Die Revision ist berechtigt.
Der mit Wirkung vom 1.4.1991 geänderte KVA enthält im § 3 (Provision, Mindesteinkommen) Abs 2 den ziffernmäßig festgelegten Anspruch der Angestellten auf ein durchschnittliches monatliches Mindesteinkommen. Nach § 3 Abs 3 KVA kann dieses festgelegte Mindesteinkommen in Form eines Gehalts, einer Provisionsgarantie oder einer anderen Entlohnungsform gegeben werden, wobei sich das Mindesteinkommen auch aus mehreren der genannten Einkunftsarten zusammensetzen kann. Gemäß § 3 Abs 5 KVA haben sämtliche Angestellte Anspruch je auf die Hälfte des monatlichen Mindesteinkommens "gemäß Abs 2" als Urlaubszulage und Weihnachtsremuneration. Durch diese Bestimmungen ist klargestellt, daß sich die Höhe der Sonderzahlung nach der ziffernmäßigen Festlegung gemäß § 3 Abs 2 KVA bemißt, wobei es unerheblich ist, in welcher Entgeltform diese Beträge erreicht werden. Da die Klägerin nicht behauptet hat, ihr Monatsgehalt (Fixum) entspreche nicht der kollektivvertraglichen Mindesthöhe, bleibt nach dieser Rechtslage für Überlegungen, daß auch noch die darüber hinausgehende garantierte Provision (oder Teile davon) in die Bemessungsgrundlage der Sonderzahlungen einbeziehen seien, kein Raum.Der mit Wirkung vom 1.4.1991 geänderte KVA enthält im Paragraph 3, (Provision, Mindesteinkommen) Absatz 2, den ziffernmäßig festgelegten Anspruch der Angestellten auf ein durchschnittliches monatliches Mindesteinkommen. Nach Paragraph 3, Absatz 3, KVA kann dieses festgelegte Mindesteinkommen in Form eines Gehalts, einer Provisionsgarantie oder einer anderen Entlohnungsform gegeben werden, wobei sich das Mindesteinkommen auch aus mehreren der genannten Einkunftsarten zusammensetzen kann. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, KVA haben sämtliche Angestellte Anspruch je auf die Hälfte des monatlichen Mindesteinkommens "gemäß Absatz 2, als Urlaubszulage und Weihnachtsremuneration. Durch diese Bestimmungen ist klargestellt, daß sich die Höhe der Sonderzahlung nach der ziffernmäßigen Festlegung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, KVA bemißt, wobei es unerheblich ist, in welcher Entgeltform diese Beträge erreicht werden. Da die Klägerin nicht behauptet hat, ihr Monatsgehalt (Fixum) entspreche nicht der kollektivvertraglichen Mindesthöhe, bleibt nach dieser Rechtslage für Überlegungen, daß auch noch die darüber hinausgehende garantierte Provision (oder Teile davon) in die Bemessungsgrundlage der Sonderzahlungen einbeziehen seien, kein Raum.
Mit ebenfalls kundgemachtem Zusatzprotokoll zum KVA vom 23.5.1991 hielten die Kollektivvertragsparteien jedoch fest, daß mit dem Inkrafttreten der am 7.5.1991 vereinbarten Änderung unter anderem in § 3 Abs 5 KVA bisherige günstigere Regelungen unberührt bleiben. Diese in (durch) § 3 Abs 5 KVA (neu) erfolgte Regelung bezieht sich entgegen der Ansicht der beklagten Partei auf die bisherige (korrespondierende) Bestimmung des § 3 Abs 3 KVA (alt). Es ist daher zu prüfen, ob die Regelung des § 3 Abs 3 KVA (alt) im Sinne der Übergangsvorschrift für die Klägerin günstiger ist. Auch nach § 3 Abs 2 KVA (alt) hat der Angestellte einen Anspruch auf ein ziffernmäßig bestimmtes durchschnittliches Monatseinkommen, welches in Form eines Gehalts oder einer Garantie als Provisionseinkommen oder teils in der einen, teils in der anderen Entlohnungsform gegeben werden kann. Gemäß § 3 Abs 3 KVA (alt) erhalten sämtliche Angestellte nach einjährigem Bestehen des ungekündigten Dienstverhältnisses rückwirkend ab dem Beginn desselben je die Hälfte des "gemäß Abs 2 bzw. im Dienstvertrag garantierten" monatlichen Mindesteinkommens als Urlaubszulage und Weihnachtsremuneration. Diese Fassung des KVA unterscheidet sich von der geänderten sohin unter anderem dadurch, daß nicht nur das monatliche Mindesteinkommen "gemäß § 3 Abs 2" (= kollektivvertragliches Mindesteinkommen), sondern auch das "gemäß Abs 2 bzw. im Dienstvertrag garantierte" monatliche Mindesteinkommen zu berücksichtigen ist. Wollte man die Bemessungsgrundlage der Sonderzahlungen lediglich auf das (ohnehin zwingende) kollektivvertraglich garantierte Mindesteinkommen beschränken, wäre der weitere Anspruchsgrund des Dienstvertrages weginterpretiert. Die Vereinbarung eines unterkollektivvertraglichen Mindesteinkommens ist gemäß § 3 Abs 1 ArbVG unzulässig. Sollte ohnehin nur das kollektivvertragliche Mindestentgelt vereinbart werden dürfen, wäre der Hinweis auf das im Dienstvertrag "garantierte" monatliche Mindesteinkommen überflüssig. Es kann daher damit nur ein höheres Mindesteinkommen als es der Kollektivvertrag vorsieht, gemeint sein. Andererseits ist auch eine begriffliche Unterscheidung zwischen Fixum und Provision mangels Unterscheidung im Kollektivvertrag nicht zielführend, da das durchschnittliche monatliche Mindesteinkommen sowohl durch das Gehalt oder das garantierte Provisionseinkommen oder in einer Kombination beider Entgeltarten erreicht werden kann. Üblicherweise gehen der Provisionsabrechnung Provisionsaconti voraus; demgemäß wurde auch die Superprovision mit S 10.000,-- im Monatsdurchschnitt garantiert und der Klägerin in dieser Weise ausgezahlt. Die garantierte Superprovision bildete sohin unabhängig vom tatsächlichen Provisionsaufkommen aus dem polizzierten Provisionswert insgesamt auch einen Teil des im Dienstvertrag garantierten (leistungsunabhängigen) Mindesteinkommens. Es kann daher den Vorinstanzen nicht beigepflichtet werden, daß ein im Dienstvertrag garantiertes Mindesteinkommen allenfalls nur ein überkollektivvertragliches Fixum sein könne. Dafür und für die Ansicht der beklagten Partei, es komme nur auf ein auf Dauer angelegtes "Grundgehalt" an, findet sich im Kollektivvertrag kein Anhaltspunkt.Mit ebenfalls kundgemachtem Zusatzprotokoll zum KVA vom 23.5.1991 hielten die Kollektivvertragsparteien jedoch fest, daß mit dem Inkrafttreten der am 7.5.1991 vereinbarten Änderung unter anderem in Paragraph 3, Absatz 5, KVA bisherige günstigere Regelungen unberührt bleiben. Diese in (durch) Paragraph 3, Absatz 5, KVA (neu) erfolgte Regelung bezieht sich entgegen der Ansicht der beklagten Partei auf die bisherige (korrespondierende) Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, KVA (alt). Es ist daher zu prüfen, ob die Regelung des Paragraph 3, Absatz 3, KVA (alt) im Sinne der Übergangsvorschrift für die Klägerin günstiger ist. Auch nach Paragraph 3, Absatz 2, KVA (alt) hat der Angestellte einen Anspruch auf ein ziffernmäßig bestimmtes durchschnittliches Monatseinkommen, welches in Form eines Gehalts oder einer Garantie als Provisionseinkommen oder teils in der einen, teils in der anderen Entlohnungsform gegeben werden kann. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, KVA (alt) erhalten sämtliche Angestellte nach einjährigem Bestehen des ungekündigten Dienstverhältnisses rückwirkend ab dem Beginn desselben je die Hälfte des "gemäß Absatz 2, bzw. im Dienstvertrag garantierten" monatlichen Mindesteinkommens als Urlaubszulage und Weihnachtsremuneration. Diese Fassung des KVA unterscheidet sich von der geänderten sohin unter anderem dadurch, daß nicht nur das monatliche Mindesteinkommen "gemäß Paragraph 3, Absatz 2, (= kollektivvertragliches Mindesteinkommen), sondern auch das "gemäß Absatz 2, bzw. im Dienstvertrag garantierte" monatliche Mindesteinkommen zu berücksichtigen ist. Wollte man die Bemessungsgrundlage der Sonderzahlungen lediglich auf das (ohnehin zwingende) kollektivvertraglich garantierte Mindesteinkommen beschränken, wäre der weitere Anspruchsgrund des Dienstvertrages weginterpretiert. Die Vereinbarung eines unterkollektivvertraglichen Mindesteinkommens ist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG unzulässig. Sollte ohnehin nur das kollektivvertragliche Mindestentgelt vereinbart werden dürfen, wäre der Hinweis auf das im Dienstvertrag "garantierte" monatliche Mindesteinkommen überflüssig. Es kann daher damit nur ein höheres Mindesteinkommen als es der Kollektivvertrag vorsieht, gemeint sein. Andererseits ist auch eine begriffliche Unterscheidung zwischen Fixum und Provision mangels Unterscheidung im Kollektivvertrag nicht zielführend, da das durchschnittliche monatliche Mindesteinkommen sowohl durch das Gehalt oder das garantierte Provisionseinkommen oder in einer Kombination beider Entgeltarten erreicht werden kann. Üblicherweise gehen der Provisionsabrechnung Provisionsaconti voraus; demgemäß wurde auch die Superprovision mit S 10.000,-- im Monatsdurchschnitt garantiert und der Klägerin in dieser Weise ausgezahlt. Die garantierte Superprovision bildete sohin unabhängig vom tatsächlichen Provisionsaufkommen aus dem polizzierten Provisionswert insgesamt auch einen Teil des im Dienstvertrag garantierten (leistungsunabhängigen) Mindesteinkommens. Es kann daher den Vorinstanzen nicht beigepflichtet werden, daß ein im Dienstvertrag garantiertes Mindesteinkommen allenfalls nur ein überkollektivvertragliches Fixum sein könne. Dafür und für die Ansicht der beklagten Partei, es komme nur auf ein auf Dauer angelegtes "Grundgehalt" an, findet sich im Kollektivvertrag kein Anhaltspunkt.
