Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig und teilweise berechtigt.
Zutreffend verweist der Revisionswerber nämlich darauf, dass das Berufungsgericht seiner Beurteilung des Zeitpunkts des Zugangs der Kündigungserklärung - ohne entsprechendes Tatsachenvorbringen der beklagten Partei und ohne Beweiswiederholung - einen anderen als den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt zugrunde gelegt hat.
Nach ganz herrschender Auffassung (vgl nur Koziol/Welser I12, 102 mwN) ist eine Willenserklärung dem Erklärungsempfänger dann als zugegangen anzusehen, wenn er sich unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen kann. Diese Möglichkeit hatte der Kläger nicht, war er doch beim erstmaligen Zustellversuch an der Zustelladresse nicht anwesend und kehrte er an seinen Wohnort - was der beklagten Partei zweifellos bekannt war, nachdem er die dem Urlaub nachfolgende Dienstreise als deren Mitarbeiter angetreten hatte - erst am 1. 12. 2002 abends zurück, sodass er die beim Postamt hinterlegte Sendung nicht vor dem 3. 12. 2002 beheben konnte. Die Spekulationen des Berufungsgerichtes über eine Verständigung des Klägers von der Hinterlegung durch seine Ehegattin sowie die Möglichkeit einer Behebung noch am 27. 11. 2001 sind durch die unbekämpften Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes nicht gedeckt und gehen auch über das Prozessvorbringen der beklagten Partei hinaus. Hat die beklagte Partei in Kenntnis der bevorstehenden Ortsabwesenheit des Klägers davon Abstand genommen, die Kündigung früher auszusprechen oder ihm das Kündigungsschreiben an seinem Dienstort (am 26. oder am 27. 11. 2001) persönlich auszuhändigen, so nahm sie das Risiko in Kauf, dass ihm die Kündigungserklärung im November 2001 nicht mehr zugehen könnte. Dieses hat sich in der Folge auch verwirklicht. Hat die beklagte Partei nun den Zeitpunkt der Absendung der Kündigungserklärung so gewählt, dass ein rechtzeitiger Zugang nur unter günstigsten Bedingungen (Zustellversuch am nächsten Tag, Rückkehr des Adressaten an seinen Wohnsitz vor Schalterschluss beim Postamt) möglich gewesen wäre, kann dem Kläger nicht der Vorwurf einer Zugangsvereitelung gemacht werden, wenn er seinen Tagesablauf an diesem Tag nicht auf die - keinesfalls mit Sicherheit zu erwartende - Zustellung ausgerichtet, sondern sich unmittelbar nach seinem Dienst an den Urlaubsort begeben hat.Nach ganz herrschender Auffassung vergleiche nur Koziol/Welser I12, 102 mwN) ist eine Willenserklärung dem Erklärungsempfänger dann als zugegangen anzusehen, wenn er sich unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen kann. Diese Möglichkeit hatte der Kläger nicht, war er doch beim erstmaligen Zustellversuch an der Zustelladresse nicht anwesend und kehrte er an seinen Wohnort - was der beklagten Partei zweifellos bekannt war, nachdem er die dem Urlaub nachfolgende Dienstreise als deren Mitarbeiter angetreten hatte - erst am 1. 12. 2002 abends zurück, sodass er die beim Postamt hinterlegte Sendung nicht vor dem 3. 12. 2002 beheben konnte. Die Spekulationen des Berufungsgerichtes über eine Verständigung des Klägers von der Hinterlegung durch seine Ehegattin sowie die Möglichkeit einer Behebung noch am 27. 11. 2001 sind durch die unbekämpften Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes nicht gedeckt und gehen auch über das Prozessvorbringen der beklagten Partei hinaus. Hat die beklagte Partei in Kenntnis der bevorstehenden Ortsabwesenheit des Klägers davon Abstand genommen, die Kündigung früher auszusprechen oder ihm das Kündigungsschreiben an seinem Dienstort (am 26. oder am 27. 11. 2001) persönlich auszuhändigen, so nahm sie das Risiko in Kauf, dass ihm die Kündigungserklärung im November 2001 nicht mehr zugehen könnte. Dieses hat sich in der Folge auch verwirklicht. Hat die beklagte Partei nun den Zeitpunkt der Absendung der Kündigungserklärung so gewählt, dass ein rechtzeitiger Zugang nur unter günstigsten Bedingungen (Zustellversuch am nächsten Tag, Rückkehr des Adressaten an seinen Wohnsitz vor Schalterschluss beim Postamt) möglich gewesen wäre, kann dem Kläger nicht der Vorwurf einer Zugangsvereitelung gemacht werden, wenn er seinen Tagesablauf an diesem Tag nicht auf die - keinesfalls mit Sicherheit zu erwartende - Zustellung ausgerichtet, sondern sich unmittelbar nach seinem Dienst an den Urlaubsort begeben hat.
