründet.