Wird die Richtigkeit der Gerichtsbesetzung von einer Partei oder von Amts wegen bezweifelt, hat das Gericht, sofern nicht eine Heilung nach § 37 Abs 1 ASGG eingetreten ist, mit Beschluß auszusprechen, in welcher Gerihtsbesetzung das Verfahren fortzuführen ist (§ 37 Abs 3 ASGG). Unterläßt der Senat die weiters vorgesehene Anordnung, daß sogleich in der Hauptsache verhandelt werde, hat er den Beschluß über die Gerichtsbesetzung sofort auszufertigen und den Parteien zuzustellen. Dieser Beschluß ist gemäß § 40 a JN selbständig anfechtbar (Kuderna, ASGG § 37 Erl 11). Da dieser Beschluß die Gerichtsbesetzung für das Verfahren festlegt, ist es für seine Anfechtung ohne Belang, ob er bereits nach dem Einlangen der Klage (von Amts wegen), oder erst über Antrag einer der Parteien gefaßt wurde. Insoweit sind die in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18. September 1984, 5 Ob 567/84 (kritisch Petrasch ÖJZ 1985, 258), angeführten Erwägungen für einen Beschluß nach § 37 Abs 3 ASGG nicht übertragbar. Abgesehen davon handelt es sich bei der Gerichtsbarkeit in Arbeits- und Sozialrechtssachen ebenfalls grundsätzlich um ein streitiges Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, das durch die Bestimmung des ASGG lediglich modifiziert wird (vgl Kuderna, ASGG § 2 Erl 1), so daß die Frage des anzuwendenden Verfahrens (streitiges Verfahren - außerstreitiges Verfahren) gegenüber dem richtungsweisenden Besetzungsbeschluß (§ 477 Abs 1 Z 2 ZPO; vgl Kuderna, ASGG § 37 Erl 4) nach dem ASGG in den Hintergrund tritt. Ein Beschluß nach § 37 Abs 3 ASGG unterliegt demnach, abgesehen vom Wert des Streitgegenstandes, keinen Rekursbeschränkungen (9 Ob A 41/88 ua).Wird die Richtigkeit der Gerichtsbesetzung von einer Partei oder von Amts wegen bezweifelt, hat das Gericht, sofern nicht eine Heilung nach Paragraph 37, Absatz eins, ASGG eingetreten ist, mit Beschluß auszusprechen, in welcher Gerihtsbesetzung das Verfahren fortzuführen ist (Paragraph 37, Absatz 3, ASGG). Unterläßt der Senat die weiters vorgesehene Anordnung, daß sogleich in der Hauptsache verhandelt werde, hat er den Beschluß über die Gerichtsbesetzung sofort auszufertigen und den Parteien zuzustellen. Dieser Beschluß ist gemäß Paragraph 40, a JN selbständig anfechtbar (Kuderna, ASGG Paragraph 37, Erl 11). Da dieser Beschluß die Gerichtsbesetzung für das Verfahren festlegt, ist es für seine Anfechtung ohne Belang, ob er bereits nach dem Einlangen der Klage (von Amts wegen), oder erst über Antrag einer der Parteien gefaßt wurde. Insoweit sind die in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18. September 1984, 5 Ob 567/84 (kritisch Petrasch ÖJZ 1985, 258), angeführten Erwägungen für einen Beschluß nach Paragraph 37, Absatz 3, ASGG nicht übertragbar. Abgesehen davon handelt es sich bei der Gerichtsbarkeit in Arbeits- und Sozialrechtssachen ebenfalls grundsätzlich um ein streitiges Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, das durch die Bestimmung des ASGG lediglich modifiziert wird vergleiche Kuderna, ASGG Paragraph 2, Erl 1), so daß die Frage des anzuwendenden Verfahrens (streitiges Verfahren - außerstreitiges Verfahren) gegenüber dem richtungsweisenden Besetzungsbeschluß (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO; vergleiche Kuderna, ASGG Paragraph 37, Erl 4) nach dem ASGG in den Hintergrund tritt. Ein Beschluß nach Paragraph 37, Absatz 3, ASGG unterliegt demnach, abgesehen vom Wert des Streitgegenstandes, keinen Rekursbeschränkungen (9 Ob A 41/88 ua).
Die Kostenentscheidung ist in § 52 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 52, ZPO begründet.