Da die Kündigungserklärung dem Kläger somit erst innerhalb der Kündigungsfrist zugegangen ist, liegt eine sogenannte fristwidrige Kündigung vor, die nach ganz herrschender Auffassung (s dazu nur Löschnigg, Arbeitsrecht10, 463 ff) zwar dennoch das Dienstverhältnis zum genannten Kündigungstermin zur Beendigung bringt, jedoch eine Schadenersatzpflicht des Dienstgebers auslöst. Die für den Monat April 2002 vom Kläger begehrte Zahlung hat das Erstgericht daher zutreffend (als Kündigungsentschädigung) zuerkannt; Leistungen für die Monate Mai und Juni 2002 hat der Kläger nicht begehrt. An der angestrebten Feststellung der Zahlungspflicht der beklagten Partei für diesen Zeitraum fehlt es - worauf schon das Erstgericht zu Recht hingewiesen hat - am Feststellungsinteresse, das jedenfalls noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz durch das Fälligwerden der Kündigungsentschädigung (einschließlich Sonderzahlungen) weggefallen war; das weitergehende (berechtigte) Feststellungsinteresse hat seinen Niederschlag in dem zu Punkt 2a erledigten Begehren gefunden. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts führt das Fehlen des Feststellungsinteresses nach herrschender Judikatur (Nachweise bei Rechberger in Rechberger2, § 228 ZPO Rz 3) nicht zur Zurückweisung, sondern vielmehr zur Abweisung des Begehrens. Die schon vom Berufungsgericht verneinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen einer behaupteten Überraschungsentscheidung des Erstgerichts kann in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (Nachweise bei Kodek in Rechberger2 § 503 ZPO Rz 3).Da die Kündigungserklärung dem Kläger somit erst innerhalb der Kündigungsfrist zugegangen ist, liegt eine sogenannte fristwidrige Kündigung vor, die nach ganz herrschender Auffassung (s dazu nur Löschnigg, Arbeitsrecht10, 463 ff) zwar dennoch das Dienstverhältnis zum genannten Kündigungstermin zur Beendigung bringt, jedoch eine Schadenersatzpflicht des Dienstgebers auslöst. Die für den Monat April 2002 vom Kläger begehrte Zahlung hat das Erstgericht daher zutreffend (als Kündigungsentschädigung) zuerkannt; Leistungen für die Monate Mai und Juni 2002 hat der Kläger nicht begehrt. An der angestrebten Feststellung der Zahlungspflicht der beklagten Partei für diesen Zeitraum fehlt es - worauf schon das Erstgericht zu Recht hingewiesen hat - am Feststellungsinteresse, das jedenfalls noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz durch das Fälligwerden der Kündigungsentschädigung (einschließlich Sonderzahlungen) weggefallen war; das weitergehende (berechtigte) Feststellungsinteresse hat seinen Niederschlag in dem zu Punkt 2a erledigten Begehren gefunden. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts führt das Fehlen des Feststellungsinteresses nach herrschender Judikatur (Nachweise bei Rechberger in Rechberger2, Paragraph 228, ZPO Rz 3) nicht zur Zurückweisung, sondern vielmehr zur Abweisung des Begehrens. Die schon vom Berufungsgericht verneinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen einer behaupteten Überraschungsentscheidung des Erstgerichts kann in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (Nachweise bei Kodek in Rechberger2 Paragraph 503, ZPO Rz 3).
