Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2.9.1992, 9 Ob A 146/92, wird wie folgt berichtigt:
1.) Im Spruch dahin, daß
a) an die Stelle der Absätze 1 bis 3 der Wortlaut zu treten hat: "
Der Revision wird nicht Folge gegeben.";
b) die Absätze 4 und 5 zu entfallen haben;
c) in Absatz 6 Zeile 1 das Wort "weiters" zu entfallen hat.
2.) In den Entscheidungsgründen dahin, daß
a) auf Seite 9 an die Stelle des Wortlautes "Kurbadehaus B*****" (Zeile 9) und "Die Revision ist nur teilweise berechtigt" (Zeile 24) die Worte "Kurhaus ***** und "Die Revision ist nicht berechtigt" zu treten zu haben;
b) auf Seite 10 und 11 der Text ab Seite 10 Zeile 6 bis einschließlich Seite 11 Zeile 9 zu entfallen hat;
c) auf Seite 11 Zeile 10 bis 15 an die Stelle des Wortlautes:
"Der Revision war daher teilweise Folge zu geben.
Der Vorbehalt bezüglich der Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf § 52 ZPO; die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 43 Abs 2 und 50Der Vorbehalt bezüglich der Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf Paragraph 52, ZPO; die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 43, Absatz 2 und 50
ZPO."
der Wortlaut zu treten hat:
"Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO."Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO."