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Entscheidung 9 ObA 146/07x×

Entscheidung 9 ObA 146/07x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA146/07x

Entscheidungsdatum

22.10.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Roswitha S*****, vertreten durch Dr. Harald Burmann ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Alfons Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung (EUR 11.575,92) und Zahlung von EUR 1.663,20 brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. August 2007, GZ 13 Ra 44/07d-27, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob der Kündigungsgrund des Paragraph 73, Absatz 2, Litera b, des Tiroler L-VBG (mangelnde gesundheitliche Eignung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben) verwirklicht ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die im Allgemeinen - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen kann. Von einer krassen Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz kann hier überhaupt nicht die Rede sein. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Zustand der Klägerin und mit dessen Auswirkungen auf ihre Verwendbarkeit im Betrieb der Beklagten ausführlich auseinandergesetzt und auf dieser Grundlage die Verwirklichung des Kündigungsgrundes in vertretbarer Weise bejaht. Der Einwand der Revisionswerberin, es fehle an Feststellungen über die zu erwartende Dauer der künftigen durchgehenden Krankenstände, verkennt, dass die Verwirklichung des Kündigungsgrundes nicht mit den wiederholten durchgehenden Krankenständen der Klägerin, sondern damit begründet wurde, dass auf Grund ihres körperlichen Zustands keine entsprechende Verwendung für sie gefunden werden konnte.

Den Einwand der Klägerin, die Beklagte habe die Kündigung nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme vom Kündigungsgrund ausgesprochen und daher ihr Kündigungsrecht verloren, hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, dass das grundsätzlich auch hier anzuwendende Unverzüglichkeitsgebot bei Dauerzuständen nur eingeschränkt gelte und dass aus den einige Zeit unternommenen Bemühungen der Beklagten, doch noch eine für die Klägerin mögliche Beschäftigung zu finden, kein Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes abgeleitet werden kann. Mit diesen Ausführungen, die der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entsprechen vergleiche etwa 9 ObA 172/95 [zum Kündigungsgrund der dauernden Berufsunfähigkeit nach dem Kollektivvertrag für Versicherungsangestellte im Innendienst]; vergleiche auch SZ 63/198 ua), setzt sich die Revisionswerberin in ihrem Rechtsmittel gar nicht auseinander. Sie zeigt somit auch in diesem Zusammenhang keine die Zulässigkeit der Revision rechtfertigende Rechtsfrage auf.

Anmerkung

E85734 9ObA146.07x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:009OBA00146.07X.1022.000

Dokumentnummer

JJT_20071022_OGH0002_009OBA00146_07X0000_000