Wurde das Dienstverhältnis im dargelegten Sinn ungeachtet der fristwidrigen Kündigung am 31. 3. 2002 aufgelöst, stellt sich die vom Kläger aufgeworfene Frage nach einer ausreichenden (zeitlichen und sachlichen) Nähe der Kündigungserklärung zur Zustimmung des Betriebsrats nicht. Dieser hat nämlich der beabsichtigten Kündigung des Klägers zum 31. 3. 2002 am 15. 10. 2001 zugestimmt. Tatsächlich wurde das Dienstverhältnis mit der am 26. 11. 2001 abgesandten Kündigungserklärung zu dem in Aussicht genommenen Termin beendet; eine frühere Beendigung wäre angesichts der viermonatigen Kündigungsfrist und der Voraussetzung einer Kündigung zum Quartalsende auch gar nicht möglich gewesen. Der Umstand, dass die beklagte Partei den Kläger angesichts der fristwidrigen Kündigung schadenersatzrechtlich so zu stellen hat, als wäre das Dienstverhältnis erst zum nächstfolgenden Kündigungstermin aufgelöst worden, kann nicht dazu führen, dass eine ausreichende Verständigung des Betriebsrats von der beabsichtigten Kündigung im Sinne des § 105 Abs 1 ArbVG zu verneinen wäre. Ebenso ist es unerheblich, ob allenfalls zwischen der Zustimmung des Betriebsrats und dem Ausspruch der Kündigung Änderungen in den betrieblichen Verhältnissen im Gespräch gewesen sind. Da das Dienstverhältnis zu eben jenem Zeitpunkt beendet wurde, zu dem der Betriebsrat seine Zustimmung erteilt hat, ist auch nicht zu erkennen, inwieweit aus der Bestimmung des § 45a AMFG für den Prozessstandpunkt des Klägers etwas zu gewinnen sein sollte.Wurde das Dienstverhältnis im dargelegten Sinn ungeachtet der fristwidrigen Kündigung am 31. 3. 2002 aufgelöst, stellt sich die vom Kläger aufgeworfene Frage nach einer ausreichenden (zeitlichen und sachlichen) Nähe der Kündigungserklärung zur Zustimmung des Betriebsrats nicht. Dieser hat nämlich der beabsichtigten Kündigung des Klägers zum 31. 3. 2002 am 15. 10. 2001 zugestimmt. Tatsächlich wurde das Dienstverhältnis mit der am 26. 11. 2001 abgesandten Kündigungserklärung zu dem in Aussicht genommenen Termin beendet; eine frühere Beendigung wäre angesichts der viermonatigen Kündigungsfrist und der Voraussetzung einer Kündigung zum Quartalsende auch gar nicht möglich gewesen. Der Umstand, dass die beklagte Partei den Kläger angesichts der fristwidrigen Kündigung schadenersatzrechtlich so zu stellen hat, als wäre das Dienstverhältnis erst zum nächstfolgenden Kündigungstermin aufgelöst worden, kann nicht dazu führen, dass eine ausreichende Verständigung des Betriebsrats von der beabsichtigten Kündigung im Sinne des Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG zu verneinen wäre. Ebenso ist es unerheblich, ob allenfalls zwischen der Zustimmung des Betriebsrats und dem Ausspruch der Kündigung Änderungen in den betrieblichen Verhältnissen im Gespräch gewesen sind. Da das Dienstverhältnis zu eben jenem Zeitpunkt beendet wurde, zu dem der Betriebsrat seine Zustimmung erteilt hat, ist auch nicht zu erkennen, inwieweit aus der Bestimmung des Paragraph 45 a, AMFG für den Prozessstandpunkt des Klägers etwas zu gewinnen sein sollte.
In der Hauptsache ist daher die Entscheidung des Erstgerichts - mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe - einschließlich der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz wieder herzustellen.
Da sich die Berufungen beider Streitteile letztlich als erfolglos erwiesen haben, haben sie jeweils Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Berufungsbeantwortungen, wobei sich eine Differenz zugunsten der beklagten Partei von EUR 1.921,32 (darin EUR 320,22 USt) ergibt.
Im Revisionsverfahren war der Kläger lediglich im Umfang von EUR 5.669,21 erfolgreich. Er hat daher gemäß § 43 Abs 1 ZPO Anspruch auf den Ersatz von 7,3 % der entrichteten Pauschalgebühr, also von EUR 155. Der beklagten Partei sind hingegen gemäß den §§ 50 Abs 1, 43 Abs 2 ZPO die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung auf der Bemessungsgrundlage des Streitwerts der abgewehrten Begehren (EUR 71.812,87) zu ersetzen.Im Revisionsverfahren war der Kläger lediglich im Umfang von EUR 5.669,21 erfolgreich. Er hat daher gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ZPO Anspruch auf den Ersatz von 7,3 % der entrichteten Pauschalgebühr, also von EUR 155. Der beklagten Partei sind hingegen gemäß den Paragraphen 50, Absatz eins, 43, Absatz 2, ZPO die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung auf der Bemessungsgrundlage des Streitwerts der abgewehrten Begehren (EUR 71.812,87) zu ersetzen.
Insgesamt ergibt sich die im Spruch dieser Entscheidung ausgewiesene Kostendifferenz zugunsten der beklagten Partei.