Kollektivverträge sind in ihrem normativen Teil nach den Regeln, die für die Auslegung von Gesetzen gelten (§§ 6 und 7 ABGB), auszulegen (vgl. Infas 1990 A 45 uva). Aus der von der Klägerin vorgelegten Niederschrift über die Kollektivvertragsverhandlungen betreffend das garantierte Mindesteinkommen ergibt sich, daß die Kollektivvertragsparteien darüber einig waren, daß bei einer auf eine bestimmte Zeit zugestandenen höheren Mindestgarantie sich derKollektivverträge sind in ihrem normativen Teil nach den Regeln, die für die Auslegung von Gesetzen gelten (Paragraphen 6 und 7 ABGB), auszulegen vergleiche Infas 1990 A 45 uva). Aus der von der Klägerin vorgelegten Niederschrift über die Kollektivvertragsverhandlungen betreffend das garantierte Mindesteinkommen ergibt sich, daß die Kollektivvertragsparteien darüber einig waren, daß bei einer auf eine bestimmte Zeit zugestandenen höheren Mindestgarantie sich der
14. Bezug nach dem Ablauf der vereinbarten Zeit auf das kollektivvertragliche Ausmaß der Mindestgarantie verringere. Der Bedachtnahme auf die Absicht der Kollektivvertragsparteien steht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht das verfahrensrechtliche Neuerungsverbot (§ 63 Abs 1 ASGG) entgegen, sondern die Frage der Verwertbarkeit von "Materialien" zu den gemäß § 43 Abs 3 ASGG von Amts wegen zu ermittelnden Kollektivvertragsnormen. Die Normadressaten, denen nur der Text des Kollektivvertrags zur Verfügung steht, können nämlich die Vorstellungen, welche die Kollektivvertragsparteien beim Abschluß vom Inhalt der Normen hatten, weder kennen noch feststellen. Sie müssen sich darauf verlassen, daß die Absicht der Parteien in erkennbarer Weise im Vertragstext ihren Niederschlag gefunden hat. Es kann daher dabei verbleiben, daß diese "einvernehmliche Feststellung" der Kollektivvertragsparteien jedenfalls nicht gegen die aus dem Kollektivvertrag selbst gewonnene Auslegung des Begriffes eines "im Dienstvertrag garantierten monatlichen Mindesteinkommens" spricht. Ist dieses aber ein Mindesteinkommen, das vertraglich unabhängig von sonstigen Kriterien zur Auszahlung gelangt, ist es auch gemäß § 3 Abs 3 KVA (alt) bei der Bemessung der Sonderzahlungen zu berücksichtigen.14. Bezug nach dem Ablauf der vereinbarten Zeit auf das kollektivvertragliche Ausmaß der Mindestgarantie verringere. Der Bedachtnahme auf die Absicht der Kollektivvertragsparteien steht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht das verfahrensrechtliche Neuerungsverbot (Paragraph 63, Absatz eins, ASGG) entgegen, sondern die Frage der Verwertbarkeit von "Materialien" zu den gemäß Paragraph 43, Absatz 3, ASGG von Amts wegen zu ermittelnden Kollektivvertragsnormen. Die Normadressaten, denen nur der Text des Kollektivvertrags zur Verfügung steht, können nämlich die Vorstellungen, welche die Kollektivvertragsparteien beim Abschluß vom Inhalt der Normen hatten, weder kennen noch feststellen. Sie müssen sich darauf verlassen, daß die Absicht der Parteien in erkennbarer Weise im Vertragstext ihren Niederschlag gefunden hat. Es kann daher dabei verbleiben, daß diese "einvernehmliche Feststellung" der Kollektivvertragsparteien jedenfalls nicht gegen die aus dem Kollektivvertrag selbst gewonnene Auslegung des Begriffes eines "im Dienstvertrag garantierten monatlichen Mindesteinkommens" spricht. Ist dieses aber ein Mindesteinkommen, das vertraglich unabhängig von sonstigen Kriterien zur Auszahlung gelangt, ist es auch gemäß Paragraph 3, Absatz 3, KVA (alt) bei der Bemessung der Sonderzahlungen zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidungen sind in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet. Gerichtsgebühren können nicht zugesprochen werden, da Verfahren in Arbeitsrechtssachen bis zu einem Streitwert von S 15.000,-- gebührenfrei sind.Die Kostenentscheidungen sind in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet. Gerichtsgebühren können nicht zugesprochen werden, da Verfahren in Arbeitsrechtssachen bis zu einem Streitwert von S 15.000,-- gebührenfrei sind.